StartseiteFamilienrechtScheidungsrecht / ÜbersichtTrennungsfolgen: Übersicht► Trennungsunterhalt für Ehegatten während des Getrenntlebens
Ehegattenunterhalt bei Trennung (Trennungsunterhalt bis zur Scheidung) - § 1361 BGB



1. Unterhalt während des Getrenntlebens


Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann nach ► § 1361 BGB Trennungsunterhalt verlangt werden.
Trennen sich die Eheleute, so wird ihre bisher geübte Rollenverteilung hinfällig.
Man trägt nicht mehr zu einem gemeinsamen Haushalt bei.
Der schlechter verdienende, bedürftige Ehegatte kann einen Zahlungsanspruch gegen seinen finanziell besser gestellten Ehepartner haben, er kann Trennungsunterhalt verlangen.
Trennungsgründe und Trennungsverschulden sind für die Entscheidung über diesen Unterhaltsanspruch grundsätzlich unerheblich.
Doch gibt es sogenannte Verwirkungsgründe, ► § 1579 Nr. 1 bis 8 BGB.



2. Keine einschneidenden Veränderungen der bisherigen Lebensverhältnisse


Die ► Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Dabei sind u. a. alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen und familiären Faktoren in Betracht zu ziehen.
Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gibt es komplizierte Regeln, die sich aber durchaus handhaben lassen und die wir Ihnen im Falle einer Zusammenarbeit auch zu erklären versuchen würden.

Während der Trennungszeit sollen einschneidende Veränderungen der familiären Verhältnisse vermieden werden, weil noch nicht feststeht, ob sich die Eheleute wieder versöhnen oder die Trennung in die Scheidung mündet. In dieser Zeit der Orientierung soll nicht durch das Unterhaltsrecht eine Änderung der familiären Verhältnisse vorgeschrieben werden.
Auch sind eheliche Verantwortung und Solidarität während der Trennung (nach Meinung der Juristen am Richtertisch) noch größer als nach der Scheidung (wohingegen Rechtsanwälte wissen, welche Rosenkriege es schon oder gerade während der Trennungsphase gibt).
Aber richtig und nachvollziehbar ist auf jeden Fall der Gedanke:
Der getrennt lebende Ehegatte soll grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als der geschiedene.

Wer während der Ehezeit nicht berufstätig war, muss sich auch jetzt nicht unbedingt eine Arbeit suchen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weder Kinder betreuen muss, noch andere Gründe wie Krankheit oder Alter ihn / sie an einer Berufstätigkeit hindern.
Allerdings ist auch hier zu prüfen, ob es besondere Umstände gibt: war der Ehegatte früher berufstätig, war die Ehe nur von kurzer Dauer (Trennung nach 2 1/2 Jahren), sind die finanziellen Verhältnisse insgesamt bedrückend, hat der Berechtigte durch sein Verhalten den Unterhaltsanspruch verwirkt?
Und es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber vom 01.01.2008 an mehr Eigenverantwortung fordert.
Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann übrigens für zukünftige Zeiträume nicht wirksam verzichtet werden.



3. Bei längerer Dauer des Getrenntlebens ...


Mit zunehmender Dauer des Getrenntlebens verändert sich die Bewertung:
Leben die Eheleute längere Zeit getrennt, ohne die Scheidung aktiv zu betreiben, so kann der nicht berufstätige Ehepartner nach dem ersten Jahr der Trennung verpflichtet sein, (wieder) eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Entscheidend sind hierfür die Umstände des Einzelfalles.
Dabei sind das Alter des Ehepartners, sein Ausbildungsstand oder die Dauer der vorangegangenen Ehe von Bedeutung. So wird man bei Unterhaltsberechtigten, die älter als 50 Jahr sind, erst nach Ablauf von zwei Jahren die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten.
Spätestens ab dem dritten Trennungsjahr muss der Ehegatte, der keine Kinder zu betreuen hat und Unterhalt beanspruchen will, in der Regel arbeiten gehen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er zuvor nicht berufstätig war. So jedenfalls eine starke Tendenz in der Rechtsprechung der Familiengerichte. Ganz abgesehen davon, dass dies für viele normal verdienende Familien eine Notwendigkeit ist.
Wer sich eine Arbeit suchen muss, wen also eine Erwerbsobliegenheit trifft, der muss sich wirklich bemühen. Was Gerichte darüber denken, lässt sich zum Beispiel einem ► Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Unterhaltsrechtsstreit vom 22.04.08 - 10 UF 226/07 - entnehmen, welches sich auf den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bezieht, in diesem Teil aber auch für andere Fälle beachtlich ist.



4. Eine Trennung ist keine endlose Geschichte ...


Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung. Das ist nicht unbedingt der Tag des Scheidungstermins, weil die Rechtskraft erst später eintritt, sofern nicht auf Rechtsmittel wirksam verzichtet wird.

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Für die Zeit nach der Scheidung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich andere, sie sind komplizierter zu handhaben.