Disziplinarrecht: Dienstvergehen innerdienstlich / außerdienstlich

Aus der Formulierung des Gesetzes (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz) ergibt sich, dass es für die Bewertung eines Verhaltens, das ein Dienstvergehen darstellen könnte, einen gravierenden Unterschied macht,

- ob Sie aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter sind,

- ob es sich um einen innerdienstlichen oder einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß handelt.


Der Ruhestandsbeamte hat keine innerdienstlichen Pflichten mehr, bei ihm wird es sich um außerdienstliche Dienstvergehen handeln. Seit dem Jahr 2009 wurden allerdings neue Verhaltenspflichten insbesondere für vorzeitig pensionierte Beamte in die Beamtengesetze aufgenommen.


Sind Sie aktiver Beamter, so gilt:

Sofern man ein Dienstvergehen annimmt, spielt es bei der Ahndung eine ganz wesentliche Rolle, ob Sie Beamter auf Lebenszeit oder Beamter auf Widerruf / Probe sind. Auf diese Unterschiede weisen wir bei den einzelnen Disziplinargesetzen hin.

Ihr außerdienstliches Verhalten interessiert den Dienstherrn weniger, sofern nicht der Bereich des Strafrechts berührt wird oder eine andere außergewöhnliche Situation gegeben ist.
Es käme zum Beispiel die unerlaubte Nebentätigkeit als außerdienstliches Dienstvergehen in Betracht, das strafrechtlich nicht relevant ist, aber disziplinarrechtlich streng geahndet werden kann.


Zu dem Katalog der vom Gesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen und zu den Bemessungskriterien bei der Festlegung der Disziplinarmaßnahme finden Sie einige Hinweise, wenn Sie den nachstehenden Links folgen.

Disziplinarmaßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz (Bundesbeamte)

Disziplinarmaßnahmen nach dem Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg (Landesbeamte)
Dass ein außerdienstliches Verhalten in aller Regel nur dann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, wenn es einen Straftatbestand verwirklicht, können Sie zum Beispiel aus der nachfolgenden Entscheidung ersehen:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.04 - 2 BvR 52/02 -

"2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), als die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme nicht von den getroffenen Tatfeststellungen getragen wird.

a) Aus dem Zusammenspiel von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips: Jede Strafe oder strafähnliche Sanktion setzt Schuld voraus (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 27, 180 <188>; 28, 264 <280>; 37, 167 <185>; 46, 17 <27>; 98, 169 <198>).
Die Entfernung eines Beamten oder Richters aus dem Dienst ist demnach geboten, wenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts erforderlich ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung des Richters die Integrität des Richtertums unzumutbar belasten würde.
In beiden Fallgruppen ist der Richter für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung.

b) Ein Versagen im Kernbereich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen richterlichen Aufgaben haben die Fachgerichte hier nicht festgestellt; die Vorwürfe betreffen den Bereich seiner dienstlichen Aufgaben nicht. Schwerpunkt der von den Fachgerichten vorgenommenen Würdigung zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten durch leichtfertige Überschuldung und die ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten.
Zwar kann grundsätzlich auch eine außerdienstliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten disziplinarrechtliche Maßnahmen erfordern; die Verhängung der Höchstmaßnahme lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier aber nur ausnahmsweise zu, insbesondere im Falle der Strafbarkeit der begangenen Tathandlung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.00 - 2 BvR 993/94 -).
Auch aus der Spruchpraxis der Fachgerichte sind keine Vergleichsfälle ersichtlich, bei denen bereits auf Grund außerdienstlicher Verfehlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, auf die Höchstmaßnahme erkannt wurde.

Soweit der Dienstgerichtshof im Hinblick auf den außerdienstlichen Charakter der Handlungen angenommen hat, diese seien in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Richters und das Ansehen der staatlichen Rechtspflege bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen ..., erschöpfen sich die Darstellungen in einer Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben. Tatsächliche Feststellungen oder Subsumtionserwägungen fehlen, sodass sich aus den Entscheidungsgründen nicht entnehmen lässt, woraus sich diese besondere Eignung im Einzelfall ergeben soll. Gleiches gilt für die Darlegungen des Bundesgerichtshofs, die sich ausschließlich damit beschäftigen, ob der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens vom Dienstgerichtshof ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Konkrete Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, liegen den fachgerichtlichen Entscheidungen demnach nicht zu Grunde. ...
Entsprechende Feststellungen wären nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber Voraussetzung für die Annahme einer Ansehensschädigung gewesen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.03 - 2 BvR 1413/01 -).

Hinreichende Einzelfallumstände, die trotz des außerdienstlichen Charakters und der Straflosigkeit der begangenen Pflichtverletzungen die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind damit nicht ersichtlich. Die Entfernung aus dem Dienst wird von den getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und verletzt damit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz."


Später hat das Bundesverwaltungsgericht versucht, die Abgrenzung ein wenig präziser zu fassen.

Leitsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.10 - 2 C 13.10 -:

Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor.


Die grundlegende Bedeutung dieser Entscheidung ist erläutert in der Besprechung von Dr. Ulrich Pflaum, "Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen", in: NVwZ 2011, 280 f.
Er arbeitet den der Entscheidung zugrunde liegenden Gedanken heraus, dass bei außerdienstlichen Straftaten der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zulasse.



Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch im Disziplinarrecht.















Ein außerdienstliches Verhalten lässt nur ausnahmsweise die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu.