Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Disziplinarklage
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Das Disziplinarklageverfahren (Klage des Dienstherrn gegen den Beamten)

Einzelheiten des Disziplinarklageverfahrens sind in den §§ 52 ff. BDG geregelt.

Mit dem Zugang der Disziplinarklageschrift bei dem Verwaltungsgericht wird der gerichtliche Verfahrensabschnitt eröffnet. Die Klageschrift legt verbindlich fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll. Eine Ausdehnung des Prozessstoffes ist nur mit einer Nachtragsdisziplinarklage gem. § 53 BDG zu erreichen.
Dem Beamten wird die Klage vom Gericht zugestellt.
Er hat dann in der Regel zwei Monate Zeit,
- um wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend zu machen (§ 55 BDG) und
- um Beweisanträge zu stellen (§ 58 BDG).
Das Gericht kann unwesentliche Sachverhalte ausscheiden und damit den Prozessstoff beschränken (§ 56 BDG). Es geht um solche Verfehlungen, die für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme wegen der Schwere des sonstigen Dienstvergehens voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen werden.
Eine ähnliche Regelung gibt es mit § 19 II BDG für das behördliche Verfahren.

§ 57 BDG regelt die auch im behördlichen Verfahren vorgesehene Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren, insbesondere natürlich Strafverfahren oder Bußgeldverfahren.



Es gibt gewisse, nicht unbedingt sehr hohe Anforderungen an den Inhalt der Disziplinarklageschrift:
[aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.08 - 2 B 63.08]
"Der Klageschrift ... haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG an; sie genügt den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Danach muss sie die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (Urteil vom 25.01.07 BVerwG 2 A 3.05). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Dagegen fordert § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht, dass sie die erfassten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt."


Die Disziplinarklage muss keinen bestimmten Antrag enthalten.
[ebenfalls aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.08 - 2 B 63.08]
"... aus der Antragstellung können dem Beamten keine rechtlichen Nachteile erwachsen, weil der Klageantrag die Gerichte nicht bindet. Diese bestimmen die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG, ohne an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung in der Klageschrift gebunden zu sein. Dementsprechend muss die Klageschrift keinen Antrag enthalten (Urteil vom 20.10.05 BVerwG 2 C 12.04 BVerwGE 124, 252 <255 f.>)."