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Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung

Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB.
Darüber werden sich Ehegatten kaum jemals streiten, sofern sie nicht räumlich getrennt voneinander leben.
Relevant sind Fragen des Ehegattenunterhalts in der Trennungsphase bis zur Scheidung und in der Zeit nach der Ehescheidung.
Wir unterscheiden im Unterhaltsrecht deutlich zwischen

Trennungsunterhalt vor der Scheidung und

nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung.
Der Trennungsunterhalt bereitet dabei weniger Probleme: die Solidarität der Ehegatten gebietet es in aller Regel, dass der eine dem anderen noch Unterhalt zahlt. Ausnahmen sind möglich, aber eher selten. Sie setzen im Grunde ein grobes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus oder eine aus sonstigen Gründen ungewöhnliche Konstellation. Also: Trennungsunterhalt bis zur Scheidung ist - bei unterschiedlichem Einkommen der Ehegatten - eher der Regelfall.

Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs verändern sich deutlich mit Rechtskraft der Scheidung.

Zunächst einmal ist wichtig: Eine gerichtliche Entscheidung, die Trennungsunterhalt zuspricht, wirkt grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus. Schon daraus wird deutlich, dass neu entschieden werden muss.

Viel wichtiger aber für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch: der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung hat andere rechtliche Grundlagen als der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch setzt zunächst einen bestimmten Unterhaltsgrund voraus, es muss ein Unterhaltstatbestand erfüllt sein (z. B: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes).
Und dann sind auch zur Höhe und zur Dauer des Unterhaltsanspruchs viel umfangreichere Erwägungen notwendig als beim Trennnungsunterhalt.


Wir berichten über nachstehende Themen aus dem Unterhaltsrecht der Ehegatten, wobei wir die Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt in Kürze noch deutlicher betonen möchten: