Disziplinarrecht: Vollendung oder
Versuch
des Dienstvergehens
Ein Dienstvergehen kann nur vorliegen, wenn eine Pflichtverletzung, ein
Pflichtenverstoß gegeben ist.
Aus dem Strafrecht kennen wir den Begriff des Versuchs einer Straftat, der
in einigen Fällen strafbar ist, in anderen nicht. Gibt es auch im
Disziplinarrecht eine solche Differenzierung zwischen dem vollendeten
Dienstvergehen und dem versuchten Dienstvergehen?
Dazu meint das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 11.03.08 - 2 B 8.08 -:
"Selbst wenn das Strafgericht im zweiten Fall
nur einen Versuch (§ 23 StGB) angenommen hätte, hätte eine "vollendete
Dienstpflichtverletzung" vorgelegen. Disziplinarrechtlich entscheidend ist
allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine
Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarbemessungsrecht gebotene
Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG)
kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an. Dass der Erfolg der
Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann - auch für die Bemessung - von
Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten
beruht (vgl. dazu die Urteile des 1. Disziplinarsenats vom
07.12.1993 - BVerwG 1 D 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.> und vom 18.03.1998 -
BVerwG 1 D 88.97 - BVerwGE 113, 208 <212>). Das wäre hier nicht der Fall gewesen."
Hieran werden sich vielleicht je nach Fallgestaltung noch weitere Fragen
anschließen lassen.
Wie ist es zu beurteilen, wenn das Strafgericht zum Beispiel einen
strafbefreienden Rücktritt vom Versuch annimmt?