Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Gesetz
Sie sind Beamter auf Widerruf in der Ausbildung zum Polizeimeister oder
in der Fachhochschulausbildung für den
Laufbahnabschnitt II der Polizei oder sind Sie in einer ähnlichen
beruflichen Lage und Ihnen wird dann eröffnet, man werde Sie trotz erfolgreichen
Bestehens des Vorbereitungsdienstes nicht weiter beschäftigen?
Dann sollten Sie die folgende grundsätzliche Regelung durch das
Beamtenstatusgesetz und - als Landesbeamter der Hansestadt Hamburg - § 30
Absatz 4 des neuen HmbBG kennen:
§ 22 Beamtenstatusgesetz: Entlassung kraft Gesetzes
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der
Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn
vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt
ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion
endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
§ 30 des Landesbeamtengesetzes für die Hansestadt Hamburg (ab 01.01.10):
"(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem
Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist,
die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung
oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf
der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit."
Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes mit dem Bestehen der
Laufbahnprüfung bzw. mit dem Scheitern. Die Regelung in § 30 Landesbeamtengesetz
Hamburg entspricht - mit gewissen Modifizierungen - nicht nur der Regelung im
Beamtenstatusgesetz, sondern auch § 37 II 2 Bundesbeamtengesetz.
Was in der Praxis mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes meistens geschieht, ist die (erneute) Ernennung zum
Beamten, jetzt zum Beamten auf Probe.
Aber im Streitfall sind die Akzente ein wenig verschoben gegenüber der landläufigen Auffassung: der Dienstherr muss nicht zum Ende der
Fachhochschulausbildung eine Entlassung aussprechen, vielmehr verweigert er (nach dem gesetzlich geregelten, "automatisch"
eintretenden Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf) die Ernennung zum Beamten auf Probe.
Warum sollte er das tun?
Vielleicht, weil er nicht genügend viele Planstellen hat.
Oder weil durch Ihr Verhalten während der Ausbildung der Eindruck entstanden
ist, Sie seien alkoholabhängig oder charakterlich ungeeignet ...
Einen direkten Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe gibt es nicht.
Aber es gibt den rechtlich geschützten Anspruch des Beamten auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn.
Der Dienstherr darf den einzelnen Beamten nicht ohne sachlichen Grund
gegenüber anderen Beamten oder Beamtenanwärtern benachteiligen. Den
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann der einzelne gerichtlich
geltend machen, wenn ihn die von dem Dienstherrn dargelegten Gründe nicht
überzeugen. Dann begibt er sich allerdings auf einen in aller Regel recht
langwierigen Weg durch ein Widerspruchsverfahren und ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren.
Die amtliche Begründung zu der Regelung in § 30 IV HmbBG
erläutert einige der Hintergründe für die gesetzliche Regelung durch das
hamburgische Beamtengesetz. Sie
lautet wie folgt:
"Absatz 4 regelt den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses
auf Widerruf für Anwärterinnen und Anwärter.
Dabei wird hinsichtlich des Zeitpunktes klarstellend statt wie im bisherigen § 33 Absatz 7 HmbBG nicht auf das Ablegen
der Prüfung, sondern auf den Tag der Bekanntgabe des erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschlusses des
Vorbereitungsdienstes abgestellt. Die Formulierung der Nummer 1 berücksichtigt dabei einerseits, dass diejenige Prüfung
gemeint ist, die nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften den Vorbereitungsdienst abschließt, also in aller Regel die Laufbahnprüfung.
Daneben ist aber in Nummer 1 die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses aufgeführt, weil gemäß § 14 Absatz 1
Nummer 2 b für den Zugang zu einer Laufbahn im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eine abschließende Prüfung
nicht zwingend gefordert ist, sondern nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften auch durch eine anderweitige Feststellung
des Ausbildungserfolges ersetzt werden kann.
Die Formulierung der Nummer 2 berücksichtigt die in Frage kommenden Szenarien des nicht erfolgreichen Abschlusses eines
Vorbereitungsdienstes.
Dazu gehört das Nichtbestehen der für den Abschluss erforderlichen Prüfung, also der Laufbahnprüfung,
aber auch einer Zwischenprüfung. Dazu gehören aber auch die Fälle, in denen der erfolgreiche Abschluss deswegen nicht
festgestellt werden kann, weil der im Rahmen des § 14 Absatz 1 Nummer 2 b anstelle der Laufbahnprüfung nachzuweisende
Leistungsstand nicht erreicht wurde oder weil in einem modularisierten Studiengang (Bachelor/Master) eine für den Fortgang
des Studiums und des Vorbereitungsdienstes notwendige Mindestanzahl von Leistungspunkten (Credits) endgültig
nicht erreicht wurde.
Bei erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die für Anwärterinnen und Anwärter günstigere Regelung
angewandt, nach der das Beamtenverhältnis auf Widerruf erst
mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen
oder im Einzelfall festgesetzten Zeit endet. Das ist in der
Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde."
Diese Begründung bezieht sich auf das Landesrecht in Hamburg.