Suspendierung des Beamten im Bundesdisziplinarrecht
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen nach § 38 BDG
Im Bund und in den Ländern kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten bei oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, ihn also suspendieren.
§ 38 Bundesdisziplinargesetz.
Zur Suspendierung greift der Dienstherr nur, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht,
das
wahrscheinlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.
Zweite, seltenere Möglichkeit: Das Gesetz ermöglicht eine Suspendierung auch dann,
wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen
Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der
zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
In der Praxis wird dem Beamten meistens zunächst nach einer
beamtenrechtlichen Vorschrift die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er
erhält eine Verfügung nach § 66 BBG (= § 38 HmbBG in Verbindung mit
§ 39 Beamtenstatusgesetz).
Die
Zwangsbeurlaubung (korrekt: das
Verbot des Führens der Dienstgeschäfte)
nach
Beamtenrecht lässt sich leichter handhaben als die
disziplinarrechtliche Suspendierung.
Es folgt aber auf die Zwangsbeurlaubung nach Beamtenrecht in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate
oft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und oft auch die
Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite,
dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung.
Die Behörde kann gleichzeitig mit der Suspendierung nach Disziplinarrecht anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen
Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Damit entfallen dann (nach dem Sonderzahlungsgesetz) auch die Sonderzahlungen.
Und der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Dienstaltersstufe (bzw. jetzt
Erfahrungsstufe), solange er
vorläufig des Dienstes enthoben ist (§ 27 Absatz 5 Bundesbesoldungsgesetz, § 27
Abs. 4 HmbBesG).
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten.
Auf die Art der Vorwürfe kommt es nicht an.
Der Beamte hat der Behörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und später bei wesentlichen
Änderungen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bzw. Ruhegehalt kann sich der Beamte /
Ruhestandsbeamte wenden, indem er die gerichtliche Aussetzung dieser Maßnahmen beantragt (§ 63 Abs.1 Satz 1 BDG).
Der Antrag kann von dem suspendierten Beamten jederzeit gestellt werden. Er ist
weder frist- noch formgebunden. Aufschiebende Wirkung hat der Antrag nicht.
Gesetzestext (§ 63 BDG)
Die Vorschrift knüpft an § 38 Abs. 1 bis 3 BDG an und regelt den Rechtsschutz
gegen die von der Behörde (§
34 II BDG) getroffenen Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge.
Sofern der Antrag begründet ist, werden die angefochtenen Maßnahmen nicht
gänzlich aufgehoben, sondern nur ihre Vollziehung ausgesetzt.
Diese gesetzliche Regelung hält man für verfehlt und sinnwidrig. Vielleicht
wäre es angemessener gewesen, die Verfahren nach § 80 VwGO auszugestalten.
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach § 67 BDG die Beschwerde gegeben.
Im
Zusammenhang damit gibt es ganz erstaunliche formelle Probleme, weil das
Bundesdisziplinargesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung jeweils erlassen
bzw. geändert wurden, ohne dass man beide Verfahrensordnungen aufeinander
abgestimmt hätte. Man vermutet, dass die beiden für die Änderung jeweils
eines Gesetzes zuständigen Ministerien sich nicht abgestimmt haben. Schon im
Jahre 2003 wurde eindringlich gemahnt, das Bundesdisziplinargesetz werde
umgehend angepasst werden müssen. Geschehen ist nicht.
Gehen Sie vorsorglich davon aus, dass die Beschwerde
weiterhin der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf, § 124 VwGO.
[Alles wäre einfacher, hätte der Gesetzgeber
das Verfahren wirklich eindeutig nach § 80 VwGO gestaltet.]