Disziplinarrecht der Bundesbeamten:
Beamte auf Probe / Widerruf
Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte auf Probe und auf Widerruf
Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe haben einen weniger gefestigten Status als die Beamten auf Lebenszeit.
Begeht ein Beamter auf Widerruf oder auf Probe ein Dienstvergehen, so ist
aus Sicht des Dienstherrn stets die Frage zu klären, ob der Beamte nach
beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen
werden soll, weil er nicht mehr geeignet erscheint.
Entscheidet sich der Dienstherr für eine Entlassung des Beamten
auf Probe bzw. auf Widerruf, so gibt es kein Disziplinarverfahren mehr.
Vielmehr greift der Dienstherr dann auf Möglichkeiten zurück, welche die
Beamtengesetze bieten. Alles dreht sich dann um die Frage, ob die Entlassung nach Beamtenrecht
rechtmäßig war. Denn sie ist natürlich an bestimmte gesetzliche
Voraussetzungen gebunden.
Das Disziplinarrecht findet auf Beamte auf Widerruf und auf Probe nur begrenzt Anwendung, nämlich soweit
nicht wegen des Dienstvergehens an eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zu denken ist, also an eine
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Als Disziplinarmaßnahmen - ohne dass das Beamtenverhältnis
beendet würde - sind bei Beamten auf Widerruf und auf Probe
nur Verweis und
Geldbuße zulässig. Kommt wegen eines weniger schweren Dienstvergehens
eine solche Disziplinarmaßnahme in Betracht, sieht man also von einer Entlassung
ab, so wird ein Disziplinarverfahren nach den üblichen Regeln durchgeführt.
Bei schwereren Dienstvergehen kann statt einer schärferen Disziplinarmaßnahme die
Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis (nach Beamtenrecht) verfügt werden.
§ 5 III BDG verweist die schwereren Fälle aus dem Disziplinarrecht in das Beamtenrecht.
Bundesbeamte auf Probe: Für sie ist in § 34 I 1 BBG geregelt, dass eine Entlassung verfügt
werden kann (nicht: muss) wegen eines Verhaltens, "das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge
hätte".
Der neu gefasste § 34 III Satz 2 BBG lautet u. a. wie folgt:
"Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend
anzuwenden."
Der Sachverhalt ist also zunächst aufzuklären.
Falls Sie ein Beispiel aus der Rechtsprechung lesen möchten.
Beamte auf Widerruf: Für sie gilt entsprechendes, § 37 Bundesbeamtengesetz.
Dabei gibt es für Beamte auf Widerruf nicht einmal die einschränkende
Formulierung aus § 34 I 1 BBG ("... mindestens
eine Kürzung der Dienstbezüge ...").
§ 37 Abs. 1 BBG beginnt wie folgt: "Beamtinnen auf Widerruf und
Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden."
Für beide Beamtengruppen gilt, dass sie dann, wenn voraussichtlich eine
Entlassung verfügt werden wird, vorläufig des Dienstes enthoben werden können.
Das Gehalt kann
im Falle der Suspendierung um bis zu 50% gekürzt werden, § 38 I BDG.