Wir empfehlen Ihnen sehr die Internetseiten der für die Versorgung der Beamten in
Hamburg und Niedersachsen zuständigen Institutionen, z. B. des ZPD
Hamburg.
Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns und
u. a. einen Hinweis auf die Möglichkeit, das eigene Ruhegehalt zu
berechnen. Nutzen Sie ggf. auch den telefonischen Beratungsservice dieser Institutionen.
Unter Umständen sind Sie dort besser aufgehoben als bei uns, jedenfalls soweit es um Detailfragen geht.
Allein das
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes war
schon immer viel zu kompliziert, als dass es umfassend dargestellt werden könnte. Auch ist es ständigen Veränderungen unterworfen.
Ganz gravierende Veränderungen des Beamtenversorgungsrechts ergaben sich im Zusammenhang mit der föderalen Neuordnung des Dienstrechts
und insbesondere ab 2009.
Am 12.02.09 ist das Dienstrechtsneuordnungsgesetz veröffentlicht worden,
welches in seinem Artikel 4 das Beamtenversorgungsgesetz für die
Bundesbeamten ändert.
Das BeamtVG-Bund gilt künftig ausschließlich für die Beamten und Richter
(dazu § 46 DRiG) des Bundes und die Soldaten (vgl.
Soldatenversorgungsgesetz) sowie für die Versorgungsempfänger, die aus
diesem Kreis hervorgegangen sind.
Das Beamtenversorgungsgesetz ist damit nur noch für den Bund fortgeltendes
Bundesrecht.
Das Recht der Landesbeamten und Landesrichter richtet sich nunmehr jeweils
nach Landesrecht.
Sofern der jeweilige Landesgesetzgeber für seine Landesbeamten nichts
Abweichendes regelt, gilt für Länderbeamte das Beamtenversorgungsgesetz
(Bund) mit
seinem Stand vom August/September 2006.
Auch soweit in den Ländern die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes noch
fortgelten, dürfte es doch so sein, dass spätere Gesetzesänderungen des
Bundesbeamtenversorgungsgesetzes nicht mehr
unmittelbar auf die Landesbeamten Anwendung finden.
Auf der grundsätzlich sehr zu empfehlenden Internetseite der Bezüge- und
Versorgungsstelle des Landes Niedersachsen finden Sie im Februar 2011
Hinweise darauf, dass ein Landesgesetz in Arbeit ist, dass man aber auch
seitens der Bezüge- und Versorgungsstelle noch keine verbindlichen Auskünfte
geben kann ...
Das macht vielleicht deutlich, wie unübersichtlich die Rechtslage bisweilen
ist.
Soweit die Länder Änderungen vorgenommen haben, ging es zunächst vorwiegend um
die grundsätzliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit
der Ehe im Bereich der Beamtenversorgung.
Berlin hat ein Gesetz über die Gleichstellung ... erlassen, das am 13.07.08
in Kraft trat (GVBl. 2008, 176).
In
Bremen gibt es seit dem 01.12.07 ein eigenes
Beamtenversorgungsgesetz, u. a. mit Regelungen zu der Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften und zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsetz.
Das Problem der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften gibt es natürlich
auch in anderen Bereichen des Beamtenrechts, etwa bei dem Familienzuschlag,
der Beihilfe, dem Auslandszuschlag ...
Auch die Tarifbeschäftigten sind betroffen, so dass auch das
Bundesarbeitsgericht sich schon mehrfach geäußert hat.
Ausführlich erläutert haben wir nur das
Dienstunfallrecht, das in §§
30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt ist. Auch hierzu hat die
Hansestadt Hamburg
eigene Regelungen erlassen.
Daneben streifen wir einige Teilbereiche des Versorgungsrechts
oberflächlich.
Sie dürfen von einem Rechtsanwalt auf keinen Fall erwarten, dass er Ihnen ausrechnet, wie
hoch Ihre Pension in Euro und Cent sein wird. Mit solchen Fragen können
Sie sich in Hamburg an die Beratungsstelle des Zentrums für Personaldienste wenden,
die wir für sehr kompetent und kundenfreundlich halten.
Als Beamter des Bundes - und so weit die neueste Fassung des
Beamtenversorgungsgesetzes auch in Ihrem Bundesland gilt, auch als
Landesbeamter - können Sie sich auf § 49 Beamtenversorgungsgesetz berufen:
§ 49 Absatz 10 Beamtenversorgungsgesetz Bund:
(10) Die zuständige Dienstbehörde
hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf
Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der
zugrunde liegenden Daten.
Da die Beamtenversorgung immer wieder geändert wird, und zwar teils auch
grundlegend, ergeben sich bisweilen wichtige Entscheidungen, über die
berichtet werden kann. So entschied im Jahr 2007 das
Bundesverfassungsgericht über die
notwendige Verweildauer im letzten Beförderungsamt.
Nur kurz wollen wir hinweisen auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.08 über die
Benachteiligung vorübergehend beurlaubter oder teilzeitbeschäftigter Beamter
(in den Jahren 1984 bis 1992). Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 6
Beamtenversorgungsgesetz.
Ferner gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.11
zur Rechtmäßigkeit der Abschaffung der früher gegebenen
Ruhegehaltsfähigkeit
der Polizeizulage.