Ehegattenunterhalt bei Trennung (bis zur Scheidung) - § 1361 BGB

Während der intakten Ehe besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB.
Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann nach  § 1361 BGB Trennungsunterhalt begehrt werden.
Trennen sich die Eheleute, so wird ihre bisher geübte Rollenverteilung hinfällig.
Man trägt nicht mehr zu einem gemeinsamen Haushalt bei.
Der schlechter verdienende, bedürftige Ehegatte kann nun einen Zahlungsanspruch gegen seinen finanziell besser gestellten Ehepartner haben, er kann Trennungsunterhalt verlangen.
Trennungsgründe und Trennungsverschulden sind für die Entscheidung über diesen Unterhaltsanspruch grundsätzlich unerheblich.
Doch gibt es sogenannte Verwirkungsgründe, § 1579 Nr. 1 bis 8 BGB.

Die  Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Dabei sind u. a. alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen und familiären Faktoren in Betracht zu ziehen.
Während der Trennungszeit sollen einschneidende Veränderungen der familiären Verhältnisse nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Trennungsphase nur ein Zwischenstadium ist und noch nicht feststeht, ob sich die Partner wieder versöhnen oder die Trennung in die Scheidung mündet. In dieser Zeit der Orientierung soll nicht durch das Gesetz eine dauerhafte Änderung des Lebenszuschnitts vorgeschrieben werden.
Auch sind eheliche Verantwortung und Solidarität noch größer als nach der Scheidung.
Der getrennt lebende Ehegatte soll grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als der geschiedene.

Wer nicht berufstätig war, muss sich auch jetzt nicht unbedingt eine Arbeit suchen. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weder Kinder betreuen muss, noch aus anderen Gründen, wie Krankheit oder Alter, nicht berufstätig sein kann. Allerdings ist auch hier abzuwägen: war der Ehegatte früher berufstätig, war die Ehe nur von kurzer Dauer (Trennung nach 2 1/2 Jahren), sind die finanziellen Verhältnisse insgesamt bedrückend?
Und es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber vom 01.01.2008 an mehr Eigenverantwortung fordert.
Mit zunehmender Dauer des Getrenntlebens verändert sich die Bewertung:
Lassen sich die Eheleute beispielsweise erst nach fünf Trennungsjahren scheiden, so kann der nicht berufstätige Ehepartner nach dem ersten Jahr verpflichtet sein, (wieder) eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Entscheidend sind hierfür die Umstände des Einzelfalles.
Dabei sind das Alter des Ehepartners, sein Ausbildungsstand oder die Dauer der vorangegangenen Ehe von Bedeutung. So wird man bei Unterhaltsberechtigten, die älter als 50 Jahr sind, erst nach Ablauf von zwei Jahren die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten.
Spätestens ab dem dritten Trennungsjahr muss der Ehegatte, der keine Kinder zu betreuen hat und Unterhalt beanspruchen will, in der Regel arbeiten gehen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er zuvor nicht berufstätig war. So jedenfalls eine starke Tendenz in der Rechtsprechung der Familiengerichte. Ganz abgesehen davon, dass dies für viele normal verdienende Familien eine Notwendigkeit ist.
Wer sich eine Arbeit suchen muss, wen also eine Erwerbsobliegenheit trifft, der muss sich wirklich bemühen. Was Gerichte darüber denken, lässt sich zum Beispiel einem  Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Unterhaltsrechtsstreit vom 22.04.08 - 10 UF 226/07 - entnehmen, welches sich auf den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bezieht, in diesem Teil aber auch für andere Fälle beachtlich ist.

Für die Bemessung der  Höhe des Unterhaltsanspruchs gibt es komplizierte Regeln, die sich aber durchaus handhaben lassen.

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