Disziplinarrecht: Dienstvergehen innerdienstlich / außerdienstlich
Aus der Formulierung des Gesetzes (
§
47 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz) ergibt sich,
dass es für die Bewertung eines Verhaltens, das ein Dienstvergehen darstellen
könnte, einen gravierenden Unterschied macht,
- ob Sie aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter sind,
- ob es sich um einen innerdienstlichen oder einen außerdienstlichen
Pflichtenverstoß handelt.
Der Ruhestandsbeamte hat keine innerdienstlichen Pflichten mehr, bei ihm
wird es sich um außerdienstliche Dienstvergehen handeln. Seit dem Jahr 2009
wurden allerdings neue Verhaltenspflichten insbesondere für vorzeitig
pensionierte Beamte in die Beamtengesetze aufgenommen.
Sind Sie aktiver Beamter, so gilt:
Sofern man ein Dienstvergehen annimmt, spielt es bei der Ahndung eine ganz wesentliche Rolle, ob Sie Beamter auf
Lebenszeit oder Beamter auf Widerruf / Probe sind. Auf diese Unterschiede weisen
wir bei den einzelnen Disziplinargesetzen hin.
Ihr außerdienstliches Verhalten interessiert den Dienstherrn weniger, sofern
nicht der Bereich des Strafrechts berührt wird oder eine andere
außergewöhnliche Situation gegeben ist.
Es käme zum Beispiel
die unerlaubte Nebentätigkeit als außerdienstliches Dienstvergehen in
Betracht,
das strafrechtlich nicht relevant ist, aber disziplinarrechtlich streng
geahndet werden kann.
Zu dem Katalog der vom Gesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen und zu den
Bemessungskriterien bei der Festlegung der Disziplinarmaßnahme finden Sie
einige Hinweise, wenn Sie den nachstehenden Links folgen.
Disziplinarmaßnahmen nach dem
Bundesdisziplinargesetz (Bundesbeamte)
Disziplinarmaßnahmen nach dem
Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg (Landesbeamte)
Dass ein außerdienstliches Verhalten in aller Regel nur
dann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, wenn es einen
Straftatbestand verwirklicht, können Sie zum Beispiel aus der nachfolgenden
Entscheidung ersehen:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.04 - 2 BvR 52/02 -
"2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer auch insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG), als die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme nicht von
den getroffenen Tatfeststellungen getragen wird.
a) Aus dem Zusammenspiel von Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine
verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips: Jede Strafe
oder strafähnliche Sanktion setzt Schuld voraus (vgl. BVerfGE 57,
250 <275>; 58, 159
<163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>).
Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat
und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5 <12>;
73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der
Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit
dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288
<313>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gelten das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Übermaßverbot) grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 27,
180 <188>; 28, 264 <280>; 37, 167 <185>; 46, 17 <27>;
98, 169 <198>).
Die Entfernung eines Beamten oder Richters
aus dem Dienst ist demnach geboten, wenn dies zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts erforderlich ist.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das
Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört
worden ist oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust
bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung des Richters die Integrität
des Richtertums unzumutbar belasten würde.
In beiden Fallgruppen ist
der Richter für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die
Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger
Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von
den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der
Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei
einer Weiterverwendung.
b) Ein Versagen im Kernbereich der dem
Beschwerdeführer zugewiesenen richterlichen Aufgaben haben die
Fachgerichte hier nicht festgestellt; die Vorwürfe betreffen den
Bereich seiner dienstlichen Aufgaben nicht. Schwerpunkt der von den
Fachgerichten vorgenommenen Würdigung zur Festsetzung der
Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Verletzung der Pflicht zu
achtungswürdigem Verhalten durch leichtfertige Überschuldung und die
ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten.
Zwar kann grundsätzlich auch eine außerdienstliche
Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten
disziplinarrechtliche Maßnahmen erfordern; die Verhängung der
Höchstmaßnahme lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier aber nur
ausnahmsweise zu, insbesondere im Falle der Strafbarkeit der
begangenen Tathandlung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.00 - 2 BvR
993/94 -).
Auch aus der Spruchpraxis der Fachgerichte sind keine
Vergleichsfälle ersichtlich, bei denen bereits auf Grund
außerdienstlicher Verfehlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen,
auf die Höchstmaßnahme erkannt wurde.
Soweit der Dienstgerichtshof im Hinblick auf den
außerdienstlichen Charakter der Handlungen angenommen hat, diese seien in
besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des
Richters und das Ansehen der staatlichen Rechtspflege bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen ..., erschöpfen sich die Darstellungen in einer Wiedergabe
der gesetzlichen Vorgaben. Tatsächliche Feststellungen oder
Subsumtionserwägungen fehlen, sodass sich aus den Entscheidungsgründen nicht
entnehmen lässt, woraus sich diese besondere Eignung im Einzelfall ergeben
soll. Gleiches gilt für die Darlegungen des Bundesgerichtshofs, die sich
ausschließlich damit beschäftigen, ob der außerdienstliche Charakter des
Dienstvergehens vom Dienstgerichtshof ausdrücklich hätte erwähnt werden
müssen. Konkrete Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, liegen den fachgerichtlichen
Entscheidungen demnach nicht zu Grunde. ...
Entsprechende Feststellungen wären nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aber Voraussetzung für die Annahme einer
Ansehensschädigung gewesen (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.03 - 2 BvR
1413/01 -).
Hinreichende Einzelfallumstände, die trotz des
außerdienstlichen Charakters und der Straflosigkeit der begangenen
Pflichtverletzungen die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen
könnten, sind damit nicht ersichtlich. Die Entfernung aus dem Dienst
wird von den getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und
verletzt damit den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Schuldgrundsatz."
Später hat das Bundesverwaltungsgericht versucht, die Abgrenzung ein
wenig präziser zu fassen.
Leitsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.10 - 2
C 13.10 -:
Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen
Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine
mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so
liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
vor.
Die grundlegende Bedeutung dieser Entscheidung ist erläutert in der
Besprechung von Dr. Ulrich Pflaum, "Straftaten als außerdienstliche
Dienstvergehen", in: NVwZ 2011, 280 f.
Er arbeitet den der Entscheidung zugrunde liegenden Gedanken heraus, dass
bei außerdienstlichen Straftaten der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß
der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zulasse.