Rückforderung von Bezügen, Versorgung usw. im Beamtenrecht
Sie müssen in Hamburg auf jeden Fall eher skeptisch sein, wenn Sie sich in den Streit um ein
Rückforderungsbegehren Ihres Dienstherrn hinein begeben wollen.
Die Rechtsprechung in Hamburg akzeptiert
bei kaum einer Fallkonstellation die Einwendung, Sie seien entreichert.
Mit Spannung erwartet werden darf aber das Urteil des Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren wegen der
Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009, welche die Rechtsprechung in einem nicht unwichtigen Punkt
zugunsten der Beamten verändert hatte. Wird das Urteil des OVG Bestand haben?