Suspendierung des Beamten im Bundesdisziplinarrecht

Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen nach § 38 BDG

Im Bund und in den Ländern kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten bei oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, ihn also suspendieren.
  § 38 Bundesdisziplinargesetz.


Zur Suspendierung greift der Dienstherr nur, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht,
das wahrscheinlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.

Zweite, seltenere Möglichkeit: Das Gesetz ermöglicht eine Suspendierung auch dann, wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

In der Praxis wird dem Beamten meistens zunächst nach einer beamtenrechtlichen Vorschrift die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er erhält eine Verfügung nach § 66 BBG (= § 38 HmbBG in Verbindung mit § 39 Beamtenstatusgesetz).
Die Zwangsbeurlaubung (korrekt: das  Verbot des Führens der Dienstgeschäfte) nach Beamtenrecht lässt sich leichter handhaben als die disziplinarrechtliche Suspendierung.
Es folgt aber auf die Zwangsbeurlaubung nach Beamtenrecht in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate oft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und oft auch die Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite, dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung.

Die Behörde kann gleichzeitig mit der Suspendierung nach Disziplinarrecht anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Damit entfallen dann (nach dem Sonderzahlungsgesetz) auch die Sonderzahlungen.
Und der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Dienstaltersstufe (bzw. jetzt Erfahrungsstufe), solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist (§ 27 Absatz 5 Bundesbesoldungsgesetz, § 27 Abs. 4 HmbBesG).
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Auf die Art der Vorwürfe kommt es nicht an.
Der Beamte hat der Behörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und später bei wesentlichen Änderungen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.



Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bzw. Ruhegehalt kann sich der Beamte / Ruhestandsbeamte wenden, indem er die gerichtliche Aussetzung dieser Maßnahmen beantragt (§ 63 Abs.1 Satz 1 BDG).
Der Antrag kann von dem suspendierten Beamten jederzeit gestellt werden. Er ist weder frist- noch formgebunden. Aufschiebende Wirkung hat der Antrag nicht.

 Gesetzestext (§ 63 BDG)

Die Vorschrift knüpft an § 38 Abs. 1 bis 3 BDG an und regelt den Rechtsschutz gegen die von der Behörde (§ 34 II BDG) getroffenen Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge.

Sofern der Antrag begründet ist, werden die angefochtenen Maßnahmen nicht gänzlich aufgehoben, sondern nur ihre Vollziehung ausgesetzt.
Diese gesetzliche Regelung hält man für verfehlt und sinnwidrig. Vielleicht wäre es angemessener gewesen, die Verfahren nach § 80 VwGO auszugestalten.

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach § 67 BDG die Beschwerde gegeben.
Im Zusammenhang damit gibt es ganz erstaunliche formelle Probleme, weil das Bundesdisziplinargesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung jeweils erlassen bzw. geändert wurden, ohne dass man beide Verfahrensordnungen aufeinander abgestimmt hätte. Man vermutet, dass die beiden für die Änderung jeweils eines Gesetzes zuständigen Ministerien sich nicht abgestimmt haben. Schon im Jahre 2003 wurde eindringlich gemahnt, das Bundesdisziplinargesetz werde umgehend angepasst werden müssen. Geschehen ist nicht.
Gehen Sie vorsorglich davon aus, dass die Beschwerde weiterhin der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf, § 124 VwGO.
[Alles wäre einfacher, hätte der Gesetzgeber das Verfahren wirklich eindeutig nach § 80 VwGO gestaltet.]



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