Disziplinarrecht: Dienstvergehen des Beamten
Sitemap Disziplinarrecht
Welches Verhalten eines Beamten stellt ein Dienstvergehen dar?
Wann begeht ein Beamter schuldhaft ein Dienstvergehen?

1. Es gibt keine eindeutige, auf den ersten Blick nachvollziehbare gesetzliche Regelung zu dem Begriff des Dienstvergehens.
Sie werden in den Disziplinargesetzen keine genauen gesetzlichen Beschreibungen finden.
Die Definition des Dienstvergehens in  § 47 Beamtenstatusgesetz ist grundlegend.
Leider ist sie nicht sehr präzise und die einzelnen Beamtengesetze enthalten ähnlich vage Formulierungen, so z. B.
 § 77 Bundesbeamtengesetz oder die nichtssagende Vorschrift  § 51 Landesbeamtengesetz Hamburg.
Es gibt keine weiteren gesetzlichen Tatbestandsbeschreibungen, die gar noch an konkrete "Strafrahmen" geknüpft wären.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegen kann, sind stets jene gesetzlichen Vorschriften (in den Beamtengesetzen und zum Beispiel im AGG), welche die Pflichten des Beamten näher beschreiben, so etwa

 §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz und
 §§ 60 ff. Bundesbeamtengesetz   und
 §§ 46 ff. Landesbeamtengesetz Hamburg und
 §§ 46 ff. Landesbeamtengesetz Niedersachsen .
(Das Bundesbeamtengesetz gilt unmittelbar nur für Bundesbeamte.
Als Landesbeamter finden Sie entsprechende Regelungen in Ihrem Landesbeamtengesetz.)

Mit der Dienstrechtsneuordnung im Jahre 2009 wurden auch den Ruhestandsbeamten verschiedene Pflichten ganz explizit in die Beamtengesetze geschrieben, insbesondere die Pflicht des vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensionierten Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit den aktiven Dienst wieder aufzunehmen.
Hierzu finden Sie Regelungen in  § 46 Bundesbeamtengesetz.

2. Strafbare Handlungen sind meistens auch Dienstvergehen.
Als Beamter sind Sie im Dienst hohen Erwartungen ausgesetzt. Nicht umsonst gibt es im Strafgesetzbuch einen besonderen Abschnitt "Beamtendelikte", der natürlich nur strafbares Verhalten erfasst, also nur die schwersten Pflichtverletzungen.
Eine Verurteilung durch das Strafgericht kann unter Umständen unmittelbar die
 Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich ziehen.
Ein strafbares Verhalten wird meistens zugleich auch ein Dienstvergehen darstellen. Es gibt aber in diesem Zusammenhang große Unterschiede zwischen der Bewertung innerdienstlichen Verhaltens und außerdienstlichen Verhaltens.

3. Wichtige Unterscheidung: innerdienstliches Handeln oder außerdienstliches Verhalten?
Bei der Bewertung des Verhaltens eines Beamten gibt es im Disziplinarrecht eine wichtige Unterscheidung zwischen dem dienstlichen Verhalten und dem außerdienstlichen Verhalten.

Das innerdienstliche Verhalten des Beamten kann (ergänzend zu den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche die Pflichten des Beamten festlegen) durch Dienstvorschriften usw. sehr umfassend reguliert sein.
Bedeutung hat neben den Beamtengesetzen zum Beispiel auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das in § 3 Abs. 4 AGG eine Begriffsbestimmung der "sexuellen Belästigung" enthält.
Verletzt ein Beamter während des Dienstes seine Pflichten, so kann - je nach Bedeutung des Fehlverhaltens - ein Dienstvergehen vorliegen.
Bagatellverfehlungen betrachtet man nicht als Dienstvergehen; ebenso wenig Fehler, die auf einer Leistungsschwäche beruhen. Sie können sich in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen, werden aber nicht in einem Disziplinarverfahren als Dienstvergehen verfolgt.
Eine im Dienst begangene Straftat dürfte meist ein Dienstvergehen des Beamten darstellen.

Ein Dienstvergehen kann unter Umständen auch in dem Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes gesehen werden. Da aber auch ein Beamter nach vielfach vertretener Meinung nur ein Mensch ist, geht es hier nicht mehr um die Moral oder gar das gute Benehmen des Beamten, sondern nur um schwerwiegenderes Fehlverhalten. Oft bieten außerdienstliche Straftaten (Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, Versicherungsbetrug, häusliche Gewalt, Sexualstraftaten) eines Beamten den Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Die Probleme wandeln sich. Sie werden sicher davon gehört haben, dass seit einigen Jahren der Besitz kinderpornografischer Dateien immer häufiger von Disziplinargerichten zu beurteilen ist, auch wenn er sich in aller Heimlichkeit zuhause abgespielt hat. Ein solches außerdienstliches Fehlverhalten kann als Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.

4. Es muss sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten handeln.
Selbstverständlich gibt es auch bei den Dienstvergehen neben dem objektiven Tatbestand und der Rechtswidrigkeit die Notwendigkeit, jeweils ein Verschulden des Beamten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) festzustellen.

Nachstehend finden Sie Beispiele aus der Rechtsprechung der Disziplinargerichte.
Von uns selbst bearbeitete Disziplinarverfahren stellen wir aus guten Gründen nicht dar, sondern nur solche Entscheidungen, die öffentlich bekannt und zugänglich sind.


Übersichten über neuere Rechtsprechung der Disziplinargerichte finden Sie zum Beispiel bei
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 5 RN 8, oder bei
Urban/Wittkowski, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, Anhang zu § 13 BDG.



























außerdienstliches Verhalten





















Hier finden Sie die Links zu weiteren Erläuterungen.
















Einige Beispiele für Dienstvergehen des Beamten, die geahndet werden.






Bundesdisziplinarrecht und einzelne Bundesländer:

Bundesdisziplinarrecht Hamburg: Disziplinarrecht Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Schleswig-Holstein
(Bitte nutzen Sie auch das Dropdown-Menue am oberen Rand der Seite.)