Disziplinarrecht: Dienstvergehen des Beamten

Welches Verhalten eines Beamten stellt ein Dienstvergehen dar?
Wann begeht ein Beamter schuldhaft ein Dienstvergehen?
1. Es gibt keine eindeutige, auf den ersten Blick nachvollziehbare
gesetzliche Regelung zu dem Begriff des Dienstvergehens.
Sie werden in den Disziplinargesetzen keine genauen gesetzlichen Beschreibungen finden.
Die Definition des Dienstvergehens in
§
47 Beamtenstatusgesetz ist grundlegend.
Leider ist
sie nicht sehr präzise und die einzelnen Beamtengesetze enthalten ähnlich vage Formulierungen,
so z. B.
§ 77
Bundesbeamtengesetz oder
die nichtssagende Vorschrift
§ 51 Landesbeamtengesetz Hamburg.
Es gibt keine weiteren gesetzlichen Tatbestandsbeschreibungen, die gar noch an konkrete
"Strafrahmen" geknüpft wären.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegen kann, sind stets jene gesetzlichen Vorschriften (in den
Beamtengesetzen und zum Beispiel im AGG), welche die
Pflichten des Beamten
näher beschreiben, so etwa
§§ 33 ff.
Beamtenstatusgesetz und
§§ 60
ff. Bundesbeamtengesetz und
§§
46
ff. Landesbeamtengesetz Hamburg und
§§
46
ff. Landesbeamtengesetz Niedersachsen .
(Das Bundesbeamtengesetz gilt unmittelbar nur
für Bundesbeamte.
Als Landesbeamter finden Sie entsprechende Regelungen in
Ihrem Landesbeamtengesetz.)
Mit der Dienstrechtsneuordnung im Jahre 2009 wurden auch den
Ruhestandsbeamten verschiedene Pflichten ganz explizit in die Beamtengesetze
geschrieben, insbesondere die Pflicht des vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit
pensionierten Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und bei
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit den aktiven Dienst wieder aufzunehmen.
Hierzu finden Sie Regelungen in
§ 46
Bundesbeamtengesetz.
2. Strafbare Handlungen sind meistens auch Dienstvergehen.
Als Beamter sind Sie
im Dienst hohen Erwartungen ausgesetzt. Nicht umsonst gibt
es im Strafgesetzbuch einen besonderen Abschnitt
"Beamtendelikte", der natürlich
nur strafbares Verhalten erfasst, also nur die schwersten Pflichtverletzungen.
Eine
Verurteilung durch das Strafgericht kann unter Umständen
unmittelbar die
Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich ziehen.
Ein strafbares Verhalten wird meistens zugleich auch
ein Dienstvergehen darstellen. Es gibt aber in diesem Zusammenhang große
Unterschiede zwischen der Bewertung innerdienstlichen Verhaltens und
außerdienstlichen Verhaltens.
3. Wichtige Unterscheidung: innerdienstliches Handeln
oder außerdienstliches Verhalten?
Bei der Bewertung des Verhaltens eines Beamten gibt es im Disziplinarrecht eine wichtige
Unterscheidung zwischen dem dienstlichen Verhalten und dem
außerdienstlichen Verhalten.
Das
innerdienstliche
Verhalten des Beamten kann (ergänzend zu den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen,
welche die Pflichten des Beamten festlegen) durch Dienstvorschriften usw. sehr umfassend reguliert
sein.
Bedeutung hat neben den Beamtengesetzen zum Beispiel auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das
in § 3 Abs. 4 AGG eine Begriffsbestimmung der "sexuellen Belästigung"
enthält.
Verletzt ein Beamter während des Dienstes seine Pflichten, so kann -
je nach Bedeutung des Fehlverhaltens - ein Dienstvergehen vorliegen.
Bagatellverfehlungen betrachtet man nicht als Dienstvergehen; ebenso wenig
Fehler, die auf einer Leistungsschwäche beruhen. Sie können sich in der
dienstlichen Beurteilung niederschlagen, werden aber nicht in einem
Disziplinarverfahren als Dienstvergehen
verfolgt.
Eine im Dienst begangene Straftat dürfte meist ein Dienstvergehen des
Beamten darstellen.
Ein
Dienstvergehen kann unter Umständen auch in dem Verhalten eines Beamten
außerhalb des
Dienstes gesehen werden. Da aber auch ein Beamter nach vielfach vertretener
Meinung nur ein Mensch ist, geht es
hier nicht mehr um die Moral oder gar das gute Benehmen des Beamten, sondern nur
um schwerwiegenderes Fehlverhalten. Oft bieten außerdienstliche Straftaten (Trunkenheitsfahrt,
Ladendiebstahl, Versicherungsbetrug, häusliche Gewalt, Sexualstraftaten) eines Beamten den Anlass
zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Die Probleme wandeln sich. Sie werden sicher davon gehört haben, dass seit
einigen Jahren der Besitz kinderpornografischer Dateien immer häufiger von
Disziplinargerichten zu beurteilen ist, auch wenn er sich in aller Heimlichkeit
zuhause abgespielt hat. Ein solches außerdienstliches
Fehlverhalten kann als Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
zur Folge haben.
4. Es muss sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten handeln.
Selbstverständlich gibt es auch bei den Dienstvergehen neben dem objektiven
Tatbestand und der Rechtswidrigkeit die Notwendigkeit, jeweils ein Verschulden des Beamten (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit) festzustellen.
Nachstehend finden Sie Beispiele aus der Rechtsprechung der Disziplinargerichte.
Von uns selbst bearbeitete Disziplinarverfahren stellen wir aus guten Gründen nicht dar, sondern nur solche
Entscheidungen, die
öffentlich bekannt und zugänglich sind.
Übersichten über neuere Rechtsprechung der Disziplinargerichte finden Sie zum Beispiel bei
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 5 RN 8, oder bei
Urban/Wittkowski, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, Anhang zu § 13 BDG.