Ehegattenunterhalt bei Trennung und
Scheidung
Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB.
Darüber werden sich Ehegatten kaum jemals streiten, sofern sie nicht
räumlich getrennt voneinander leben.
Relevant sind Fragen des Ehegattenunterhalts in der Trennungsphase bis zur
Scheidung und in der Zeit nach der Ehescheidung.
Wir unterscheiden im Unterhaltsrecht deutlich zwischen
Trennungsunterhalt vor der Scheidung und
nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt).
Der Trennungsunterhalt bereitet dabei weniger Probleme: die Solidarität der
Ehegatten gebietet es in aller Regel, dass der eine dem anderen noch
Unterhalt zahlt. Ausnahmen sind selten.
Bitte beachten Sie stets: der Unterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung hat
andere rechtliche Grundlagen als der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Eine gerichtliche Entscheidung, die
Trennungsunterhalt zuspricht, wirkt grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus.
Wir berichten über nachstehende Themen aus dem Unterhaltsrecht der Ehegatten: