Beamtenrecht für Bundesbeamte und für Landesbeamte in Hamburg - Themen

Wir sollten die Seite vielleicht "Beamtenrecht in Hamburg" nennen, denn für Beamte sind wir vorwiegend in Hamburg und Norddeutschland tätig und konzentrieren uns auf einige Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz. Dabei würden wir gerne das gesamte Beamtenrecht im Blick behalten, aber das Beamtenrecht bzw. das Dienstrecht ist unübersichtlicher geworden, seit die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern (im Jahr 2006) neu zugeschnitten wurden, als man das Grundgesetz änderte (sogenannte Föderalismusreform).
Der Bund ist seitdem nicht mehr in dem gleichen Umfang wie früher zur Regelung befugt.
Das Beamtenrecht ist jetzt stärker in regionale Regelungen aufgespalten. Allerdings gibt es immer noch ein Rahmengesetz, nämlich das Beamtenstatusgesetz.


 Das Beamtenstatusgesetz, ein Bundesgesetz, gibt den Rahmen vor.
 Das Bundesbeamtengesetz gilt für Bundesbeamte.

 
Die Länder haben ihre Landesbeamtengesetze angepasst und beziehen sich dabei an vielen Stellen auf das Beamtenstatusgesetz:
 Landesbeamtengesetz Hamburg.
 Landesbeamtengesetz Niedersachsen
 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein.

Auch Besoldung und Versorgung können die Länder in eigener Regie ordnen.
In der Beamtenversorgung (also für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen bzw. im Dienstunfallrecht) gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesetzen.
Aber über die Regelung der Besoldung (und das Laufbahnrecht) der Beamten kann jetzt Konkurrenz zwischen den verschiedenen Dienstherren ergeben.




Wir bieten Informationen zu folgenden Themenkreisen des Beamtenrechts, bitte folgen Sie den links:

Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

Im Beamtenrecht gilt: Ein Beamter hat Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Nach der Privatisierung von Post, Telekom und Bahn ergaben sich hinsichtlich der Beschäftigung der Beamten Probleme und Streitigkeiten, die noch lange nicht ausgestanden sind.
Inzwischen gibt es unzählige gerichtliche Entscheidungen, z. B. zur amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten bei Vivento und zum Anspruch von Bahnbeamten auf amtsangemessene Beschäftigung.

Andere Institutionen ziehen nach: die Bundesagentur für Arbeit erfindet das Beamtenrecht neu ...
Ob das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit verfassungsgemäß ist, darf bezweifelt werden.
Einschränkungen des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung können nach geltendem Beamtenrecht z. B. bestehen, wenn der Beamte nur eingeschränkt dienstfähig ist.
Amtshaftung des Staates und Regress gegen den Beamten,
Schadensersatzpflicht des Beamten

Ein Beamter muss sich nicht selbst mit Dritten auseinandersetzen, wenn er einen Schaden verursacht.
Die Amtshaftung trifft zunächst den Staat.
Es ist aber möglich, dass ein Beamter von seinem Dienstherrn in Regress genommen wird, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat. Gleiches gilt nach Beamtenrecht, wenn der Beamte seinem Dienstherrn einen Schaden zufügt und dabei grob fahrlässig handelt.
Beamtenversorgung (Pension, Ruhegehalt, Versorgungsausgleich)

Das unübersichtliche und ständigen Veränderungen unterworfene Beamtenversorgungsgesetz gilt für Landesbeamte nur noch in so weit, wie nicht der Landesgesetzgeber abweichende gesetzliche Regelungen schafft. Sie müssen sich als Landesbeamter also stets Kenntnis von den für Sie geltenden Vorschriften verschaffen.
In Hamburg werden Fragen der Beamtenversorgung von der Verwaltung meist perfekt gehandhabt. Bei dem Zentrum für Personaldienste gibt es eine Beratungsstelle, die sehr kompetent erscheint. Im Regelfall sollten Sie sich dorthin wenden, bevor Sie uns fragen.
Streit gibt es entweder in grundsätzlichen Fragen (Absenkung der Beamtenversorgung) oder in besonderen Einzelfällen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in 2007 zur Verweildauer im letzten Beförderungsamt vor der Pensionierung geäußert. Hier erfahren Sie, wie die Hansestadt Hamburg die Entscheidung umgesetzt hat.
Beförderung, Beförderungsauswahl unter Beamten, Konkurrentenschutz:
Das Leistungsprinzip nach Art. 33 GG und seine Handhabung im Beamtenrecht

Das Leistungsprinzip (Prinzip der Bestenauslese) nach Art. 33 GG und die gerechte Vergabe von Beförderungsstellen gewinnen im Beamtenrecht immer mehr an Bedeutung.
Was kann ein unterlegener Beamter tun, was muss ein ausgewählter Beamter fürchten, wie weit reichen Spielräume und Gestaltungsmöglichkeiten des Dienstherrn?
Im Besoldungsrecht

geht es immer wieder um den Familienzuschlag und um ein seit Jahren anhängiges Thema:
Die Besoldung kinderreicher Beamter ist zu niedrig. Folgen Sie unseren Hinweisen und Sie brauchen (wahrscheinlich) keine anwaltliche Hilfe - aber viel Geduld.
Umstritten ist zur Zeit auch die Absenkung der Besoldung bei den Postnachfolgeunternehmen.
Beurteilung, dienstliche

Das Recht der dienstlichen Beurteilung des Beamten als solches ist eigentlich nicht schwierig.
Aber die Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung stößt wegen der Beurteilungsspielräume in der Praxis oft auf vielfältige Probleme.
Dienstfähigkeit, Teildienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht

Ist ein Beamter nicht mehr voll dienstfähig, so droht ihm eine geringerwertige Beschäftigung.
Eine Beschäftigung in geringerem zeitlichen Umfang ist nach geltendem Beamtenrecht möglich - oder bei Dienstunfähigkeit gar die vorzeitige Pensionierung des Beamten.
 Der Vollzugsbeamte fürchtet seine Versetzung in die allgemeine Verwaltung.
Für diesen sehr umfangreichen Bereich haben wir eine Sitemap entworfen.
Dienstunfall
Die Anerkennung des Dienstunfalls des Beamten; was ist nach dem Beamtenrecht ein qualifizierter Dienstunfall, welche Rechtsfolgen hat er für den Beamten; besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich? Wann erhält ein pensionierter Beamter ein Dienstunfallruhegehalt? Das sind häufig gestellte Fragen.
Eignung des Beamten, insbesondere auch die gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht
Gewissermaßen das übergeordnete Thema zu dem Bereich Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit.
Die Eignung ist Voraussetzung für Beförderungen und Ernennungen ...
Entlassung des Beamten und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf andere Art
Ergeben sich Zweifel an der Eignung oder begeht der Beamte grobe Pflichtverletzungen, so droht insbesondere dem Beamten auf Widerruf und dem Beamten auf Probe die Entlassung.
Unter bestimmten Umständen endet aber auch das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Mobbing ist beamtenrechtlich schwer zu bearbeiten. Wir werden in diesem Bereich nicht tätig.
Rückforderung von Bezügen von Beamten nach § 12 BBesG

Dies war in Hamburg ein beamtenrechtliches Problem. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Rechtsprechung den Konflikt häufig zu Lasten der Beamten entscheidet und den Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in vielen Fällen bestätigt.

Anmerkung:
Wir sind als Rechtsanwälte im Beamtenrecht tätig und haben uns entschlossen, unseren Mandanten einige beamtenrechtliche Fragen zu erläutern. Die Hinweise können nicht vollständig sein und die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Das Besoldungsrecht und die Beamtenversorgung kommen zu kurz, die Beförderungsauswahl nimmt zu viel Raum ein ...
Wir bitten um Nachsicht. Und zwar auch dafür, dass uns die eine oder andere Gesetzesänderung entgehen kann. Die Gesetzestexte sind nicht immer tagesaktuell.

Bitte berücksichtigen Sie auch: ein Rechtsanwalt arbeitet zusammen mit seinen Mandanten an der Lösung aktueller Probleme. Darauf konzentriert sich (fast) alles.
Eine abstrakte Darstellung des Beamtenrechts liegt außerhalb des eigentlichen Arbeitsfeldes des Rechtsanwalts. Man widmet sich ihr nur am Rande. Entwickelt hat sich alles aus dem Versuch, die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu erleichtern und den Mandanten einige Hinweise zu geben.

Sicher haben Sie auch Verständnis dafür, dass wir weder theoretische Fragen zum Beamtenrecht beantworten, noch Ihren Fall so nebenbei einmal kommentieren und bewerten können.
Auf keinen Fall äußern wir uns, wenn Sie bereits durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten sind.
Denn dann sollten Sie unbedingt das Gespräch mit "Ihrem" Rechtsanwalt suchen.
Und bitte versuchen Sie nicht, uns die Lösung einer juristischen Hausarbeit als Ghostwriter offen anzutragen oder uns entsprechende Fragestellungen "unterzujubeln".

In Beihilfeangelegenheiten werden wir gewöhnlich nicht tätig, auch nicht bei Mobbing unter Beamten bzw. in Behörden.
































Fragen des Beamtenrechts bearbeitet in unserem Büro Rechtsanwalt Bertling,
Telefon 04035102510.


Telefonische Auskünfte geben wir nicht.
Es kann ein Termin für eine Beratung vergeben werden, die EUR 178,50 kostet.

Fragen Sie vorab Ihre Rechtsschutzversicherung, ob diese Kosten übernommen werden.
Und prüfen Sie, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.