Rückforderung von Bezügen: Verwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBesG ist ab 01.08.97 neu gefasst;
sie gilt auch zu § 52 Beamtenversorgungsgesetz
12.0 Allgemeines:
Zu den "Bezügen" gehören die Dienstbezüge, die sonstigen Bezüge
sowie alle anderen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährten Leistungen.
Unberührt bleibt die Rückforderung nach besonderen Bestimmungen wie z. B. dem Sonderzuwendungsgesetz
(SZG).
...
12.2 Zu Absatz 2:
...
12.2.0.2
Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der
Anzeigepflicht) ein Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG, § 24 Soldatengesetz oder Landesrecht gegeben sein. ...
12.2.2
"Zuviel gezahlt" (= überzahlt) sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, z. B. ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht.
...
12.2.4
"Bescheide" in diesem Sinne sind schriftliche Mitteilungen an den Beamten über ihm zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine
Regelung der Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge (z. B. des Besoldungsdienstalters) enthalten ist.
Hierzu gehören nicht bloße Gehaltsmitteilungen, da ihnen ein regelnder
Charakter nicht zukommt und sie den Empfänger lediglich über die erfolgten
Zahlungen unterrichten sollen. ...; Überweisungsträger sind auch dann keine
"Bescheide", wenn einzelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt
sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im konkreten Einzelfall durch
über das Zahlenwerk hinausgehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung
erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur informiert werden soll.
12.2.5
Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid sind Bezüge "zuviel gezahlt", wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung
oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.
12.2.7
Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange
und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig (z. B. durch
verwaltungsgerichtliche Entscheidung) aufgehoben, berichtigt oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise (z. B. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigt ist.
12.2.8
Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden
kann, ergibt sich aus § 48 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.9
Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern,
wenn und soweit nicht der
Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird oder unterstellt
werden kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12), die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unbeachtlich ist (Nummer 12.2.14), nicht aus
Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird (Nummer 12.2.17).
12.2.10
Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich nach §§ 812 ff. BGB.
12.2.11
Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist ausgeschlossen, wenn die
Bereicherung weggefallen ist (vgl.
§ 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist,
sofern nicht ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die Möglichkeit
hinzuweisen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Macht er den
Wegfall der Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer
angemessenen Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des
Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern (Nummer
12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, hat der Empfänger im
einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Bereicherung ist
anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die zuviel gezahlten
Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat.
Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung
gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden
ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht
eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich.
12.2.12
Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die Voraussetzungen der Nummer
12.2.14 vorliegen - der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die
im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt
zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen-, dies gilt auch
dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.
[Anmerkung: Der Betrag von DM 300,00 ist umzurechnen in EUR 153,39.]
...
12.2.14
Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge bleibt ohne Rücksicht
auf den Wegfall der Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und soweit
- 12.2.14.1 die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als
Vorschuss, als Abschlag oder aufgrund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurden,
- 12.2.14.2 die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht
oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist,
zunächst weitergezahlt worden sind und der angefochtene Bescheid
aufrechterhalten wird,
- 12.2.14.3 der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der
Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheides
beim Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr (Nummer 12.2.15) oder
- 12.2.14.4 der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die
Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich war, dass der Empfänger
dies hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der
Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder
die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht
gelassen hat. Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und
Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche
Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die
anordnende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr
obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich
unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung
gern. § 12 Abs. 2 Satz 3 (Nummer 12.2.17) von Bedeutung sein. Aufgrund der
ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet,
einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte
Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Versäumt er eine
solche Prüfung oder hat er diese nach seinen individuellen Kenntnissen oder
Fähigkeiten nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er regelmäßig die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht
gelassen, wenn er nicht durch besondere Umstände an der Prüfung gehindert
war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger die
erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen,
wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse
oder der anweisenden Stelle auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen
erstreckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch darauf,
Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.
...
12.2.16
Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt (Nummer 12.2.12), so ist
dem Empfänger der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer
angemessenen Frist über die Verwendung der Überzahlung zu äußern, und zwar
insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind
sowie über aus der Überzahlung geleistete
- Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte),
die noch vorhanden sind,
- Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,
- Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,
- unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.
12.2.17
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (§ 12
Abs. 2 Satz 3) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder
ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. ... Bei der Entscheidung
sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des
Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Bei
der Prüfung, ob von der Rückforderung überzahlter Bezüge ganz oder
teilweise abgesehen werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für die
Billigkeitsentscheidung kann auch ein (Mit-) Verschulden der Behörde an der
Überzahlung erheblich sein. Ist die Überzahlung aufgrund eines schuldhaften,
pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers (z. B. Verletzung von
Anzeigepflichten) entstanden, so kann grundsätzlich nicht von der
Rückforderung abgesehen werden. ...
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12.2.19
Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Aufrechnung des
Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch
einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. Wenn dem
Rückzahlungspflichtigen weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, ist
grundsätzlich aufzurechnen.
Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge
besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Aus Fürsorgegründen ist dem
Empfänger jedoch so viel zu belassen, wie dieser für seinen notwendigen
Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten benötigt. Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich
an der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) als unterster Grenze zu orientieren.
12.2.20
Ein Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum, den Betrag der Überzahlung,
die Höhe des zurückgeforderten Betrages sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung
(§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung - VwG0 -) enthalten. Der Empfänger ist
darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. Der
Bescheid muss ferner nach § 39 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht eine
Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen von einer
Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 3) abgesehen wird.
12.2.21
Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die
Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs
oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die "Einziehung"
des überzahlten Betrages auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch
vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass er mit der Einziehung des
überzahlten Betrages in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens
ergebenden Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall
der Bereicherung berufen kann.
12.2.22
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 1 VwG0
auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu begründen. Ein
Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des Einzelfalles die
Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.
12.2.23
Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre steuerliche Behandlung richtet
sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.
Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sollen
Prozesszinsen erhoben werden. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der
Leistungsklage, nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheides ein (§ 90
Abs. 1 VwG0, § 261 Abs. 1 ZPO). Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des
Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen; danach können sie Teil
einer Stundungsvereinbarung sein.
12.2.24
Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht besondere landesrechtliche
Vorschriften anwendbar sind. Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 78 Abs. 1 BBG oder entsprechendes Landesrecht) geltend gemacht, gilt die
30jährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 2 BBG oder entsprechendem Landesrecht. ...