Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Einleitung
Das Disziplinarverfahren wird nach dem Landesdisziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter gleichen Voraussetzungen eingeleitet wie im Bund bzw. in den
anderen Ländern.
Die Einleitung erfolgt entweder durch den Dienstherrn oder auf
Antrag des Beamten, also im so genannten Selbstreinigungsverfahren bzw. auf
einen so genannten Selbstentlastungsantrag hin.
Hier der Gesetzestext:
§ 19 LDG M-V: Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen
(1) Liegen zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich
von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Die oberste
Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht
sicher. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die
Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ein
Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 16
oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Von der
Einleitung kann abgesehen werden, wenn ein Disziplinarverfahren unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Abwägung von Anlass und
Auswirkungen nicht verhältnismäßig wäre. Die Gründe sind aktenkundig zu
machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt
stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich
eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten,
teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter
zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten
wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei
oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen,
kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten,
der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine
Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung [§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ...] nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende
Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf
den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung dem
anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 20 LDG M-V: Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 19 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 21 LDG M-V: Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens
(1) Das
Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34
bis 36 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 beschränkt werden, indem
solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen
können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei
denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie
nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand
eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Das Verfahren beginnt mit einer schriftlichen
Einleitungsverfügung, in welcher der Gegenstand des Verfahrens umrissen und ein Ermittlungsführer benannt wird.
Durch die Einleitungsverfügung wird der Beamte mit dem Vorwurf vertraut
gemacht. Seine Rechte werden ihm erläutert und er wird darauf hingewiesen,
dass er sich des Beistands eines Bevollmächtigten bedienen kann.
Das ist alles so geregelt wie in den anderen Disziplinargesetzen auch.