Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Disziplinarklage
Das Disziplinarklageverfahren (Klage des Dienstherrn gegen den Beamten)
Einzelheiten des Disziplinarklageverfahrens sind in den
§§ 52 ff. BDG geregelt.
Mit dem Zugang der Disziplinarklageschrift bei dem Verwaltungsgericht wird der
gerichtliche Verfahrensabschnitt eröffnet. Die Klageschrift legt verbindlich
fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll. Eine Ausdehnung des
Prozessstoffes ist nur mit einer Nachtragsdisziplinarklage gem. § 53 BDG zu erreichen.
Dem Beamten wird die Klage vom Gericht zugestellt.
Er hat dann in der Regel zwei Monate Zeit,
- um wesentliche Mängel des
behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend zu machen (§ 55 BDG) und
- um Beweisanträge zu stellen (§ 58 BDG).
Das Gericht kann unwesentliche Sachverhalte ausscheiden und damit den Prozessstoff beschränken (§ 56 BDG). Es geht um solche Verfehlungen, die für
Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme wegen der Schwere des
sonstigen Dienstvergehens voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen werden.
Eine ähnliche Regelung gibt es mit § 19 II BDG für das behördliche Verfahren.
§ 57 BDG regelt die auch im behördlichen Verfahren vorgesehene Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren, insbesondere natürlich
Strafverfahren oder Bußgeldverfahren.
Es gibt gewisse, nicht unbedingt sehr hohe Anforderungen an den Inhalt der
Disziplinarklageschrift:
[aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18.11.08 - 2 B 63.08]
"Der Klageschrift ... haftet kein wesentlicher
Mangel im Sinne von § 55
Abs. 1 BDG an; sie
genügt den Anforderungen des
§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG.
Danach muss sie die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und
die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam
sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen
hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden.
Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die
Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen
Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen
Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und
Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß
§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG
dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die
dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (Urteil
vom 25.01.07
BVerwG 2 A 3.05). Nach
alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche
Sachverhalte angeschuldigt werden. Dagegen fordert
§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG
nicht, dass sie die erfassten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend
würdigt."
Die Disziplinarklage muss keinen bestimmten Antrag enthalten.
[ebenfalls aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.08 - 2
B 63.08]
"... aus der Antragstellung können dem Beamten keine rechtlichen
Nachteile erwachsen, weil der Klageantrag die Gerichte nicht bindet. Diese
bestimmen die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen
Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG,
ohne an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung in der
Klageschrift gebunden zu sein. Dementsprechend muss die Klageschrift keinen
Antrag enthalten (Urteil vom 20.10.05
BVerwG 2 C 12.04 BVerwGE 124, 252 <255 f.>)."