Beamtenversorgung                                               häufig gestellte Fragen des Versorgungsrechts
Wir empfehlen Ihnen sehr die Internetseiten der für die Versorgung der Beamten in Hamburg und Niedersachsen zuständigen Institutionen, z. B. des ZPD Hamburg.
Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns und u. a. einen Hinweis auf die Möglichkeit, das eigene Ruhegehalt zu berechnen. Nutzen Sie ggf. auch den telefonischen Beratungsservice dieser Institutionen.
Unter Umständen sind Sie dort besser aufgehoben als bei uns, jedenfalls soweit es um Detailfragen geht.
Allein das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes war schon immer viel zu kompliziert, als dass es umfassend dargestellt werden könnte. Auch ist es ständigen Veränderungen unterworfen.

Ganz gravierende Veränderungen des Beamtenversorgungsrechts ergaben sich im Zusammenhang mit der föderalen Neuordnung des Dienstrechts und insbesondere ab 2009.
Am 12.02.09 ist das Dienstrechtsneuordnungsgesetz veröffentlicht worden, welches in seinem Artikel 4 das Beamtenversorgungsgesetz für die Bundesbeamten ändert.
Das BeamtVG-Bund gilt künftig ausschließlich für die Beamten und Richter (dazu § 46 DRiG) des Bundes und die Soldaten (vgl. Soldatenversorgungsgesetz) sowie für die Versorgungsempfänger, die aus diesem Kreis hervorgegangen sind.
Das Beamtenversorgungsgesetz ist damit nur noch für den Bund fortgeltendes Bundesrecht.

Das Recht der Landesbeamten und Landesrichter richtet sich nunmehr jeweils nach Landesrecht.
Sofern der jeweilige Landesgesetzgeber für seine Landesbeamten nichts Abweichendes regelt, gilt für Länderbeamte das Beamtenversorgungsgesetz (Bund) mit seinem Stand vom August/September 2006.
Auch soweit in den Ländern die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes noch fortgelten, dürfte es doch so sein, dass spätere Gesetzesänderungen des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes nicht mehr unmittelbar auf die Landesbeamten Anwendung finden.

Auf der grundsätzlich sehr zu empfehlenden Internetseite der Bezüge- und Versorgungsstelle des Landes Niedersachsen finden Sie im Februar 2011 Hinweise darauf, dass ein Landesgesetz in Arbeit ist, dass man aber auch seitens der Bezüge- und Versorgungsstelle noch keine verbindlichen Auskünfte geben kann ...
Das macht vielleicht deutlich, wie unübersichtlich die Rechtslage bisweilen ist.
Soweit die Länder Änderungen vorgenommen haben, ging es zunächst vorwiegend um die grundsätzliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich der Beamtenversorgung.
Berlin hat ein Gesetz über die Gleichstellung ... erlassen, das am 13.07.08 in Kraft trat (GVBl. 2008, 176).
In Bremen gibt es seit dem 01.12.07 ein eigenes Beamtenversorgungsgesetz, u. a. mit Regelungen zu der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsetz.
Das Problem der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften gibt es natürlich auch in anderen Bereichen des Beamtenrechts, etwa bei dem Familienzuschlag, der Beihilfe, dem Auslandszuschlag ...
Auch die Tarifbeschäftigten sind betroffen, so dass auch das Bundesarbeitsgericht sich schon mehrfach geäußert hat.


Ausführlich erläutert haben wir nur das Dienstunfallrecht, das in §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt ist. Auch hierzu hat die Hansestadt Hamburg eigene Regelungen erlassen.
Daneben streifen wir einige Teilbereiche des Versorgungsrechts oberflächlich.



Sie dürfen von einem Rechtsanwalt auf keinen Fall erwarten, dass er Ihnen ausrechnet, wie hoch Ihre Pension in Euro und Cent sein wird. Mit solchen Fragen können Sie sich in Hamburg an die Beratungsstelle des Zentrums für Personaldienste wenden, die wir für sehr kompetent und kundenfreundlich halten.
Als Beamter des Bundes - und so weit die neueste Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes auch in Ihrem Bundesland gilt, auch als Landesbeamter - können Sie sich auf § 49 Beamtenversorgungsgesetz berufen:

§ 49 Absatz 10 Beamtenversorgungsgesetz Bund:

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.


Uns als im Beamtenversorgungsrecht tätige Rechtsanwälte beschäftigen eher streitige Auseinandersetzungen über

- die Anrechnung von (Vor-) Dienstzeiten,
- den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, § 14 III BeamtVG-Bund,
- die Dienstunfallversorgung, §§ 30 ff. BeamtVG-Bund,
- die Anrechnung von Renten auf die Pension, § 55 BeamtVG-Bund,
- die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs,
- die Hinterbliebenenversorgung,
- die Rückforderung von Zahlungen.

Da die Beamtenversorgung immer wieder geändert wird, und zwar teils auch grundlegend, ergeben sich bisweilen wichtige Entscheidungen, über die berichtet werden kann. So entschied im Jahr 2007 das Bundesverfassungsgericht über die notwendige Verweildauer im letzten Beförderungsamt.


Nur kurz wollen wir hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.08 über die Benachteiligung vorübergehend beurlaubter oder teilzeitbeschäftigter Beamter (in den Jahren 1984 bis 1992). Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 6 Beamtenversorgungsgesetz.

Ferner gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.11 zur Rechtmäßigkeit der Abschaffung der früher gegebenen Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage.
Beamtengesetze









Nutzen Sie die Bereitschaft des Dienstherrn, Ihnen Auskünfte und Hinweise zu geben.
In Hamburg scheint das für Landesbeamte sehr gut zu laufen.


Wir empfehlen Ihnen sehr die Internetseiten der für die Versorgung der Beamten in Hamburg (ZPD) und Niedersachsen (nlbv) zuständigen Institutionen.
Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns und u. a. einen Hinweis auf die Möglichkeit, das eigene Ruhegehalt zu berechnen.