Disziplinarrecht in Mecklenburg-Vorpommern
/ Landesdisziplinargesetz
Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie Landesbeamter in Mecklenburg-Vorpommern sind, unterliegen Sie dem
Landesdisziplinarrecht.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern gab es bis Ende 2005 eine Disziplinarordnung, die dann von einem
neuen Landesdisziplinargesetz
ersetzt wurde.
Bei der Kommentierung des Landesdisziplinarrechts kann man weitgehend auf das recht ähnliche Bundesrecht bzw.
- wegen des Aufbaus unserer Seite, wir arbeiten als Rechtsanwälte in Hamburg - auf das Landesrecht von Hamburg
verweisen. Denn in den Grundzügen ist alles gleich geregelt.
Die Disziplinargesetze sind ähnlich aufgebaut und die Regelungen sind nur in wenigen Punkten unterschiedlich.
Die
Einleitung des Disziplinarverfahrens kann - wie im
Bund und in allen Ländern - von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgen.
Der Beamte wird über die Einleitung durch schriftliche
Einleitungsverfügung in Kenntnis gesetzt.
Insbesondere dann, wenn gleichzeitig ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kommt es zunächst zu einer
Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Man
wartet den Abschluss des vorrangigen Verfahrens ab und orientiert sich dann
an dessen Ergebnissen.
Nach Abschluss der Ermittlungen in der Disziplinarsache, aber vor der Entscheidung des Dienstherrn
wird dem Beamten das
wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen bekannt gegeben, zu dem er sich dann noch äußern kann.
Erst danach entscheidet sich,
wie die Sache
abgeschlossen werden soll.
Der Katalog der nach dem Landesdisziplinargesetz in
Mecklenburg-Vorpommern zulässigen
Disziplinarmaßnahmen entspricht dem Üblichen.
Dabei sind auch hier die die Unterschiede in der rechtlichen Stellung von
aktiven und bereits pensionierten Beamten zu beachten.
Unter den aktiven Beamten gibt es die weniger gesicherten
Beamten auf
Widerruf und auf Probe einerseits und den Beamten auf Lebenszeit andererseits.