Disziplinarrecht der Bundesrepublik (Bundesdisziplinargesetz) - Übersicht
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Das Bundesdisziplinargesetz trat zum 01.01.02 in Kraft. Es ersetzte die Bundesdisziplinarordnung und brachte bedeutende Änderungen des Disziplinarrechts der Bundesbeamten mit sich.
Die Länder schlossen sich der Tendenz an, das Disziplinarrecht vom Strafprozessrecht zu lösen und es an die Verwaltungsgerichtsordnung anzubinden. Man sprach von einem Paradigmenwechsel im Disziplinarrecht.

Es gibt zahlreiche ergänzende Regelungen für verschiedene Bereiche der Verwaltung, zum Beispiel jeweils für den Geschäftsbereich der einzelnen Bundesministerien bzw. für einzelne Bereiche der Bundesverwaltung (z.B. § 31 Bundesbankgesetz, Delegationsanordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens vom August 2005 usw.). Diese wurden jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Im Jahr 2006 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes und anderer Gesetze vor (vgl. Bundesratsdrucksache 354/06).
Zu den neueren Veränderungen des Bundesdisziplinargesetzes im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vergleichen Sie bitte BGBl I 2009, S. 255 ff.
Von Bedeutung ist nicht zuletzt die Änderung in § 14 Bundesdisziplinargesetz, welche die Zulässigkeit einer Zurückstufung neben einer strafgerichtlichen Ahndung betrifft. Der Bund hatte bei Erlass des neuen Bundesdisziplinargesetzes 2002 im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zurückstufung nach strafgerichtlicher Ahndung des selben Sachverhalts eine Position eingenommen, der die Länder überwiegend nicht folgten und die von Disziplinarrechtlern für fragwürdig gehalten wurde. Dies hat man nun geändert. Hinweise dazu finden Sie, wenn Sie dem Link unten auf dieser Seite folgen: "Verhältnis zwischen Strafe und Disziplinarmaßnahme - § 14 BDG".


Disziplinarrechtliche Themen:
Dienstvergehen
Dienstvergehen (Übersicht)

Begriff des Dienstvergehens  /  einzelne Probleme
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Reaktivierung verweigert: wie Fernbleiben vom Dienst zu bewerten
sexuell motivierte Dienstvergehen (auch Kinderpornografie)
Steuerhinterziehung
Streikrecht für Lehrer?
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Zugriffsdelikte als schwerwiegende Dienstvergehen























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