Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen

Das Disziplinarverfahren wird nach dem Landesdisziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter gleichen Voraussetzungen eingeleitet wie im Bund bzw. in den anderen Ländern.
Auch die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind die gleichen wie z. B. in Hamburg.


Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern:

Der günstigste Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellungsverfügung kann aus verschiedenen Gründen ergehen.

Kommt es aber zu einer Ahndung, so sind nach § 7 Landesdisziplinargesetz die folgenden Disziplinarmaßnahmen denkbar:
Zulässige Disziplinarmaßnahmen nach dem LDG Mecklenburg-Vorpommern
1. Verweis § 8   LDG M-V
2. Geldbuße § 9   LDG M-V
3. Kürzung der Dienstbezüge § 10  LDG M-V
4. Zurückstufung (früher: Degradierung) § 11  LDG M-V
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. § 12  LDG M-V
Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht:
1. die Geldbuße § 9  LDG M-V
2. die Kürzung des Ruhegehalts § 13  LDG M-V
3. die Aberkennung des Ruhegehalts. § 14  LDG M-V

Bei Beamten auf Probe sowie Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten nur Geldbuße oder Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

Für die Landesbeamte auf Probe und den Beamten auf Widerruf bedeutet dies, dass Ihre Entlassung in Betracht kommt, wenn gegen einen Beamten auf Lebenszeit wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Bezüge auszusprechen wäre.


Beachten Sie zu allem bitte im Hinblick auf das Vorgehen / die Abläufe:


§ 35 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder bei seiner Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die ihm unterstellten Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde verhängt werden.

(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.

























Nach den meisten anderen Disziplinargesetzen darf eine Rückstufung nur vom Gericht angeordnet werden.