Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung

Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB.
Darüber werden sich Ehegatten kaum jemals streiten, sofern sie nicht räumlich getrennt voneinander leben.
Relevant sind Fragen des Ehegattenunterhalts in der Trennungsphase bis zur Scheidung und in der Zeit nach der Ehescheidung.
Wir unterscheiden im Unterhaltsrecht deutlich zwischen

Trennungsunterhalt vor der Scheidung und

nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt).
Der Trennungsunterhalt bereitet dabei weniger Probleme: die Solidarität der Ehegatten gebietet es in aller Regel, dass der eine dem anderen noch Unterhalt zahlt. Ausnahmen sind selten.

Bitte beachten Sie stets: der Unterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung hat andere rechtliche Grundlagen als der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Eine gerichtliche Entscheidung, die Trennungsunterhalt zuspricht, wirkt grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus.

Wir berichten über nachstehende Themen aus dem Unterhaltsrecht der Ehegatten: