Rückforderung von Bezügen:
Die Einrede der Entreicherung
Urteil des VG Hamburg - 6 VG 206/84 - vom 14.12.1984
Erfolgreiche Berufung auf den Einwand der Entreicherung
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Reinigungs- und
Reparaturkostenpauschale für Dienstkleidung.
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Zunächst war er bei der
Schutzpolizei tätig, mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 dann wurde er der
Kriminalpolizei zugewiesen. Im Zusammenhang mit dieser Zuweisung schied er zum
30. September 1977 aus der Kleidergeldwirtschaft der Beklagten aus und bat, das
verbliebene Kleidergeldguthaben an ihn auszuzahlen. In den folgenden Jahren bis
1983 zahlte die Beklagte dem Kläger - wie in den Jahren zuvor - jeweils im
Januar einen Pauschbetrag für Reinigungs- und Reparaturkosten. Der gezahlte
Betrag und der Zahlungsgrund waren in den jeweiligen Besoldungsmitteilungen des
Klägers ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 15. August 1983 forderte die Beklagte den Kläger auf, die
in den Jahren 1978 bis 1982 an ihn gezahlten Beträge für Reinigungs- und
Reparaturkosten in Höhe von insgesamt DM 360.-- an sie zurückzuzahlen: Als
Schutzpolizeibeamten habe dem Kläger ein jährlicher Jahresverbrauchssatz für
Dienstkleidung zugestanden, der über sein Bekleidungskonto abgerechnet worden
sei. Bestandteil des Jahresverbrauchssatzes sei auch das sogenannte
"Stiefelgeld" in Höhe von zur Zeit DM 75,--. Nach der
Rahmenvorschrift über die Gewährung von Dienstkleidung (RVBkl) i.d.F. vom 17.
September 1962 habe ihm ab Februar 1977 kein Jahresverbrauchssatz und damit auch
kein Stiefelgeld mehr zugestanden.
Der Kläger erhob Widerspruch: Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Zwar
sei er nach 1977 kein Uniformträger mehr gewesen. Doch unterliege die zivile
Kleidung, die er seitdem im Dienst trage, durch Verrichtung des Dienstes einer
höheren Abnutzung als bei reinem Privatgebrauch. Deshalb sei für ihn nicht
erkennbar gewesen, daß ihm kein Geld für Reinigung und Abnutzung mehr zustehe.
Auch sei - wie er jetzt erkenne - das Geld an alle Teilnehmer des von ihm im
Rahmen seiner Ausbildung für den Kriminaldienst besuchten Lehrganges
weitergezahlt worden. Daher habe ihm nicht auffallen können, daß die Zahlungen
zu Unrecht erfolgt seien. Weiter seien Fragen der Bekleidung in der PDV nur in
einem Anhang geregelt. Eingehender Unterricht über diese Fragen werde nicht
erteilt. Da das Geld nur einmal im Jahr an ihn ausgezahlt worden sei und nur
einen unerheblichen Teil seiner Gesamtbesoldung ausgemacht habe, sei ihm die
Zahlung auch nicht besonders aufgefallen. Deshalb habe er ihre Berechtigung
nicht überprüft. Das Geld habe er zweckentsprechend verbraucht.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 1983 - dem Kläger zugestellt am 3. Januar 1984 - zurück:
Die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in § 92 des Hamburgischen
Beamtengesetzes (HmbBG) i.V.m. § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
und §§ 812 ff. BGB. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger
nicht mit Erfolg berufen, da der Mangel des Rechtsgrundes der geleisteten
Beträge so offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger ihn habe erkennen
müssen. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm übersandten
Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auf diese Pflicht
sei er in jeder Besoldungsmitteilung hingewiesen worden. Schon bei
oberflächlicher Prüfung der Januar-Besoldungsmitteilungen habe der Kläger
bemerken können und müssen, daß ihm DM 75.-- für Reinigungs- und
Reparaturkosten ausgezahlt worden seien. Auch habe er erkennen müssen, daß ihm
dieser Betrag nicht zustehe, weil ihm als Polizeivollzugsbeamten die
Bestimmungen über die Gewährung von Dienstkleidung hätten bekannt sein
müssen. In seiner Einstellungsverpflichtung sei er auf die
Dienstkleidungsvorschriften hingewiesen. worden. Auch sei ihm bekannt gewesen,
daß ein Beamter, der in seiner eigenen Kleidung Dienst tue, keinen Anspruch auf
Gewährung einer Entschädigung haben könne, Kriminalbeamte ebensowenig wie
Verwaltungsbeamte. Daß ihm eine Pauschale für Reinigungs- und Reparaturkosten
nicht mehr zugestanden habe, sei für den Kläger auch deshalb offensichtlich
gewesen, weil er im November 1977 eine Erklärung über sein Ausscheiden aus der
Kleidergeldwirtschaft mit Ablauf des 30. September 1977 abgegeben habe. Daß es
zu der eingetretenen Überzahlung durch einen Fehler der Behörde gekommen sei,
sei für die Rückforderung unerheblich. Die Rückforderung des überzahlten
Betrages sei auch zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die es geboten sein lassen
könnten, von der Rückforderung ganz abzusehen, seien nicht erkennbar. Doch
werde dem Kläger die Rückzahlung in Raten gestattet.
Der Kläger hat am 20. Januar 1984 Klage erhoben.
Der Kläger trägt ergänzend vor:
Er habe den Mangel des Rechtsgrundes der Leistung der jetzt
zurückgeforderten Beträge nicht gekannt. Auch sei der Mangel nicht so
offensichtlich gewesen, daß er ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht
gelassen habe. Denn ein offensichtlicher Mangel sei regelmäßig nicht gegeben,
wenn ein Bescheid infolge unrichtiger Rechtsanwendung fehlerhaft sei. Auch sei
der in den Januar-Besoldungsmitteilungen ausgewiesene Posten "Reinigungs-
und Reparaturkosten" dort nicht weiter erläutert worden. Selbst wenn er in
der Einstellungsverpflichtung auf die Dienstkleidungsvorschriften hingewiesen
worden sei, seien ihm doch die entsprechenden Regelungen nicht geläufig
gewesen. Auch sei für einen Beamten nicht auf den ersten Blick erkennbar, daß
ihm eine Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale nicht mehr zustehe, wenn er in
ziviler Kleidung an Einsätzen teilnehme. Denn auch diese Kleidung unterliege
einem erhöhten Verschleiß. Zudem würden auch Kriminalbeamte teilweise mit
Dienstkleidung versehen, insbesondere mit Sportkleidung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.08.1983 und den Widerspruchsbescheid vom 16.12.1983
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf
den Widerspruchsbescheid.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage führt zum Erfolg.
Der Kläger kann sich gegenüber dem auf § 92 HmbBG i.V.m. 12 Abs. 2 BBesG
und § 812 BGB gestützten Rückforderungsbegehren der Beklagten auf den
unstreitigen Umstand berufen, daß er in Höhe der von ihm damals nicht
erkannten Überzahlung nicht mehr bereichert ist. Denn daß ihm die von. der
Beklagten ausgezahlte Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale in den Jahren
1978 bis 1982 nicht zustand, war nicht so offensichtlich, daß der Kläger dies
hätte erkennen müssen.
Zwar ist ein Beamter verpflichtet, seine Bezüge nachzuprüfen und auf
Überzahlungen zu achten (BVerwGE Bd. 32 S. 228 (230)). Auch hat das
Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß ein Beamter möglicherweise dann
seine Sorgfaltspflicht verletze, wenn er sich damit begnüge, daß ihm bei
seiner Prüfung nicht eindeutig ein Fehler offenbar geworden sei; als
Anknüpfungsvoraussetzung für eine weitergehende Verpflichtung wird der Fall
angeführt, daß die von dem Beamten vorgenommene Prüfung in einer kritischen
Frage keine Gewißheit gebracht habe (BVerwGE Bd. 24, S. 148 (151)). Das Urteil
sagt auch, was in einem solchen Fall dann von dem Beamten in erster Linie zu
erwarten sei: daß er bei der Kasse oder bei der anweisenden Behörde Rückfrage
halte.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer entsprechenden
Anknüpfungsvoraussetzung. Weder hatte der Kläger konkrete Zweifel an seiner
Berechtigung zum Bezug der Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale noch mußte
er bei zumutbarer Prüfung seiner Besoldungsmitteilungen solche Zweifel haben.
Zu Unrecht meint die Beklagte, der Kläger habe schon deshalb erkennen
müssen, daß ihm nach seiner Zuweisung zur Kriminalpolizei eine Reinigungs- und
Reparaturkostenpauschale nicht mehr zugestanden habe, weil er in seiner
Einstellungsverpflichtung auf die Dienstkleidungsvorschriften hingewiesen worden
sei. Zwar konnte der Kläger der Einstellungsverpflichtung, die er 1966 - also
mehr als 10 Jahre vor seiner Zuweisung zur Kriminalpolizei - abgegeben hatte,
entnehmen, wie er Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu behandeln und was
nach den Dienstkleidungsvorschriften bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Anwärterdienst zu geschehen habe. Einen Hinweis auf die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale dagegen enthielt
die Einstellungsverpflichtung nicht.
Auch läßt sich aus der Tatsache, daß der Kläger 1977 eine Erklärung
über sein Ausscheiden aus der Kleidergeldwirtschaft abgab, nicht herleiten,
daß für ihn offensichtlich gewesen sei, daß ihm die - nicht über das
Kleiderkonto ausgezahlte -Pauschale für Reinigungs- und Reparaturkosten nicht
mehr zugestanden habe.
Allerdings hätte der Kläger Zweifel an seiner Berechtigung zum weiteren
Bezug der Reinigungs- und Reparaturkostenpauschale haben müssen, wenn ihm - wie
die Beklagte im Widerspruchsbescheid behauptet - bekannt gewesen wäre, daß ein
Beamter, der in seiner eigenen Kleidung Dienst tue, keinen Anspruch auf
Gewährung einer Entschädigung haben könne. Doch hat die Beklagte für diese -
vom Kläger bestrittene - Behauptung weder Beweis angeboten, noch drängt sich
insoweit eine Beweiserhebung auf. Angesichts des unstreitigen Vorbringens des
Klägers, daß die zivile Kleidung, die er als Kriminalbeamter auch bei
Einsätzen trage, einem erhöhten Verschleiß unterliege und daß auch
Kriminalbeamte teilweise Dienstkleidung, insbesondere Sportkleidung, erhielten,
ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger nicht wußte, daß er keinen
Anspruch auf Gewährung einer Reinigungs- und Reparaturkostenentschädigung
haben könne und dies auch nicht hätte wissen müssen.