Beamtenversorgung
► häufig gestellte Fragen des Versorgungsrechts
Wir empfehlen Ihnen sehr die Internetseiten der für die Versorgung der Beamten in
Hamburg und Niedersachsen zuständigen Institutionen, z. B. des ZPD
Hamburg.
Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns und u. a. einen Hinweis auf die Möglichkeit, das eigene Ruhegehalt zu berechnen. Nutzen Sie ggf. auch den telefonischen Beratungsservice dieser Institutionen.
In den meisten Fällen sind Sie dort besser aufgehoben als bei uns, jedenfalls soweit es um Detailfragen geht.
Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns und u. a. einen Hinweis auf die Möglichkeit, das eigene Ruhegehalt zu berechnen. Nutzen Sie ggf. auch den telefonischen Beratungsservice dieser Institutionen.
In den meisten Fällen sind Sie dort besser aufgehoben als bei uns, jedenfalls soweit es um Detailfragen geht.
Schon das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, das bis 2006 noch für ganz Deutschland einheitlich galt, war / ist viel zu kompliziert, als dass es umfassend dargestellt werden könnte. Auch wird es ständig verändert.
Ganz gravierend änderte sich das Beamtenversorgungsrecht dann im Zusammenhang mit der föderalen Neuordnung des Dienstrechts ab 2009.
Das BeamtVG-Bund gilt nun praktisch ausschließlich für die Beamten und Richter (dazu § 46 DRiG) des Bundes und die Soldaten (vgl. Soldatenversorgungsgesetz) sowie für die Versorgungsempfänger, die aus diesem Kreis hervorgegangen sind.
Das Beamtenversorgungsgesetz ist damit nur noch für den Bund fortgeltendes Bundesrecht.
Für die Landesbeamten und Landesrichter gilt nun jeweils Landesrecht, teilt gilt für Länderbeamte das Beamtenversorgungsgesetz (Bund) mit seinem Stand vom August/September 2006.
So weit in den Ländern die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes noch fortgelten, dürften spätere Gesetzesänderungen des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes nicht mehr unmittelbar auf die Landesbeamten Anwendung finden. Die Länder regeln die Beamtenversorgung zunehmend selbst.
Soweit die Länder Änderungen vorgenommen haben, ging es anfangs vorwiegend um
die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich der Beamtenversorgung.
Danach nahmen die Länder aber die Beamtenversorgung umfassend in die eigene Hand und erließen eigene Beamtenversorgungsgesetze.
► Hamburg hat seit Anfang 2010 ein eigenes Beamtenversorgungsgesetz.
Das neue Beamtenversorgungsgesetz in Niedersachsen ist zum 01.12.11 in Kraft getreten.
In Schleswig-Holstein gilt seit 01.03.12 ein neues Beamtenversorgungsgesetz.
Beide Landesgesetze finden Sie im Internet.
Danach nahmen die Länder aber die Beamtenversorgung umfassend in die eigene Hand und erließen eigene Beamtenversorgungsgesetze.
► Hamburg hat seit Anfang 2010 ein eigenes Beamtenversorgungsgesetz.
Das neue Beamtenversorgungsgesetz in Niedersachsen ist zum 01.12.11 in Kraft getreten.
In Schleswig-Holstein gilt seit 01.03.12 ein neues Beamtenversorgungsgesetz.
Beide Landesgesetze finden Sie im Internet.
Ausführlich erläutert haben wir nur das Dienstunfallrecht, das in §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt ist. Auch hierzu hat die Hansestadt Hamburg eigene Regelungen erlassen.
Daneben streifen wir einige Teilbereiche des Versorgungsrechts oberflächlich.
Sie dürfen von einem Rechtsanwalt auf keinen Fall erwarten, dass er Ihnen ausrechnet, wie hoch Ihre Pension in Euro und Cent sein wird. Mit solchen Fragen können Sie sich in Hamburg an die Beratungsstelle des Zentrums für Personaldienste wenden, die wir für sehr kompetent und kundenfreundlich halten.
Als Beamter des Bundes - und so weit die neueste Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes auch in Ihrem Bundesland gilt, auch als Landesbeamter - können Sie sich auf § 49 Beamtenversorgungsgesetz berufen:
§ 49 Absatz 10 Beamtenversorgungsgesetz Bund:
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Uns als im Beamtenversorgungsrecht tätige Rechtsanwälte beschäftigen eher streitige Auseinandersetzungen über
- die Anrechnung von (Vor-) Dienstzeiten,
- den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, § 14 III BeamtVG-Bund,
- die Dienstunfallversorgung, §§ 30 ff. BeamtVG-Bund,
- die Anrechnung von Renten auf die Pension, § 55 BeamtVG-Bund,
- die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs,
- die Hinterbliebenenversorgung,
- die Rückforderung von Zahlungen.
- die Anrechnung von (Vor-) Dienstzeiten,
- den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, § 14 III BeamtVG-Bund,
- die Dienstunfallversorgung, §§ 30 ff. BeamtVG-Bund,
- die Anrechnung von Renten auf die Pension, § 55 BeamtVG-Bund,
- die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs,
- die Hinterbliebenenversorgung,
- die Rückforderung von Zahlungen.
Da die Beamtenversorgung immer wieder geändert wird, und zwar teils auch grundlegend, ergeben sich bisweilen wichtige Entscheidungen, über die berichtet werden kann. So entschied im Jahr 2007 das Bundesverfassungsgericht über die notwendige Verweildauer im letzten Beförderungsamt.
Nur kurz wollen wir hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.08 über die Benachteiligung vorübergehend beurlaubter oder teilzeitbeschäftigter Beamter (in den Jahren 1984 bis 1992). Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 6 Beamtenversorgungsgesetz.
Ferner gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.11 zur Rechtmäßigkeit der Abschaffung der früher gegebenen Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage.