Disziplinarrecht der Bundesbeamten

Widerspruch des Bundesbeamten gegen die Disziplinarverfügung

Wie erwähnt, können als Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbeamte verhängt werden
- ein Verweis gemäß § 6 BDG;
- eine Geldbuße gemäß § 7 BDG;
- die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG);
- die Kürzung des Ruhegehalts nach § 11 BDG.

Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
Der höhere Dienstvorgesetzte kann die Disziplinarverfügung aufheben und verschärfen.

Aber auch der Beamte kann sich gegen die Disziplinarverfügung wenden, indem er zunächst Widerspruch und danach ggf. Klage erhebt.
Hier zeigt sich sehr deutlich die Hinwendung des Disziplinarrechts zur VwGO.
Denn es heißt in § 41 II BDG ganz ausdrücklich:

"Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung."

 Text von § 70 VwGO

Das bedeutet: mit der Zustellung der Disziplinarverfügung beginnt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
[Bei Fristversäumung kommt u. U. Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in Betracht.]

Bitte beachten Sie, dass in einigen Landesdisziplinargesetzen ein Widerspruchsverfahren nicht mehr vorgesehen ist. Es ist ggf. binnen eines Monats Klage gegen die Disziplinarverfügung zu erheben.
Hierzu eine Übersicht:

Dienstherr / Status Widerspruchsverfahren? Gesetz
     
Bund ja § 41 BDG
Bremen (Landesbeamte) ja § 41 Landesdisziplinargesetz
Hamburg (Landesbeamte) ja § 36 HmbDG
Mecklenburg-Vorpommern nein § 42 Landesdisziplinargesetz M-V
Niedersachsen nein § 48 II NdsDG
Schleswig Holstein nein § 42 LDG Schleswig-Holstein