Disziplinarverfahren in
Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen
Das Disziplinarverfahren wird nach dem Landesdisziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter gleichen Voraussetzungen eingeleitet wie im Bund bzw. in den
anderen Ländern.
Auch die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind die gleichen wie z. B. in Hamburg.
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern:
Der günstigste Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist die
Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellungsverfügung kann aus verschiedenen Gründen ergehen.
Kommt es aber zu einer Ahndung, so sind nach
§ 7 Landesdisziplinargesetz
die folgenden Disziplinarmaßnahmen
denkbar:
| Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht: |
| 1. die Geldbuße |
§ 9 LDG M-V |
| 2. die Kürzung des Ruhegehalts |
§ 13 LDG M-V |
| 3. die Aberkennung des Ruhegehalts. |
§ 14 LDG M-V |
Bei Beamten auf Probe sowie Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei
Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten nur
Geldbuße oder Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
Für die Landesbeamte auf Probe und den Beamten auf Widerruf bedeutet dies, dass Ihre
Entlassung in Betracht kommt, wenn gegen einen Beamten auf Lebenszeit wegen
eines Dienstvergehens eine Kürzung der Bezüge auszusprechen wäre.
Beachten Sie zu allem bitte im Hinblick auf das Vorgehen / die Abläufe:
§ 35 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine
Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche
Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie
ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder bei seiner Abwesenheit von
seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarverfügung ist
dem Beamten zuzustellen.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der
Dienstbezüge gegen die ihm unterstellten Beamten befugt. Bei
Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch
die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde verhängt werden.
(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.