Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte: Bindungswirkung von Strafgerichtsurteilen
Sitemap Disziplinarrecht


Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit anderen Verfahren, insbesondere mit Strafverfahren

Das Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren hat in verschiedener Hinsicht Bedeutung.


1. Es führt oft zu einer Aussetzung, also einem Ruhen des Disziplinarverfahrens - § 22 BDG.
Die Praxis hält sich dabei nicht immer ganz streng an den Gesetzeswortlaut. Im Grunde geht es darum, doppelte Ermittlungen zu vermeiden.


2. Die Ergebnisse des anderen Verfahrens, insbesondere des Strafgerichtsurteils, werden dann u. U. in das Disziplinarverfahren übernommen - § 23 BDG und § 57 BDG, wenn dieses fortgeführt wird.
Man spricht von der Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren.


§ 23 Bundesdisziplinargesetz:

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

[Ähnlich § 57 Bundesdisziplinargesetz für das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht.]


Zwar sind Abweichungen und Durchbrechungen unter besonderen Umständen möglich, aber die Verteidigung im Strafverfahren sollte bereits die Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren berücksichtigen. Probleme bereitet(e) nicht zuletzt der so genannte Deal in Strafsachen.



Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Lösung von den Feststellungen strafgerichtlicher Urteile wie folgt geäußert (Beschluss vom 24.07.07 - 2 B 65 / 07 -):

1. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ist nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste.
2. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.
3. Eine dem Strafurteil zugrunde liegende Urteilsabsprache lässt die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nicht ohne weiteres entfallen. Vielmehr setzt eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines solchen Strafurteils voraus, dass die Absprache wesentlichen Anforderungen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich sind (vgl. grundlegend BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 03.03.05 - GSSt 1/04 - NStZ 2005, 389). Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen Absprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen.

Hinzuweisen ist auch auf die ganz ähnliche Entscheidung vom 14.03.07, Urteil in der Sache 2 WD 3/06 des Bundesverwaltungsgerichts.



3. Kommt es im Strafverfahren zu einer Bestrafung oder einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Buße, so ist eine disziplinarrechtliche Ahndung nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig - § 14 BDG.
  Bisweilen folgt einer strafgerichtlichen Ahndung keine Disziplinarmaßnahme mehr.


4. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, bei bestimmten Delikten aber schon von sechs Monaten oder mehr, kann unmittelbar den Verlust des Beamtenstatus bedeuten.
  Verlust des Beamtenstatus durch Strafgerichtsurteil.