Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis und andere Beendigungsarten

Es ist allgemein bekannt, dass das Beamtenverhältnis eigentlich "auf Lebenszeit" angelegt ist.
Hinter dieser zum Beispiel in  § 4 Beamtenstatusgesetz enthaltenen Regelung stehen wichtige Gründe, denn der Beamte soll rechtlich und wirtschaftlich gesichert sein, damit er die ihm übertragenen Aufgaben objektiv und ohne Sorge um seine berufliche Existenz erfüllen kann.
Das Berufsbeamtentum ist von großer Bedeutung, es wirkt zum Beispiel auch bei Regierungswechseln stabilisierend.
Deshalb mag eine Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als systemwidrig erscheinen, sie ist aber nicht ausgeschlossen.

Der Beamte auf Lebenszeit kann allerdings grundsätzlich nicht (durch Verwaltungsakt) entlassen, sondern allenfalls in den Ruhestand versetzt werden. Aber das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf andere Weise beendet werden, zum Beispiel durch eine Entscheidung des Disziplinargerichts, mit der auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, oder durch eine Verurteilung durch ein Strafgericht.
Hinweise dazu finden Sie unten.

Der Beamte auf Lebenszeit hat ein Problem, falls er noch nicht eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, wenn er dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht. Für diesen seltenen Fall ist § 4 Beamtenversorgungsgesetz zu beachten.

Bitte beachten Sie auch, dass seit dem Jahr 2009 in  § 31 Beamtenstatusgesetz die Möglichkeit vorgesehen ist, den Beamten auf Lebenszeit bei wesentlicher Änderung des Aufbaus einer Behörde in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das Gesetz könnte verfassungswidrig sein!

Aber zurück zu den Entlassungsmöglichkeiten:
Sie wissen sicher, dass sich das Beamtenverhältnis erst nach und nach verfestigt.
Wer als Beamter auf Widerruf eine Ausbildung beginnt, wird dann zum Beamten auf Probe ernannt und später zum Beamten auf Lebenszeit.
Die Übergänge von einem Beamtenstatus zum nächsten bedeuten gewissermaßen immer auch eine erneute Überprüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es kann hier Probleme geben, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen.
Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem bestehenden Beamtenverhältnis entlassen werden. Dann handelt es sich um eine Entlassung durch einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.
In anderen Fällen endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes.


Hier einige Beispiele dafür, wie das Beamtenverhältnis enden kann:

 Beamtenverhältnis endet (kraft Gesetzes) nach dem Vorbereitungsdienst

 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

 Beendigung durch Strafgerichtsurteil - § 24 Beamtenstatusgesetz, § 41 BBG

 Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinargericht - § 10 BDG

 Nachversicherung in der Rentenversicherung

 Gesetz: Bundesbeamte - Bundesbeamtengesetz 2009

 Auszug aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg
Beamtengesetze
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