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Schwerbehinderung im Beamtenrecht

Schwerbehinderung und Beamtenrecht - diese Problematik kann man verschiedenen Stichpunkten zuordnen, denn sie betrifft Fragen der gesundheitlichen Eignung bei Einstellung, Ernennung und Beförderung, sie kann für Beamte des Vollzugsdienstes Bedeutung haben (eingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit?), sich auf Beförderungsentscheidungen auswirken usw.

Teils finden sich inhaltliche Überschneidungen, etwa wenn nach einem Dienstunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung (bzw. Grad der Schädigungsfolgen) festzustellen ist. Denn das sind auch im Schwerbehindertenrecht zentrale Begriffe.

Sie finden deshalb an verschiedenen Stellen bei uns Hinweise auf den Problemkreis "Beamter und Schwerbehinderung".

Einiges wollen wir hier noch einmal in einem besonderen Bereich "Schwerbehinderung" zusammen fassen.
Dabei ist Ausgangspunkt der Anspruch jedes Bürgers, bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Versorgungsbehörden einen Grad der Behinderung feststellen zu lassen.
Das Bundessozialgericht hat dazu in einem Fall, in welchem es um die Erhöhung eines bereits einmal festgestellten Grades der Behinderung ging, folgendes entschieden
(Urteil vom 24.04.08, B 9/9a SB 8/06 R):

"Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX hat der behinderte Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen, nach Zehnergraden gestuften GdB unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert."

Das Gericht schränkt aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 69 Abs 1 Satz 6 SGB IX ein:
"Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt."
Damit werde jedoch pauschal die Schutzwürdigkeit von GdB-Feststellungen ab 20 statuiert.

Die Anerkennung als Schwerbehinderter setzt einen Grad der Behinderung von 50 voraus, vgl. § 2 SGB IX. Ab einem GdB von 30 kommt eine Gleichstellung in Betracht.

Im Beamtenrecht erlangen gesundheitliche Beeinträchtigungen ab einer MdE (GdB) von 25 zum Beispiel Bedeutung bei dem Anspruch auf Unfallausgleich nach Dienstunfall.
Eine MdE von 50 v. H. begründet nach qualifiziertem Dienstunfall u. U. einen Anspruch auf ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt und eine Unfallentschädigung.
Bitte beachten Sie: diese Fragen der Dienstunfallfürsorge können Bund und Länder unterschiedlich regeln. Wir können hier nicht ständig sämtliche Landesgesetze im Blick haben.



Die Bewertung des Grades der Behinderung ist nicht immer einfach, hier gibt es viel Streit.
Als Maßstab soll die Abweichung von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand dienen.
Wer sich über die Bedeutung einzelner "regelwidriger Gesundheitszustände" für die Bemessung des GdB näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Wir befassen uns mit diesen Fragen unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Opferentschädigungsgesetz. In diesem Bereich ist meist Rechtsanwältin Münster tätig.


zunächst bieten wir Ihnen drei weitere Seiten zu diesem Thema an:

Schwerbehinderung und Dienstfähigkeit des Beamten

Schwerbehinderung und Eignung des Beamten - VG Mainz

Schwerbehinderung und Eignung des Beamten - OVG Hamburg
Beamtengesetze