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Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis und andere Beendigungsarten


1.
Das Beamtenverhältnis ist "auf Lebenszeit" angelegt.

Hinter dieser zum Beispiel in ► § 4 Beamtenstatusgesetz enthaltenen Regelung stehen wichtige gesellschaftliche Gründe, denn der Beamte soll rechtlich und wirtschaftlich gesichert sein, damit er die ihm übertragenen Aufgaben objektiv und ohne Sorge um seine berufliche Existenz erfüllen kann.
Das Berufsbeamtentum wirkt zum Beispiel auch bei Regierungswechseln stabilisierend.
Deshalb mag eine Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als systemwidrig erscheinen, sie ist aber nicht ausgeschlossen.

Die Entlassung durch den Dienstherrn ist allerdings nur einer der für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses denkbaren Gründe.
So können auch Sie als Beamter jederzeit Ihre Entlassung beantragen, die Initiative kann also von Ihnen ausgehen.
Aber auch gegen den Willen des Beamten kann es zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommen.
Teils gibt es gesetzliche Gründe, von denen es keine Ausnahme gibt, teils entscheidet sich der Dienstherr dafür, das Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) zu beenden.


2.
Der Beamte auf Lebenszeit kann allerdings grundsätzlich nicht (durch Verwaltungsakt) entlassen, sondern allenfalls in den Ruhestand versetzt werden.
Doch kann das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf andere Weise enden, zum Beispiel durch eine Entscheidung des Disziplinargerichts, mit der auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, oder durch eine Verurteilung durch ein Strafgericht.

Der Beamte auf Lebenszeit hat ein Problem, falls er noch nicht eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, bevor er dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht.
Für diesen ganz seltenen Fall ist § 4 Beamtenversorgungsgesetz zu beachten.

Bitte beachten Sie auch, dass seit dem Jahr 2009 in ► § 31 Beamtenstatusgesetz die Möglichkeit vorgesehen ist, den Beamten auf Lebenszeit bei wesentlicher Änderung des Aufbaus einer Behörde in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das Gesetz könnte verfassungswidrig sein! Bisher wurde das noch nicht entschieden.


3.
Der Schwerpunkt unserer Darstellung liegt auf der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe durch Entlassung (also durch Verwaltungsakt).
Sie wissen sicher, dass sich das Beamtenverhältnis erst nach und nach verfestigt.
Wer als Beamter auf Widerruf eine Ausbildung beginnt, wird dann zum Beamten auf Probe ernannt und später zum Beamten auf Lebenszeit.
Die Übergänge von einem Beamtenstatus zum nächsten bedeuten gewissermaßen immer auch eine erneute Überprüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es kann hier Probleme geben, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen. Aber schon während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe kann es zur Entlassung kommen, etwa wenn Dienstvergehen begangen werden oder sich die charakterliche Nichteignung zeigt.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem bestehenden Beamtenverhältnis entlassen werden. Dann handelt es sich um eine Entlassung durch einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

Falls Sie sich im Vorbereitungsdienst befinden, beginnen Sie vielleicht mit den Hinweisen darauf, dass das Beamtenverhältnis mit Abschluss der Ausbildung ► kraft Gesetzes enden kann.
Sofern Sie aktuelle Probleme mit dem Dienstherrn haben, ist für Sie der Teil wichtiger, der sich mit der ► Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt beschäftigt.


4.
Hier eine kurze Übersicht über die Themen:

► Kurzer Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz

► Gesetz: Bundesbeamte - Bundesbeamtengesetz

► Auszug aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg

► Beamtenverhältnis endet (kraft Gesetzes) nach dem Vorbereitungsdienst

► Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

► Beendigung durch Strafgerichtsurteil - § 24 Beamtenstatusgesetz, § 41 BBG

► Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinargericht - § 10 BDG

► Sonderfall: Ruhestand aufgrund spezieller Gesetze

► Nachversicherung in der Rentenversicherung



Bitte beachten Sie bei allem: grundsätzlich erfolgt in jedem Fall, in dem ein Beamtenverhältnis endet, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beamtengesetze
Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Colonnaden 25
20354 Hamburg


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