Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Beamte auf Probe / Widerruf

Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte auf Probe und auf Widerruf

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe haben einen weniger gefestigten Status als die Beamten auf Lebenszeit.
Begeht ein Beamter auf Widerruf oder auf Probe ein Dienstvergehen, so ist aus Sicht des Dienstherrn stets die Frage zu klären, ob der Beamte nach beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden soll, weil er nicht mehr geeignet erscheint.
Entscheidet sich der Dienstherr für eine Entlassung des Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf, so gibt es kein Disziplinarverfahren mehr. Vielmehr greift der Dienstherr dann auf Möglichkeiten zurück, welche die Beamtengesetze bieten. Alles dreht sich dann um die Frage, ob die Entlassung nach Beamtenrecht rechtmäßig war. Denn sie ist natürlich an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Das Disziplinarrecht findet auf Beamte auf Widerruf und auf Probe nur begrenzt Anwendung, nämlich soweit nicht wegen des Dienstvergehens an eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zu denken ist, also an eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Als Disziplinarmaßnahmen - ohne dass das Beamtenverhältnis beendet würde - sind bei Beamten auf Widerruf und auf Probe nur Verweis und Geldbuße zulässig. Kommt wegen eines weniger schweren Dienstvergehens eine solche Disziplinarmaßnahme in Betracht, sieht man also von einer Entlassung ab, so wird ein Disziplinarverfahren nach den üblichen Regeln durchgeführt.

Bei schwereren Dienstvergehen kann statt einer schärferen Disziplinarmaßnahme die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (nach Beamtenrecht) verfügt werden.
§ 5 III BDG verweist die schwereren Fälle aus dem Disziplinarrecht in das Beamtenrecht.


Dienstherr Beschränkung auf
Verweis und Geldbuße
Beamtenrecht
    § 23 II Beamtenstatusgesetz
Bund § 5 III BDG § 34 BBG
Bremen (Landesbeamte) § 5 III LDG Bremen
Hamburg (Landesbeamte) § 3 II HmbDG § 31 III HmbBG
Mecklenburg-Vorpommern §§ 83, 84 LDG M-V
Niedersachsen § 6 LDG
Schleswig Holstein § 5 IV LDG Anm.: auch Gehaltskürzung zulässig



Bundesbeamte auf Probe: Für sie ist in § 34 I 1 BBG geregelt, dass eine Entlassung verfügt werden kann (nicht: muss) wegen eines Verhaltens, "das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte".

Der neu gefasste § 34 III Satz 2 BBG lautet u. a. wie folgt:
"Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden."
Der Sachverhalt ist also zunächst aufzuklären.

 Falls Sie ein Beispiel aus der Rechtsprechung lesen möchten.
Beamte auf Widerruf: Für sie gilt entsprechendes, § 37 Bundesbeamtengesetz.

Dabei gibt es für Beamte auf Widerruf nicht einmal die einschränkende Formulierung aus § 34 I 1 BBG ("... mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge ...").
§ 37 Abs. 1 BBG beginnt wie folgt: "Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden."

Für beide Beamtengruppen gilt, dass sie dann, wenn voraussichtlich eine Entlassung verfügt werden wird, vorläufig des Dienstes enthoben werden können.
Das Gehalt kann im Falle der Suspendierung um bis zu 50% gekürzt werden, § 38 I BDG.



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