Amtshaftung aus Sicht des Beamten
Für Beamte ist wichtig, dass sich die Amtshaftungsansprüche geschädigter
Dritter bei öffentlich-rechtlichem Handeln des
Beamten unmittelbar nur gegen den Dienstherrn richten, nicht aber gegen den Beamten selbst.
Dies folgt aus Art. 34 GG.
Artikel 34 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die
ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf
der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen und nicht den Beamten.
Doch immer wieder vertreten wir Beamte, die von Anspruchstellern
verklagt werden, denen diese Gesetzeslage nicht bekannt ist. Die Klagen, die
sich unmittelbar gegen den Beamten richten, werden dann abgewiesen.
Die Haftung des Beamten selbst (wobei nur ein
Anspruch des Dienstherrn gegen den
Beamten im Innenverhältnis in Betracht kommt) richtet sich in Hamburg nach §
52
HmbBG, im Bund nach § 75 BBG. Beide Vorschriften sind inhaltlich gleich. Sie
regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn.
Ein Regress wird nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des
Beamten in Betracht kommen.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen:
1. Die Rahmengesetzgebung:
§ 48 Beamtenstatusgesetz:
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen,
haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als
Gesamtschuldner.
2. Die Regelung für Bundesbeamte:
§ 75 Bundesbeamtengesetz: Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt
haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen
und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu
dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch
gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.
3. Die in der Hansestadt Hamburg ab 01.01.10 geltende Regel
in § 52 des hamburgischen Beamtengesetzes lautet wie folgt:
§ 52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt
als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber
dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem
Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den
Beamten über.
Das neue hamburgische
Beamtengesetz (ab 01.01.10) bezieht sich also auf die oben
dargestellte Regelung des
Beamtenstatusgesetzes (§ 48) und regelt nur noch am Rande liegende Fragen selbst.
Im Kern gleichlautend mit der Regelung des § 52 LBG Hamburg sind
§ 51 LBG Niedersachsen
§ 51 LBG Schleswig-Holstein.
4. Gemeinsam ist allen Regelungen, dass der Beamte nur haftet,
wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Abgrenzung
zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit ist nicht immer
einfach. Es gibt vielfältige Rechtsprechung, wobei die Bewertungen sich auch
immer wieder einmal verändern.
Beispiele: Gerichtsentscheidungen zur Amtshaftung(Diese
Entscheidungen betreffen nur das Außenverhältnis, also die Frage, ob der Staat
einem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist, woraus sich dann ein
Regress entwickeln könnte, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat.)
Verkehrsunfall bei Blaulichtfahrt der Polizei
Mobbing durch Vorgesetzen (BGH)
Tod im Schwimmbad (OLG Koblenz)
Der unglückliche Zivi (BGH)
Schusswaffengebrauch der Polizei in Notwehr (OLG Celle)
Schusswaffe zu Hause
unachtsam verwahrt
Vollzugslockerungen für Gefangenen (OLG Karlsruhe)
Es kommt eine Schadensersatzverpflichtung des Beamten gegenüber
seinem Dienstherrn aber auch dann in
Betracht, wenn er nicht einen Dritten, sondern (unmittelbar) seinen Dienstherrn schädigt.
Ein Beispiel hierfür
sind die zahlreichen Fälle, in denen ein
Dienstfahrzeug aus Versehen mit dem
falschen Kraftstoff betankt wird und sich dadurch ein Motorschaden ergibt.
Schadensersatz schuldet ein Beamter, der das Dienst-Kfz über Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt
und damit ermöglicht, dass das
Navigationsgerät aus dem Dienst-Kfz gestohlen wird.
Für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt ganz ähnliches,
vgl. z. B. § 3 TVöD:
§ 3 TVöD
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis
zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA
ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die
Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten,
entsprechende Anwendung.