Schwerbehinderung im Beamtenrecht
Schwerbehinderung und Beamtenrecht - diese Problematik kann man
verschiedenen Stichpunkten zuordnen, denn sie betrifft Fragen der
gesundheitlichen Eignung bei Einstellung, Ernennung und Beförderung, sie
kann für Beamte des Vollzugsdienstes Bedeutung haben (eingeschränkte
Vollzugsdienstfähigkeit?), sich auf Beförderungsentscheidungen auswirken
usw.
Teils finden sich inhaltliche Überschneidungen, etwa wenn nach
einem Dienstunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung (bzw. Grad der
Schädigungsfolgen) festzustellen ist. Denn das sind auch im
Schwerbehindertenrecht zentrale Begriffe.
Sie finden deshalb an verschiedenen Stellen bei uns Hinweise auf den
Problemkreis "Beamter und Schwerbehinderung".
Einiges wollen wir hier noch einmal in einem besonderen Bereich "Schwerbehinderung"
zusammen fassen.
Dabei ist Ausgangspunkt der Anspruch jedes Bürgers, bei gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch die Versorgungsbehörden einen Grad der Behinderung
feststellen zu lassen.
Das Bundessozialgericht hat dazu in einem Fall, in welchem es um die
Erhöhung eines bereits einmal festgestellten Grades der Behinderung ging,
folgendes entschieden
(Urteil vom 24.04.08, B 9/9a SB 8/06 R):
"Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX hat der behinderte
Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen, nach Zehnergraden
gestuften GdB unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder
wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert."
Das Gericht schränkt aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 69 Abs 1 Satz 6
SGB IX ein:
"Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von
wenigstens 20 vorliegt."
Damit werde jedoch pauschal die Schutzwürdigkeit von GdB-Feststellungen ab
20 statuiert.
Die Anerkennung als Schwerbehinderter setzt einen Grad der Behinderung von
50 voraus, vgl. § 2 SGB IX.
Ab einem GdB von 30 kommt eine Gleichstellung in Betracht.
Im Beamtenrecht erlangen gesundheitliche Beeinträchtigungen ab einer MdE
(GdB) von 25 zum Beispiel Bedeutung bei dem Anspruch auf Unfallausgleich
nach Dienstunfall.
Eine MdE von 50 v. H. begründet nach qualifiziertem Dienstunfall u. U. einen
Anspruch auf ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt und eine
Unfallentschädigung.
Bitte beachten Sie: diese Fragen der Dienstunfallfürsorge können Bund und
Länder unterschiedlich regeln. Wir können hier nicht ständig sämtliche
Landesgesetze im Blick haben.
Die Bewertung des Grades der Behinderung ist nicht immer einfach, hier gibt
es viel Streit.
Als Maßstab soll die Abweichung von dem für das jeweilige Lebensalter
typischen Zustand dienen.
Wer sich über die Bedeutung einzelner "regelwidriger Gesundheitszustände"
für die Bemessung des GdB näher informieren möchte, sollte im Internet nach der
Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Wir befassen uns mit diesen Fragen unter anderem auch im Zusammenhang mit
dem Opferentschädigungsgesetz. In diesem Bereich ist meist Rechtsanwältin
Münster tätig.
zunächst bieten wir Ihnen drei weitere Seiten zu diesem Thema an:
Schwerbehinderung und Dienstfähigkeit des Beamten
Schwerbehinderung und Eignung des Beamten - VG
Mainz
Schwerbehinderung und Eignung des Beamten - OVG
Hamburg