Disziplinarrecht der Beamten: Bundesdisziplinargesetz und Landesdisziplinargesetze

Das Disziplinarrecht der Beamten wurde ab 2002 grundlegend neu gestaltet.
Seitdem gilt für die Bundesbeamten (und u. U. auch für
Dienstordnungsangestellte) das inzwischen mehrfach geänderte
Bundesdisziplinargesetz.
Die Bundesländer haben danach jeweils ihr eigenes Landesdisziplinargesetz
erlassen, das für die Landesbeamten
und gleichgestellte Beamte (und ggf. Dienstordnungsangestellte) gilt.
Zu Veränderungen des Bundesdisziplinargesetzes im Zusammenhang mit
dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vergleichen Sie bitte BGBl I 2009, S. 255 ff.
Von Bedeutung ist nicht zuletzt die Änderung in § 14
Bundesdisziplinargesetz, welche die Zulässigkeit einer Zurückstufung neben
einer strafgerichtlichen Ahndung betrifft.
Sämtliche
Disziplinargesetze darzustellen ist nicht
notwendig, weil sich die Disziplinargesetze in Bund und Bundesländern weitgehend gleichen.
Dies gilt in besonderem Maße für die Vorschriften, die das
Disziplinarverfahren in seinem Ablauf regeln - und das ist der
eigentliche Inhalt der Disziplinargesetze.
Während das materielle Disziplinarrecht zum Beispiel festlegt, welche
Pflichten ein Beamter hat bzw. welche Pflichtverletzung ein Dienstvergehen
darstellt, regelt das Disziplinarrecht im engeren Sinne den Ablauf des
Disziplinarverfahrens.
Dabei wird das Disziplinarrecht sowohl im Hinblick auf den Ablauf des
Disziplinarverfahrens als auch im Hinblick auf die Bewertung von
Dienstvergehen und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme außergewöhnlich stark durch die
Rechtsprechung der (Oberverwaltungs-) Gerichte geprägt, die sich
ihrerseits am
Bundesverwaltungsgericht orientieren, in einzelnen Fragen des
Disziplinarrechts aber unterschiedliche Auffassungen vertreten - so wie es
natürlich unter den verschiedenen Gesetzen auch gewisse Unterschiede gibt.
Im disziplinarrechtlichen Teil unserer Seite finden Sie einige Hinweise zu Disziplinargesetzen,
einige Erläuterungen zur Durchführung von Disziplinarverfahren,
Beispiele für die Ahndung von Dienstvergehen
und
einiges zu Besonderheiten des Disziplinarrechts, etwa
- zum Verhältnis zwischen Strafverfahren und Disziplinarverfahren,
- zur besonderen Bedeutung des Disziplinarrechts für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
- und zur Suspendierung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Dem Disziplinarrecht verwandt ist das Richterdienstrecht.
Die Darstellung orientiert sich an den Erfahrungen eines in
Disziplinarverfahren
tätigen Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Hamburg (Hamburgisches
Disziplinargesetz und Bundesdisziplinargesetz).
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