Rückforderung von Lohn nach
Kündigungsschutzklage
Entscheidung des LAG Hamm vom 11.01.99 - 5 Sa 97/99 -
Einem Laborfacharbeiter einer Hochschule wurde fristlos gekündigt. Der
Arbeitgeber stellte die Lohnzahlungen ein. Die Kündigungsschutzklage war in 1.
Instanz erfolgreich. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber mit Rückwirkung die
Arbeitsvergütung. In der Berufungsinstanz verlor der Arbeitnehmer
den Kündigungsschutzprozess; die Kündigung wurde für wirksam erklärt.
Daraufhin verlangte das Land die gezahlte Vergütung von rund 28.000,00 DM
zurück. Der Rückzahlungsklage wurde in 1. Instanz stattgegeben; in der
Berufungsinstanz wurde sie abgewiesen.
Aus den Gründen:
Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch des klagenden Landes aus §
812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB i. V. mit § 818 Abs. 2 BGB scheitert an
§ 818 Abs. 3 BGB: Der Beklagte ist nicht mehr bereichert.
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, "soweit
der Empfänger nicht mehr bereichert ist". Dies ist dann der Fall, wenn das
Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen
Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang
vorhanden wäre.
Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist auch dann auszugehen, wenn der
Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen
erspart hat. Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von einer
Verbindlichkeit fort, soweit der Empfänger mit dem Erlangten bestehende
Schulden tilgt.
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rückzahlung von überzahltem
Arbeitsentgelt. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Fall der
Entreicherung beim Anspruchsgegner, da es sich um eine rechtsvernichtende
Tatsache handelt.
Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf Entreicherung, so
hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die
Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart hat,
die er ohnehin gemacht hätte.
Das klagende Land rügt, dass es an einem konkreten Sachvortrag des Beklagten
für eine Entreicherung in diesem Sinne fehlt. Der Beklagte hat in der Tat
allein darauf verwiesen, von dem monatlichen Bruttoeinkommen, das ihm das
klagende Land zur Verfügung gestellt hat, in Höhe von 3200,00 DM "gelebt" zu
haben, also Monat für Monat diesen Betrag zur Deckung der laufenden
Lebenshaltungskosten verbraucht zu haben, zumal er weder Arbeitslosengeld noch
Sozialhilfe erhalten hat. Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte nicht im
einzelnen dar, wie die Entreicherung Monat für Monat konkret eingetreten ist.
Dem Beklagten kommen allerdings Erleichterungen der Darlegungs- und
Beweislast zugute.
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Gehaltsüberzahlungen in
nur geringem Umfang die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins zugunsten
des überzahlten Arbeitnehmers eröffnet (BAG, Urteil vom 10.01.95 - 5 AZR
817/93 -). Der Anscheinsbeweis führt zwar nicht zur Umkehr der Darlegungs- und
Beweislast, sondern nur zu einer Erleichterung der Beweisführung. Indessen muss
der Beweispflichtige, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Anscheinsbeweis
vorliegen, allein die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich nach
der Lebenserfahrung, die für ihn günstigen Folgerungen ziehen lassen. Die
Gegenseite kann den Anscheinsbeweis dann erschüttern, indem sie Tatsachen
behauptet und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines
anderweitigen, nicht typischen Geschehensablaufs ergibt.
Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen kommt eine Erleichterung der
Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer in Betracht, wenn
erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für
den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht wird.
Eine Bereicherung bleibt dann nämlich nicht. Eine solche Annahme setzt voraus,
dass es sich um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt und die
Lebenssituation des überzahlten Arbeitnehmers, insbesondere seine
wirtschaftliche Lage, so beschaffen ist, dass die Verwendung der Überzahlung
für die laufende Lebensführung nahe liegt. Dies wird vom Bundesarbeitsgericht
in seinem o. a. Urteil bei Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen
in aller Regel bejaht, sofern keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden
sind. Solche nennenswerte anderen Einkünfte sind vorliegend weder ersichtlich
noch vorgetragen.
Weil das Arbeitsentgelt in der Regel wie Dienstbezüge der Beamten Grundlage
für die Lebenshaltung und den Lebensstandard des Arbeitnehmers darstellt, kann
gefolgert werden, dass sich der Lebensstandard des Empfängers und seiner
Familie nach der Höhe seiner Einkünfte bestimmt. Dieser Grundgedanke mag zwar
auf Empfänger höherer Einkommen, sogenannte Besserverdiener, nicht zutreffen,
bei dem Beklagten handelt es sich jedoch nicht um, einen
»Besserverdienenden", sondern um einen Arbeitnehmer, dessen monatlich
erzielte Einkünfte bei dem klagenden Land in Höhe von DM 3.200,00 brutto dem
Bereich der geringeren Einkünfte, allenfalls dem Bereich des mittleren
Einkommens zuzurechnen ist. Darüber hinaus bestehen Unterhaltsverpflichtungen
des Beklagten gegenüber einer Ehefrau ...