Rückforderung von Bezügen: Verjährungsfragen
Kann der Beamte sich auf Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen?
Das Gesetz lässt die dreijährige Verjährung aus § 195 BGB erst
beginnen,
wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat
oder sobald seine
Unkenntnis grob fahrlässig verursacht ist.
Wann beruht eine Unkenntnis der Behörde auf grober Fahrlässigkeit?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.06 - VI
ZR 196/05 - betrifft nur die Frage, wer in einer Behörde Kenntnis haben muss, damit die Verjährung beginnt.
Abgesehen davon, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer
wieder kritisiert wurde, stellen sich nach dem neuen Verjährungsrecht weitere Fragen.
Denn nun beginnt die Verjährungsfrist schon dann, wenn eine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Was die Voraussetzungen dafür im einzelnen sind, war lange Zeit noch nicht durch Gerichte entschieden.
Es wird die Meinung vertreten, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben sein kann,
wenn die Behörde nahe liegende organisatorische Maßnahmen nicht getroffen hat,
die einen Informationsfluss hätten gewährleisten können. In einer Sache, die wir
vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt haben, ohne dass es letztlich
zu einem Urteil kam, wurde immerhin die Meinung diskutiert, dass es auch auf
ein solches Verschulden hindeuten könne, wenn die Behörde es zum Beispiel
unterlässt, in ein Abrechnungsprogramm (PAISY) simpelste Plausibilitätsprüfungen
einzubauen.
Inzwischen gibt es
Rechtsprechung aus dem Bereich Hamburg, die das
verbindlich geklärt haben dürfte.
Wir möchten künftig eventuell aber auch die Tatsache noch einmal in das Blickfeld rücken,
dass die Hansestadt sich intern durchaus regelmäßige Überprüfungen
"verordnet" hat, dies auch im Zusammenhang mit bestimmten Regeln der Bilanzierung.
Bitte beachten Sie, dass der Erlass eines Verwaltungsakts, also eines
Rückforderungsbescheids, die weitere Verjährung nach Maßgabe des § 53 VwVfG hemmt.