Amtshaftung aus Sicht des Beamten

Für Beamte ist wichtig, dass sich die Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten unmittelbar nur gegen den Dienstherrn richten, nicht aber gegen den Beamten selbst.

Dies folgt aus Art. 34 GG.

Artikel 34 Grundgesetz

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen und nicht den Beamten.

Doch immer wieder vertreten wir Beamte, die von Anspruchstellern verklagt werden, denen diese Gesetzeslage nicht bekannt ist. Die Klagen, die sich unmittelbar gegen den Beamten richten, werden dann abgewiesen.

Die Haftung des Beamten selbst (wobei nur ein Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten im Innenverhältnis in Betracht kommt) richtet sich in Hamburg nach § 52 HmbBG, im Bund nach § 75 BBG. Beide Vorschriften sind inhaltlich gleich. Sie regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn.
Ein Regress wird nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Beamten in Betracht kommen.


Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen:

1. Die Rahmengesetzgebung:

§ 48 Beamtenstatusgesetz:

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.


2. Die Regelung für Bundesbeamte:

§ 75 Bundesbeamtengesetz: Pflicht zum Schadensersatz

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.


3. Die in der Hansestadt Hamburg ab 01.01.10 geltende Regel in § 52 des hamburgischen Beamtengesetzes lautet wie folgt:

§ 52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)

(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.


Das neue hamburgische Beamtengesetz (ab 01.01.10) bezieht sich also auf die oben dargestellte Regelung des Beamtenstatusgesetzes (§ 48) und regelt nur noch am Rande liegende Fragen selbst.
Im Kern gleichlautend mit der Regelung des § 52 LBG Hamburg sind
 § 51 LBG Niedersachsen
 § 51 LBG Schleswig-Holstein.

4. Gemeinsam ist allen Regelungen, dass der Beamte nur haftet, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach. Es gibt vielfältige Rechtsprechung, wobei die Bewertungen sich auch immer wieder einmal verändern.

Beispiele: Gerichtsentscheidungen zur Amtshaftung
(Diese Entscheidungen betreffen nur das Außenverhältnis, also die Frage, ob der Staat einem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist, woraus sich dann ein Regress entwickeln könnte, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.)

 Verkehrsunfall bei Blaulichtfahrt der Polizei
 Mobbing durch Vorgesetzen (BGH)
 Tod im Schwimmbad (OLG Koblenz)
 Der unglückliche Zivi (BGH)
 Schusswaffengebrauch der Polizei in Notwehr (OLG Celle)
 Schusswaffe zu Hause unachtsam verwahrt
 Vollzugslockerungen für Gefangenen (OLG Karlsruhe)

Es kommt eine Schadensersatzverpflichtung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn aber auch dann in Betracht, wenn er nicht einen Dritten, sondern (unmittelbar) seinen Dienstherrn schädigt.
Ein Beispiel hierfür sind die zahlreichen Fälle, in denen ein  Dienstfahrzeug aus Versehen mit dem falschen Kraftstoff betankt wird und sich dadurch ein Motorschaden ergibt.

Schadensersatz schuldet ein Beamter, der das Dienst-Kfz über Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt und damit ermöglicht, dass das  Navigationsgerät aus dem Dienst-Kfz gestohlen wird.


Für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt ganz ähnliches, vgl. z. B. § 3 TVöD:

§ 3 TVöD

(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.

Beamtengesetze









In allen Beamtengesetzen ist geregelt, dass der Beamte persönlich nur dann in Regress genommen werden kann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.


Dies gilt nach den Tarifverträgen im Prinzip auch für die Arbeitnehmer des Bundes und der Länder.

 vgl. § 3 TVöD




























































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