Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung
Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB.
Darüber werden sich Ehegatten kaum jemals streiten, sofern sie nicht räumlich getrennt voneinander leben.
Relevant sind Fragen des Ehegattenunterhalts in der Trennungsphase bis zur Scheidung und in der Zeit nach der Ehescheidung.
Wir unterscheiden im Unterhaltsrecht deutlich zwischen
Trennungsunterhalt vor der Scheidung und
nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung.
Der Trennungsunterhalt bereitet dabei weniger Probleme: die Solidarität der
Ehegatten gebietet es in aller Regel, dass der eine dem anderen noch Unterhalt zahlt. Ausnahmen sind
möglich, aber eher selten. Sie setzen im Grunde ein grobes Fehlverhalten des
Unterhaltsberechtigten voraus oder eine aus sonstigen Gründen ungewöhnliche
Konstellation. Also: Trennungsunterhalt bis zur Scheidung ist - bei
unterschiedlichem Einkommen der Ehegatten - eher der Regelfall.Trennungsunterhalt vor der Scheidung und
nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung.
Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs verändern sich deutlich mit Rechtskraft der Scheidung.
Zunächst einmal ist wichtig: Eine gerichtliche Entscheidung, die Trennungsunterhalt zuspricht, wirkt grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus. Schon daraus wird deutlich, dass neu entschieden werden muss.
Viel wichtiger aber für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch: der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung hat andere rechtliche Grundlagen als der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch setzt zunächst einen bestimmten Unterhaltsgrund voraus, es muss ein Unterhaltstatbestand erfüllt sein (z. B: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes).
Und dann sind auch zur Höhe und zur Dauer des Unterhaltsanspruchs viel umfangreichere Erwägungen notwendig als beim Trennnungsunterhalt.
Wir berichten über nachstehende Themen aus dem Unterhaltsrecht der Ehegatten, wobei wir die Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt in Kürze noch deutlicher betonen möchten:
Trennungsunterhalt wird unter Ehegatten bis zur Scheidung geschuldet.
Trennungsunterhalt von dem Trennungszeitpunkt bis zur Scheidung
§ 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten
Trennungsunterhalt von dem Trennungszeitpunkt bis zur Scheidung
§ 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten
Nach der Scheidung kann weiter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.
nachehelicher Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten
Prinzip: Eigenverantwortung nach der Ehescheidung
Vereinbarungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt
Geschiedenenunterhalt wegen Kinderbetreuung, Regelung ab 01.01.08
- grundlegendes BGH-Urteil vom 18.03.09 zur Kinderbetreuung
- Kinderbetreuung: gesetzliche Regelung bis Ende 2007
nachehelicher Ehegattenunterhalt wegen Arbeitslosigkeit
nachehelicher Ehegattenunterhalt zur Aufstockung
Unterhalt nach der Scheidung wegen Ausbildung des früheren Ehepartners
nachehelicher Unterhalt für früheren Ehegatten wegen Alters
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wegen Krankheit
Vorschrift zur Begrenzung des Geschiedenenunterhalts - § 1578b BGB
nachehelicher Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten
Prinzip: Eigenverantwortung nach der Ehescheidung
Vereinbarungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt
Geschiedenenunterhalt wegen Kinderbetreuung, Regelung ab 01.01.08
- grundlegendes BGH-Urteil vom 18.03.09 zur Kinderbetreuung
- Kinderbetreuung: gesetzliche Regelung bis Ende 2007
nachehelicher Ehegattenunterhalt wegen Arbeitslosigkeit
nachehelicher Ehegattenunterhalt zur Aufstockung
Unterhalt nach der Scheidung wegen Ausbildung des früheren Ehepartners
nachehelicher Unterhalt für früheren Ehegatten wegen Alters
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wegen Krankheit
Vorschrift zur Begrenzung des Geschiedenenunterhalts - § 1578b BGB
Höhe des Unterhaltsanspruchs und andere Fragen (Insolvenz, Erwerbsobliegenheit)
Auskunftsansprüche zur Vorbereitung der Berechnungen
Höhe des Unterhaltsanspruchs
Vorsorgeunterhalt macht die Berechnung noch komplizierter
Grundlage der Berechnungen: das bereinigte Nettoeinkommen
Mindestselbstbehalt des zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten
Muss der Verpflichtete ggf. ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten?
Wenn der/die Unterhaltsberechtigte Arbeit suchen muss (Erwerbsobliegenheit)
Urteil des BGH vom 30.07.08 zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten
Muss der/die Unterhaltsberechtigte sein/ihr Vermögen angreifen?
Auskunftsansprüche zur Vorbereitung der Berechnungen
Höhe des Unterhaltsanspruchs
Vorsorgeunterhalt macht die Berechnung noch komplizierter
Grundlage der Berechnungen: das bereinigte Nettoeinkommen
Mindestselbstbehalt des zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten
Muss der Verpflichtete ggf. ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten?
Wenn der/die Unterhaltsberechtigte Arbeit suchen muss (Erwerbsobliegenheit)
Urteil des BGH vom 30.07.08 zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten
Muss der/die Unterhaltsberechtigte sein/ihr Vermögen angreifen?
Verwirkung des Unterhalts: die Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB
§ 1579 BGB: der Text der Vorschrift ab 01.01.08
kein nachehelicher Unterhalt bei nur kurzer Ehedauer
kein Ehegattenunterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft mit neuem Partner
kein Ehegattenunterhalt bei untergeschobenem Kind von anderem Mann
§ 1579 BGB: der Text der Vorschrift ab 01.01.08
kein nachehelicher Unterhalt bei nur kurzer Ehedauer
kein Ehegattenunterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft mit neuem Partner
kein Ehegattenunterhalt bei untergeschobenem Kind von anderem Mann