Entlassung des Beamten aus dem
Beamtenverhältnis und andere Beendigungsarten
Es ist allgemein bekannt, dass das Beamtenverhältnis eigentlich "auf
Lebenszeit" angelegt ist.
Hinter dieser zum Beispiel in
§ 4
Beamtenstatusgesetz enthaltenen Regelung stehen wichtige Gründe, denn
der Beamte soll rechtlich und wirtschaftlich gesichert sein, damit er die
ihm übertragenen Aufgaben objektiv und ohne Sorge um seine berufliche
Existenz erfüllen kann.
Das Berufsbeamtentum ist von großer Bedeutung, es wirkt zum Beispiel auch bei
Regierungswechseln stabilisierend.
Deshalb mag eine Entlassung des Beamten aus dem
Beamtenverhältnis als systemwidrig erscheinen, sie ist aber nicht
ausgeschlossen.
Der Beamte auf Lebenszeit kann allerdings grundsätzlich nicht (durch Verwaltungsakt)
entlassen, sondern allenfalls in den Ruhestand versetzt werden. Aber das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf andere
Weise beendet werden, zum Beispiel durch eine Entscheidung des
Disziplinargerichts, mit der auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt wird, oder durch eine Verurteilung durch ein Strafgericht.
Hinweise dazu finden Sie unten.
Der Beamte auf Lebenszeit hat ein Problem, falls er noch nicht
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, wenn er
dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht. Für diesen seltenen Fall
ist § 4 Beamtenversorgungsgesetz zu beachten.
Bitte beachten Sie auch, dass seit dem Jahr 2009 in
§ 31
Beamtenstatusgesetz die Möglichkeit vorgesehen ist, den Beamten auf
Lebenszeit bei wesentlicher Änderung des Aufbaus einer Behörde in den
einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das Gesetz könnte verfassungswidrig
sein!
Aber zurück zu den Entlassungsmöglichkeiten:
Sie wissen sicher, dass sich das Beamtenverhältnis erst nach und nach
verfestigt.
Wer als Beamter auf Widerruf eine Ausbildung beginnt, wird dann zum Beamten
auf Probe ernannt und später zum Beamten auf Lebenszeit.
Die Übergänge von einem Beamtenstatus zum nächsten bedeuten gewissermaßen
immer auch eine erneute Überprüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung. Es kann hier Probleme geben, die zur Beendigung des
Beamtenverhältnisses führen.
Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe können unter bestimmten Voraussetzungen aus
dem bestehenden Beamtenverhältnis entlassen werden. Dann handelt es
sich um eine Entlassung durch einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und
Klage angefochten werden kann.
In anderen Fällen endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes.
Hier einige Beispiele dafür, wie das Beamtenverhältnis enden kann:
Beamtenverhältnis endet (kraft Gesetzes) nach dem Vorbereitungsdienst
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt
Beendigung durch Strafgerichtsurteil -
§ 24 Beamtenstatusgesetz, § 41 BBG
Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinargericht - § 10 BDG
Nachversicherung in der Rentenversicherung
Gesetz: Bundesbeamte - Bundesbeamtengesetz 2009
Auszug aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg