Disziplinarrecht der Bundesrepublik (Bundesdisziplinargesetz)
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Das Bundesdisziplinargesetz trat zum 01.01.02 in Kraft. Es ersetzte die
Bundesdisziplinarordnung und brachte bedeutende Änderungen des Disziplinarrechts
der Bundesbeamten mit sich.
Die Länder schlossen sich der Tendenz an, das Disziplinarrecht vom
Strafprozessrecht zu lösen und es an die Verwaltungsgerichtsordnung anzubinden.
Man sprach von einem Paradigmenwechsel im Disziplinarrecht.
Es gibt zahlreiche ergänzende Regelungen für verschiedene Bereiche der
Verwaltung, zum Beispiel jeweils für den Geschäftsbereich der einzelnen
Bundesministerien bzw. für einzelne Bereiche der Bundesverwaltung (z.B. § 31
Bundesbankgesetz, Delegationsanordnung des Präsidenten des
Bundeseisenbahnvermögens vom August 2005 usw.). Diese wurden jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Im Jahr 2006 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Bundesdisziplinargesetzes und anderer Gesetze vor (vgl. Bundesratsdrucksache 354/06).
Zu den neueren Veränderungen des Bundesdisziplinargesetzes im Zusammenhang mit
dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vergleichen Sie bitte BGBl I 2009, S. 255
ff.
Von Bedeutung ist nicht zuletzt die Änderung in § 14
Bundesdisziplinargesetz, welche die Zulässigkeit einer Zurückstufung neben
einer strafgerichtlichen Ahndung betrifft. Der Bund hatte bei Erlass des
neuen Bundesdisziplinargesetzes 2002 im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Zurückstufung nach strafgerichtlicher Ahndung des selben Sachverhalts eine
Position eingenommen, der die Länder überwiegend nicht folgten und die von
Disziplinarrechtlern für fragwürdig gehalten wurde. Dies hat man nun
geändert. Hinweise dazu finden Sie, wenn Sie dem Link unten auf dieser Seite
folgen: "Verhältnis zwischen Strafe und Disziplinarmaßnahme - § 14 BDG".
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