Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte: Bindungswirkung von
Strafgerichtsurteilen
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit anderen Verfahren, insbesondere
mit Strafverfahren
Das Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen
Verfahren hat in verschiedener Hinsicht Bedeutung.
1. Es führt oft zu einer
Aussetzung, also einem Ruhen des Disziplinarverfahrens - § 22 BDG.
Die Praxis hält sich dabei nicht immer ganz streng an den Gesetzeswortlaut.
Im Grunde geht es darum, doppelte Ermittlungen zu vermeiden.
2. Die Ergebnisse des anderen Verfahrens, insbesondere des Strafgerichtsurteils, werden
dann u. U. in das Disziplinarverfahren übernommen -
§ 23 BDG und § 57 BDG, wenn dieses fortgeführt wird.
Man spricht von der
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren.
§ 23 Bundesdisziplinargesetz:
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der
Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
[Ähnlich § 57 Bundesdisziplinargesetz für das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht.]
Zwar sind Abweichungen und Durchbrechungen unter besonderen Umständen
möglich, aber die Verteidigung im Strafverfahren sollte bereits die
Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren berücksichtigen. Probleme
bereitet(e) nicht zuletzt der so genannte Deal in Strafsachen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Lösung von
den Feststellungen strafgerichtlicher
Urteile wie folgt geäußert (Beschluss vom 24.07.07 - 2 B 65 / 07 -):
1. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ist nur zulässig,
wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts
entscheiden müsste.
2. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden,
die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen
jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.
3. Eine dem Strafurteil zugrunde liegende Urteilsabsprache lässt die
gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nicht ohne weiteres entfallen.
Vielmehr setzt eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines solchen
Strafurteils voraus, dass die Absprache wesentlichen Anforderungen nicht
genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich sind (vgl. grundlegend BGH, Beschluss des
Großen Senats für Strafsachen
vom 03.03.05 - GSSt 1/04 - NStZ 2005, 389). Ein Strafurteil, das auf einer
unzulässigen Absprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zustande gekommen.
Hinzuweisen ist auch auf die ganz ähnliche Entscheidung vom 14.03.07, Urteil
in der Sache 2 WD 3/06 des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Kommt es im Strafverfahren zu einer Bestrafung oder einer Einstellung des
Verfahrens gegen eine Buße, so ist eine disziplinarrechtliche Ahndung nur noch
unter bestimmten Bedingungen zulässig - § 14 BDG.
Bisweilen folgt einer strafgerichtlichen Ahndung keine
Disziplinarmaßnahme mehr.
4. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, bei
bestimmten Delikten aber schon von sechs Monaten oder mehr, kann
unmittelbar den Verlust des Beamtenstatus bedeuten.
Verlust des
Beamtenstatus durch Strafgerichtsurteil.