Rückforderung von Bezügen: Verjährungsfragen
Kann der Beamte sich auf Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen?
Das Gesetz lässt die dreijährige Verjährung aus § 195 BGB erst
beginnen,
wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat
oder sobald seine
Unkenntnis grob fahrlässig verursacht ist.
Was bedeutet das im einzelnen für die Kenntnis der Behörde?
Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.06 - VI
ZR 196/05 -. Sie ist aber noch zu der alten Verjährungsregelung in § 852 a. F.
BGB ergangen, bei der es nur auf die Kenntnis (und nicht auf die grob
fahrlässige Unkenntnis) ankam. Die Entscheidung, die eine ständige
Rechtsprechung fortführt, deckt nur einen Teil der Fragestellung ab.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.06, - VI ZR 196/05 -
II. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die
Ansprüche seien verjährt.
1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 I BGB a. F.
ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung
auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des
Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senat, BGHZ 133, 129
[139] = NJW 1996, 2508; BGHZ 134, 343 [346] = NJW 1997,1584; NJW 2001, 2535; NJW
2004, 510; BGH, NJW 2000, 1411).
Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt
diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen
gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung sondern bei ihrer
zentralen Regressabteilung. Da diese den Namen des anderen Unfallbeteiligten
erst am 10.09.03 erfahren hat, waren die Ansprüche zum Zeitpunkt der
Klageerhebung noch nicht verjährt.
Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie schon
spätestens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen
gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht
missbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies wäre
vielmehr nur dann der Fall, wenn es die zuständige Regressabteilung, auf deren
Kenntnis es für die Geltendmachung der Ersatzansprüche allein ankommt,
versäumt hätte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit
wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht der
Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die betreffende
Abteilung schon vor September 2003 mit der Sache befasst gewesen wäre. Anders
als die Revisionserwiderung meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die
Bezirksverwaltung der Klägerin in H. Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte und
ungenutzt gelassen hat, denn nach den getroffenen Feststellungen fehlte dieser
Abteilung die Zuständigkeit für die Verfolgung von Regressansprüchen.
Das Berufungsgericht hält es für möglich, dass die zuständige
Regressabteilung durch die Bezirksverwaltung in H. zum damaligen Zeitpunkt nicht
über den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass sich die Klägerin
darauf nicht berufen könne, weil ihr insoweit ein Organisationsmangel
anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB
entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr
sind im Rahmen von § 852 BGB a. F. nämlich nicht anwendbar (Senat, BGHZ 133,
129 [139] = NJW 1996, 2508; BGH, NJW 2001, 2535; NJW 2000, 1411). Die Beklagten
können sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen
(vgl. Senat, NJW 1992, 1755).
Soweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die
strengen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen es wegen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in
Betracht kommen könne, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 I BGB
auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die
Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl.
dazu Senat, NJW 2000, 953; NJW 2001, 1721), kommt es auch insoweit auf die
zuständige Abteilung an.
2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist
aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Weiter ist zu Fragen: wann ist die Unkenntnis der Behörde
grob fahrlässig
verursacht?