abschließende Disziplinarverfügung im Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Abschluss des behördlichen Verfahrens durch Disziplinarverfügung
§ 33 BDG regelt den Erlass einer Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten.
Im Wege der Disziplinarverfügung können verhängt werden (§ 33 I BDG)
- ein Verweis gemäß § 6 BDG;
- eine Geldbuße gemäß § 7 BDG;
- die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG);
- die Kürzung des Ruhegehalts nach § 11 BDG.
Die komplizierten Zuständigkeitsregelungen stellen wir hier nicht dar, zumal die Organisationsstruktur der einzelnen Behörde letztlich bestimmt, wie die
Kompetenzen innerbehördlich wahrgenommen werden.
§ 33 VI BDG legt fest, dass die Disziplinarverfügung zu begründen und nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen ist.
Die Disziplinarverfügung ist dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich
zuzuleiten (§ 35 I 1 BDG). Er hat die Möglichkeit, die Disziplinarverfügung aufzuheben
und zu verschärfen!
Wir würden übrigens gerne die folgende Auffassung in der
disziplinarrechtlichen Praxis überall durchsetzen:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.11 - DL 13 S 2492/10 -
Hinweispflichten der Disziplinarbehörde vor Verhängung einer Geldbuße
Leitsatz
Entschließt sich die Disziplinarbehörde zur Verhängung einer Geldbuße, so
muss sie rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung den Beamten sowohl
über die geplante Disziplinarmaßnahme als auch über deren Höhe informieren
und gleichzeitig auf sein Antragsrecht auf Beteiligung des Personalrats
hinweisen.
Tenor
Der Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.10 - DL 11 K 1440/09 - wird
abgelehnt.
Gründe
1. ...
Die Disziplinarkammer hat in dem angegriffenen Urteil die mit Verfügung des
Rektors der ... vom 11.05.2009 gegenüber dem Kläger verhängte Geldbuße in
Höhe von 2.000,-- EUR bereits deshalb aufgehoben, weil der Kläger nicht
rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung von der beabsichtigten
Maßnahme in Kenntnis gesetzt und auf sein Recht, die Beteiligung des
Personalrats zu beantragen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 LPVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz
2 LPVG), nicht hingewiesen worden sei. Diesem Zweck werde die Unterrichtung
nur gerecht, wenn die Maßnahme nach Inhalt und Grund so konkret bezeichnet
sei, dass dem Beamten für seine Entscheidung eine klare Grundlage gegeben
werde. Hierfür sei bei Erlass einer Disziplinarverfügung erforderlich, den
Beamten über die Art der Disziplinarmaßnahme, im Falle einer Geldbuße auch
über deren Höhe, zu unterrichten. Die Hinweispflicht habe seit Inkrafttreten
des Gesetzes über die Neuordnung des Landesdisziplinarrechts an Bedeutung
gewonnen, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Neuordnung
des Landesdisziplinarrechts ergebe. Da dem Kläger nicht rechtzeitig vor
Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung die „beabsichtigte Maßnahme“
bekannt gegeben worden sei, fehle es zugleich an einer ordnungsgemäßen
Belehrung über das Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen.
Der Verfahrensfehler sei wesentlich und führe zur Rechtswidrigkeit der
Disziplinarverfügung.
Gegen diese Feststellungen der Disziplinarkammer wendet sich der
Zulassungsantrag. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 02.01.2008 und
12.01.2009 darauf hingewiesen worden, dass er die Beteiligung des
Personalrats beantragen könne. Von dieser Möglichkeit habe er aber keinen
Gebrauch gemacht. Der Hinweis, dass eine Geldbuße in Betracht komme, sei im
konkreten Fall entbehrlich gewesen. Denn der Kläger habe bereits früher ein
Disziplinarverfahren durchlaufen, welches mit einem Verweis geendet habe.
Vor allen Dingen sei er aber anwaltlich vertreten gewesen. Die Entscheidung,
ob er den Personalrat einbeziehen wolle oder nicht, habe in seinem Fall
offensichtlich nicht davon abhängen können, ob als Disziplinarmaßnahme eine
Geldbuße beabsichtigt sei.
Dieses Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG
wirkt der Personalrat bei Erlass von Disziplinarverfügungen oder
schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte mit, wenn der Beamte dies
beantragt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Der Beamte ist von der beabsichtigten
Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf
sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz
2 LPVG). Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats gehört zu der
gebotenen Unterrichtung über die „beabsichtigte Maßnahme“ bei einer
Disziplinarverfügung insbesondere auch die Mitteilung, welche
Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, damit dem Beamten für seine
Entschließung eine klare Grundlage geboten wird (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 03.12.1992 - D 17 S 20/92 -; Beschluss vom 18.09.1990 - DH
16/90 -; Beschluss vom 12.12.1990 - 4 S 3389/88 -). Kommt wie im
vorliegenden Fall eine Geldbuße in Betracht, so ist der Beamte hierüber und
auch über die zu erwartende Höhe der Geldbuße zu informieren und
gleichzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen. An beiden Voraussetzungen
fehlt es: Der Beklagte hat den Kläger lediglich bei Einleitung des
behördlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 02.01.2008 darauf
hingewiesen, dass das Schreiben nachrichtlich dem Personalrat „zwecks
Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 80
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zugeleitet“ werde. Nochmals wurde er
am 12.01.2009 im Rahmen seiner abschließenden Anhörung zu den
disziplinarischen Vorwürfen, die keinerlei Rückschlüsse auf die zu
erwartende Disziplinarmaßnahme enthielten, über sein Antragsrecht
informiert. Weiteres ist in der Folgezeit nicht geschehen. Insbesondere ist
der Kläger unmittelbar vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht mehr über
die beabsichtigte Maßnahme informiert und auf sein Antragsrecht hingewiesen
worden, obwohl in einer Hausmitteilung des Beklagten vom 19.05.2008 dies für
erforderlich gehalten wurde.
Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 i. V. m.
§ 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG nicht gerecht. Denn mit dem Entschluss des
Beklagten, die Disziplinarverfügung zu erlassen, entsteht der
Mitwirkungstatbestand, der sich - nach Erfüllung der
personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht - erst auf Antrag des Beamten
aktualisiert (vgl. zum Bundesrecht auch BVerwG, Urteil vom 20.10.05 - 2 C
12.04 -). Zu Recht hebt die Disziplinarkammer darauf ab, dass die mit der
Ausweitung der behördlichen Disziplinarbefugnisse verbundene Stärkung der
personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung
zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts dem erklärten Willen
des Gesetzgebers entspricht (LT-Drs. 14/2996, S. 129). Der Senat ist deshalb
mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger vor Erlass der
Disziplinarverfügung hätte darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass
der Beklagte beabsichtigt, gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR
zu verhängen (§ 28 LDG) und gleichzeitig über sein Antragsrecht hätte
informiert werden müssen. Das Versäumnis ist nicht damit zu rechtfertigen,
dass der Kläger bereits in einem früheren Disziplinarverfahren mit einem
Verweis belegt wurde, anwaltlich vertreten ist und schon verschiedentlich
Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Gleichfalls unerheblich ist es in
diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten eine
Beteiligung des Personalrats gar nicht beantragt hätte und dass eine solche
Beteiligung zu einem anderen Ergebnis, d.h. einer anderen Entscheidung des
Beklagten geführt hätte. Entscheidend ist allein das formale Erfordernis,
vor Erlass der Disziplinarverfügung den Kläger rechtzeitig über die geplante
Disziplinarmaßnahme (hier: Verhängung einer Geldbuße) und deren Höhe in
Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf das Antragsrecht hinzuweisen.