Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts
Das Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Berufung gegen ein Urteil des Disziplinargerichts eine von anderen Gesetzen
kaum abweichende Regelung.
§ 64 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage oder
eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der
Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung
ausgesprochen worden ist, steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich
einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung
muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 124 und
124a der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
Mecklenburg-Vorpommern eröffnet auch die Möglichkeit, nach Abschluss
der Berufungsinstanz das
Bundesverwaltungsgericht anzurufen:
§ 69 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern
Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der
Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie
für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
Verwaltungsgerichtsordnung.