Disziplinarrecht der Beamten: unerlaubte Nebentätigkeit als Dienstvergehen
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der unerlaubten Nebentätigkeit und ihrer disziplinarrechtlichen
Bedeutung macht vielleicht deutlich, wie heftig solche Dinge umstritten sein können und wie lange Verfahren dauern.
Danach finden Sie dann noch zwei Entscheidungen von Disziplinargerichten aus jüngerer Zeit.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Beschluss vom 19.02.03 - 2 BvR 1413/01
Im Disziplinarverfahren muss die Sanktion in einem angemessenem
Verhältnis zu dem Dienstvergehen stehen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz.
Die Disziplinargerichte erkannten dem disziplinarrechtlich nicht
vorbelasteten Beschwerdeführer - einem inzwischen pensionierten Polizeiobermeister (POM)
aus NRW - das Ruhegehalt ab.
Es ging um folgendes:
Die Ehefrau des POM hatte eine GmbH gegründet, die sich mit Mietwagenfahrten,
Krankentransporten u. a. befasste. Als Geschäftsführer waren beide Eheleute im
Handelsregister eingetragen. Der Beamte führte zusammen mit seiner Ehefrau die Geschäfte
der GmbH mit einem Jahresnettoumsatz von ca. DM 900.000,00, ohne eine Genehmigung für
diese Nebentätigkeit zu beantragen.
Als der Dienstvorgesetzte hiervon erfuhr, widerrief er mit Verfügung vom
29.07.88 eine Genehmigung, die zuvor für eine andere Nebentätigkeit geringeren
Umfangs erteilt worden war, untersagte dem Beamten jede Nebentätigkeit für die
GmbH und forderte ihn auf, seinen Vertrag als Geschäftsführer innerhalb von
zwei Wochen aufzulösen. Ungeachtet dieser vollziehbaren Verfügung setzte der
Beamte die Tätigkeit bis Anfang November 1988 fort. Die Erfüllung seiner
Dienstpflichten wurde hierdurch nicht beeinträchtigt.
Der Beamte behauptet, die Firma habe sich in
einer Notlage befunden, nachdem seine Ehefrau die Prüfung für die Personenbeförderungserlaubnis nicht bestanden habe. Um das Gewerbe nicht
aufgeben zu müssen, sei er deshalb trotz des Verbots zunächst weiter als
Geschäftsführer tätig gewesen. Eine Auflösung des Geschäftsführervertrags
innerhalb von zwei Wochen sei praktisch nicht möglich gewesen. Durch die
Nebentätigkeit, deren Genehmigungsbedürftigkeit ihm bewusst gewesen sei, sei
dem Dienstherrn kein Schaden entstanden. Seine Dienststelle habe sich von 1988
bis 1993 sogar in zahlreichen Fällen ohne Gegenleistung Fahrzeuge der GmbH zum
Zwecke der Observation und für Aufkäufer beschafft; zudem seien von der Firma
Vorzeigegeld für diverse Einsätze sowie Ausrüstungsgegenstände zur
Verfügung gestellt worden. Das habe ihn zu der Überzeugung geführt, dass
Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht nicht gravierend seien, sofern der
Dienst dadurch nicht beeinträchtigt werde.
Gegen das Urteil legte der Beamte - beschränkt auf das Disziplinarmaß - Berufung ein. Diese hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Hiergegen - also letztlich gegen die Aberkennung des Ruhegehalts als Sanktion -
richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beamten.
Das Bundesverfassungsgericht befindet:
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
III GG). Die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme wird von den
getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und liegt außerhalb des Rahmens
der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung.
Es besteht eine verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips:
Jede
Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem
Verschulden des Täters stehen.
Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in
seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot.
Das
Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)
gelten auch im Disziplinarverfahren.
Nach der Spruchpraxis der Disziplinargerichte kommt eine Weiterverwendung im
öffentlichen Dienst nicht in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das
Dienstvergehen endgültig zerstört ist. Hiergegen bestehen unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt
hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums
unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte für den Dienstherrn
objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein
derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt
weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere
der Verfehlung, dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer
Weiterverwendung und - bei der Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung - dem
Persönlichkeitsbild des Beamten.
Für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme spielt das Eigengewicht der
jeweiligen Pflichtverletzung eine bedeutsame Rolle. Art und Intensität der
Verfehlung bestimmen regelmäßig den Umfang der Beeinträchtigung von Achtung
und Vertrauen. Die disziplinargerichtliche Rechtsprechung hat in Konkretisierung
des Schuldprinzips die Relation zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens und der
Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Formel gebracht, dass die Schwere des
Dienstvergehens in erster Linie in der gewählten "Strafart" zum
Ausdruck kommen muss (vgl. BVerwGE 33, 72 [74]).
Dienstvergehen, die grundsätzlich die Dienstentfernung erfordern, sind danach in erster Linie
Eigentumsverfehlungen bei Ausübung des Dienstes wie etwa Unterschlagung im Amt
und Diebstahl. Vergreift sich ein Beamter bei der Ausübung seiner dienstlichen
Tätigkeit an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört er
damit regelmäßig das Vertrauensverhältnis. Gleiches gilt für den
Straftatbestand der Bestechlichkeit. Lässt sich ein Beamter bestechen, dann
bewirkt er damit eine außerordentlich schwere Ansehens- und Vertrauenseinbuße,
und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe und in welcher Art ihm
Bestechungsvorteile zugeflossen sind. Bestechliche Beamte sind daher
regelmäßig untragbar. Auch sittliche Verfehlungen von Beamten haben ein
erhebliches Gewicht. Das gilt vor allem, wenn sie im dienstlichen Bereich
begangen werden und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben
stehen. Zu einer besonderen Belastung des Ansehens führt ein
Sittlichkeitsverbrechen, vor allem an Kindern oder Abhängigen. Der
Ansehensschaden, den der Beamte durch die Begehung solcher Verbrechen erleidet,
ist regelmäßig so groß, dass er nicht im Dienst bleiben kann.
Außerhalb dieser Deliktsgruppen kann die Verhängung der Höchstmaßnahme
insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um ein vorsätzliches
schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Damit ist
derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm
übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht.
Ein Versagen im Kernbereich der dem Beamten konkret zugewiesenen
polizeidienstlichen Aufgaben haben die Gerichte hier nicht festgestellt.
1. Das VG hat in erster Linie eine Verletzung der Hingabepflicht angenommen. Die
tatsächlichen Feststellungen tragen diese Annahme indessen nicht.
Die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf umfasst die Pflicht zur
Dienstleistung in zeitlicher Hinsicht sowie in ihrer qualitativen Ausrichtung
einschließlich der Einarbeitung und Fortbildung und das persönliche Verhalten,
auch außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf die Dienstleistung auswirken
kann. Solange ein Beamter seine dienstlichen Aufgaben in qualitativer und
quantitativer Hinsicht ordnungsgemäß erfüllt, wird durch sonstige
Aktivitäten die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf nicht verletzt. Eine
Nebentätigkeit verletzt die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, wenn durch
sie die dienstliche Einsatzfähigkeit des Beamten eingeschränkt wird. Dies hat
das VG nicht festgestellt. Vielmehr ist die Dienstausübung als solche nach den
für das OVG bindenden Feststellungen der Disziplinarkammer durch die unerlaubte
Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt worden. Zudem kann nicht bei jeder
Verletzung der Hingabepflicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden. So sieht
die fachgerichtliche Rechtsprechung erst bei einem mehrmonatigen vorsätzlichen
ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Höchstmaßnahme als
verwirkt an (vgl. BVerwG, DöD 1978, 208).
2. Aus der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf folgt auch die
Gesunderhaltungspflicht, die ebenfalls durch Ausübung von Nebentätigkeiten
verletzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann bei Verletzung der
Gesunderhaltungspflicht durch Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten während
Dienstunfähigkeit wegen Krankheit nach den Umständen des Einzelfalls die
Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung
des Ruhegehalts geboten sein (vgl. BVerwGE 113, 337 = NJW 2000, 1585). Das
BVerwG hat in diesen Entscheidungen darauf abgehoben, es reiche aus, wenn die
Nebentätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung
zu beeinträchtigen.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar: Auf eine
generelle Eignung der Nebentätigkeit zur Beeinträchtigung der Gesundheit
abzustellen, erscheint nicht tragfähig, denn das VG hat keine Beeinträchtigung
der Dienstgeschäfte und auch keine Ausübung der Nebentätigkeit während
krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit festgestellt, auf die möglicherweise die
Aberkennung des Ruhegehalts hätte gestützt werden können. An die vom VG
getroffenen Feststellungen war das Berufungsgericht wegen der Beschränkung der
Berufung auf das Disziplinarmaß gebunden. Die im ersten Rechtszug getroffenen
Tat- und Schuldfeststellungen waren für sein Verfahren als festliegend
anzusehen; das Berufungsgericht hatte allein über die richtige
Disziplinarmaßnahme bzw. über deren angemessene Dauer und Höhe zu befinden.
Das OVG hat indes unter Verwertung einer Zeugenaussage in einem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstmals festgestellt, der
Beschwerdeführer habe die Nebentätigkeit auch in Zeiträumen ausgeübt, in
denen er krankgeschrieben gewesen sei. Diese ergänzende Tatfeststellung steht
mit der Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens auf das Disziplinarmaß nicht
im Einklang und kann deshalb bei der Bestimmung der angemessenen
Disziplinarmaßnahme nicht zu Grunde gelegt werden.
3. Soweit das VG eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten bejaht hat, erschließt sich aus den
Entscheidungsgründen nicht, worin eine solche Pflichtverletzung liegen soll.
Die genannte Pflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den
geltenden Moralanschauungen auszurichten, also die Gebote, die sich aus Sitte,
Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die
dienstliche Stellung erfordert. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE
86, 370) kann diese Pflicht zwar auch durch Ausübung einer Nebentätigkeit ohne
die erforderliche Genehmigung verletzt werden. Das BVerwG (BVerwGE 86, 370 =
NVwZ 1992, 169) erkannte bei einem Beamten, der mehrere Jahre lang unerlaubt
eine Nebentätigkeit mit einem Umfang von zehn bis zwölf Stunden im Monat
ausübte, wobei für den unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck entstehen
konnte, der Beamte sei hauptberuflich für die betreffende Firma tätig, jedoch
lediglich auf eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für fünf Monate.
Das OVG hat eine Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes durch das
Verhalten des Beschwerdeführers daraus hergeleitet, dass für die
Öffentlichkeit der Eindruck habe entstehen müssen, der Beamte setze sich über
Anordnungen seines Dienstvorgesetzten und sogar über gerichtliche
Entscheidungen hinweg, während es dem Dienstherrn nicht gelinge, den Beamten
davon abzuhalten, sein privates wirtschaftliches Interesse an einer lukrativen
Nebentätigkeit über die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen zu
stellen. Konkrete Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, liegen dem nicht zu Grunde; dies
wäre aber Voraussetzung für die Annahme einer Ansehensschädigung gewesen.
4. Die auf dem Dienst- und Treueverhältnis beruhende Gehorsamspflicht ist eine der
Grundpflichten im Beamtenverhältnis. Auch die Verletzung der Gehorsamspflicht,
der die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich unbedenklich erhebliches Gewicht beimessen, betrifft aber nicht notwendig den Kernbereich der
dienstlichen Tätigkeit. Die Untersagung durch den Dienstvorgesetzten bezog sich auf die Ausübung einer Nebentätigkeit und damit nicht auf die eigentlichen
Dienstgeschäfte. Der Verstoß gegen die Untersagungsverfügung bedeutet daher trotz der bewussten Missachtung der Verfügung, mit der die weitere Ausübung
der Nebentätigkeit verboten worden war, noch nicht notwendig ein schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten, welches ohne weiteres die
Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte.
Angesichts der sonstigen Spruchpraxis der Disziplinargerichte fällt die
Verhängung der Höchstmaßnahme eindeutig aus dem Rahmen. Sie wird von den
Tatfeststellungen, soweit diese der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu
Grunde gelegt werden dürfen, nicht getragen. Damit ist indiziert, dass die
Sanktion nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu ahndenden
Dienstvergehen steht und dass sie deshalb den verfassungsrechtlich
gewährleisteten Schuldgrundsatz verletzt. ...
Wegen des Verstoßes gegen das Schuldprinzip ist die Sache zur erneuten
Entscheidung über das Disziplinarmaß an das VG zurückzuverweisen. ...
Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich zu der Ahndung unerlaubter
Nebentätigkeiten in einem Beschluss vom 01.03.12 - 2 B 120.11 - folgendes
ausgeführt:
Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der
möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche
Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang
der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der
Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen,
d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das
Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter
ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten einer Krankschreibung wahrnimmt
(Urteile vom 11.01.07 -
BVerwG 1 D 16.05 - juris Rn. 59, vom 01.06.1999 -
BVerwG 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338> und vom 11.12.1990 -
BVerwG 1 D 63.89 - BVerwGE 86, 370 <378>).
Ergänzend eine neuere Meinungsäußerung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.09, DB 16 S 57/09, zur Frage
der Ahndung unerlaubter Nebentätigkeiten:
"Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.01.07 - 1 D 16.05 - juris, Rn.
59; Urteil vom 14.11.01 - 1 D 60.00 - Rn. 28 ff.; Urteil vom 01.06.1999 -
1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen
Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche
Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles,
insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an.
Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten
gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch
materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig
auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend
wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der
Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen
Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle
krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles
ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner
Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont
und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er
sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu
erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn
anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit
soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE
113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten
in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.08 - DL 16
S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 12.01.07 - 3 B 11367/06 - a.a.O.);
zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG,
Beschluss vom 14.11.07 - 2 BvR 371/07).
VG Wiesbaden, Urteil vom 02.09.10 - 28 K 1193/09.WI.D -
Für den Fall, dass trotz jahrelanger ungenehmigter Nebentätigkeit, die
teilweise auch in Zeiten des Krankenstandes und entgegen behördlicher
Anordnung erfolgte, das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten noch nicht
endgültig verloren gegangen ist, erscheint eine Zurückstufung des aktiven
Beamten als angemessene Disziplinarmaßnahme. Befindet sich der Beamte
bereits im Ruhestand, so ist als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine
spürbare und die zeitliche Grenze des § 14 HDG ausschöpfende
Ruhegehaltskürzung angemessen. Der Umstand, dass die Ruhegehaltskürzung
wegen ihrer gesetzlichen Beschränkung relativ mild erscheint, darf nicht
dazu führen, dass dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt wird.
Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 1/5 auf die Dauer von drei Jahren
gekürzt.
Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer
prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs.
1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch
das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG,
Urteil vom 03.05.07 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein
schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16
Abs. 2 Satz 1 HDG).
Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum
einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und
Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum
anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des
Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren
Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte
(BVerwG, Urteil vom 03.05.07 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
Das Dienstvergehen des inzwischen im Ruhestand befindlichen Beamten wiegt
äußerst schwer. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen
der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte
disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die
Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Auch muss
berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche
Versagungsgründe entgegenstanden, d.h., die Betätigungen auch materiell
rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auswirkte. Erschwerend wirkt sich
aus, wenn der Beamte ungenehmigte Nebentätigkeiten während der Zeiten der
Krankschreibung wahrnahm (BVerwG, Urteil vom 11.01.07 – 1 D 16/05 -, zitiert
nach Juris, m.w.N.).
Hier hat sich der Beamte massiv über das Verbot der Ausübung ungenehmigter
Nebentätigkeiten hinweggesetzt. Diese Einschätzung folgt bereits aus
Häufigkeit und Gesamtdauer der Verstöße. Der Beamte hat die Nebentätigkeiten
während einer Dauer von acht Jahren häufig, nämlich allein im Jahr 2006 in
mehr als 180 Fällen ausgeübt. Zudem waren die angeschuldigten
Nebentätigkeiten nach Art und Umfang offensichtlich nicht genehmigungsfähig,
worüber sich der Beamte im Klaren war. Nimmt man alle festgestellten
Nebentätigkeiten in den Blick, so liegen die Versagungsgründe gemäß § 79
Abs. 2 Sätze 3 und 5 HBG vor. Die Nebentätigkeiten stellten sich nach Art
und Umfang als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs dar. Der
Beamte hat gewerbsmäßig, d.h. mit Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht
gehandelt. Er hat die Aktivitäten wegen der guten Verdienstmöglichkeiten im
Laufe der Zeit bewusst ausgedehnt. Er hat alles getan, um sich
außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beamte den Nebentätigkeiten
auch während der Zeiten der Krankschreibung und dem Sofortvollzug der
Untersagungsverfügung nachgegangen ist. Schließlich war er noch während des
Disziplinarverfahrens weiter bemüht, Versicherungsverträge abzuschließen.
Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben
sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung.
Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten
und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung.
Milderungsgründe in der Person des Beklagten liegen nicht vor (BVerwG,
Urteil vom 03.05.07 - 2 C 9/06 – zitiert nach Juris). Anzeichen dafür, dass
der Beklagte persönlichkeitsfremd im Zuge einer inzwischen überwundenen
negativen Lebensphase gehandelt hätte, sind nicht erkennbar.
Schicksalsschläge sind nicht als Ursachen für sein Fehlverhalten vorgetragen
worden. Auch lag keine unverschuldete und zumindest aus der Sicht des
Beklagten auf andere Weise nicht behebbare wirtschaftliche Notlage vor. Die
Annahme einer unüberlegten einmaligen Gelegenheitstat kommt wegen der
Vielzahl der Fälle und der jahrelangen Dienstpflichtverletzungen von
November 1998 bis zum Ende des Jahres 2006 nicht in Betracht.
Der Beamte ist zwar bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in
Erscheinung getreten; sein dienstliches Verhalten während seiner Dienstzeit
gab auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. Diesem Umstand ist
jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich eigentlich um
eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter sich beanstandungsfrei
verhält.
Für die Frage, in welchem Umfang der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), ist das
Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen
Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte
Funktion zu berücksichtigen.
Zugunsten des Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass durch die Ausübung
der Nebentätigkeiten keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erfolgte.
Die Kollegen, die einen Vertrag bei ihm abschlossen, erklärten im
behördlichen Disziplinarverfahren, dies sei außerhalb des Dienstes, z.T.
auch nur telefonisch erfolgt. Es waren keine Fehlzeiten zu verzeichnen und
die dienstlichen Leistungen des Beklagten waren nicht zu beanstanden. Die
Tätigkeiten des Beklagten fanden überwiegend zu Hause statt, eine
Ansehensbeeinträchtigung der Polizei ist nicht eingetreten.
Maßgeblich für die Einordnung der disziplinaren Verfehlung, ob hier bereits
- wie beantragt - die Höchstmaßnahme für einen Ruhestandsbeamten angemessen
erscheint bzw. welche Disziplinarmaßnahme hier in Betracht kommt, ist, dass
im Geschäftsbereich des Hessischen Innenministeriums gemäß dem Erlass des
HMdI vom 18.07.1984 – III A 43 – 8b 30 – die Tätigkeit in
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten weder genehmigungspflichtig noch
anzeigepflichtig war und dies dem Beamten auch 1987 so mitgeteilt worden
war. Zudem ist unbestritten, dass auch Vorgesetzte des Beklagten und deren
Angehörige bei dem Beklagten Versicherungsverträge abschlossen. Auch ist im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass erst, nachdem das
Verfahren gegen den Beklagten in Gang gekommen war, eine stringente
Handhabung bei der Bearbeitung der Nebentätigkeitsanträge eingeführt wurde.
Aus Sicht des Gerichts liegt die disziplinarisch zu würdigende Qualität des
Dienstvergehens unter Würdigung der Gesamtumstände noch nicht in einem
Bereich, der während der aktiven Zeit des Beklagten es geboten hätte, von
einem endgültigen Vertrauensverlust und Untragbarkeit der weiteren
Dienstausübung auszugehen. Das Beamtenverhältnis hätte nicht im Interesse
der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des
Berufsbeamtentums beendet werden müssen. Vielmehr wäre wohl die
Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung in den Blick zu nehmen gewesen. Da
der Beklagte aber zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde, ist als
nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine spürbare und die zeitliche Grenze
des § 14 HDG ausschöpfende Ruhegehaltskürzung als schuld- und tatangemessen
anzusehen (VG Ansbach, Urteil vom 21.11.08 – AN 12b D 07.01667 -, zitiert
nach Juris). Der Umstand, dass die Höchstgrenze auf 1/5 für die Dauer von
drei Jahren begrenzt ist und im Verhältnis zur Versetzung eines aktiven
Beamten in das Amt eines Polizeikommissars vergleichsweise mild ist, führt
nicht dazu, dass hier dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt werden muss.
Denn die Begrenzung der Ruhegehaltskürzung ist eine Entscheidung des
Gesetzgebers, die dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen kann (Hess. VGH,
Urteil vom 28.04.10 – 28 A 2367/09.D).
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