Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein Stand 01.06.2010
Ab 2009 hat Schleswig-Holstein ein neues Landesbeamtengesetz.
Wir müssen darauf hinweisen, dass das Beamtenrecht in
Schleswig-Holstein zum 01.03.12 Veränderungen erfährt. So wird zum Beispiel
ein neues Besoldungsgesetz in Kraft treten.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3 Laufbahn
§ 13 Laufbahn
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung
auf Grund des Gemeinschaftsrechts
§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 18 Einstellung
§ 19 Probezeit
§ 20 Beförderung
§ 21 Aufstieg
§ 22 Personalentwicklung, Qualifizierung und Fortbildung
§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
§ 24 Laufbahnwechsel
§ 25 Laufbahnverordnungen
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und
Körperschaftsumbildung
§ 27 Grundsatz
§ 28 Abordnung
§ 29 Versetzung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1: Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der
Entlassung
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 34 Gnadenrecht
Unterabschnitt 2: Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 36 Ruhestand auf Antrag
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Unterabschnitt 3: Dienstunfähigkeit
§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 44 Ärztliche Untersuchung
Unterabschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
§ 47 Diensteid
§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 51 Schadensersatz
§ 52 Übergang von Schadensersatzansprüchen
§ 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§ 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung
§ 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
§ 56 Dienstkleidungsvorschriften
§ 57 Amtsbezeichnung
§ 58 Dienstjubiläen
§ 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Unterabschnitt 2:
Arbeitszeit und Urlaub
§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit,
Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
§ 61 Teilzeitbeschäftigung
§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
§ 63 Altersteilzeit
§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und
unterhälftiger Teilzeit
§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
§ 68 Urlaub
§ 69 Mandatsurlaub
Unterabschnitt 3: Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 70 Nebentätigkeit
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75 Verfahren
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
§ 78 Verordnungsermächtigung
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 4: Fürsorge
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit
§ 82 Arbeitsschutz
§ 83 Ersatz von Sachschäden
§ 84 Reise- und Umzugskosten
Unterabschnitt 5: Personalakten
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
§ 86 Beihilfeunterlagen
§ 87 Anhörung
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
§ 91 Aufbewahrungsfristen
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
§ 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
§ 95 Mitglieder
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
§ 98 Beschlüsse
§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 100 Geschäftsstelle
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
§ 102 Verwaltungsrechtsweg
§ 103 Vertretung des Dienstherrn
§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 105 Allgemeines
Unterabschnitt 1: Landtag
§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtages
Unterabschnitt 2: Polizeivollzug
§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
§ 108 Altersgrenze
§ 109 Polizeidienstunfähigkeit
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft
§ 111 Dienstkleidung
§ 112 Heilfürsorge
Unterabschnitt 3:
Feuerwehr
§ 113 Beamtinnen und Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes
Unterabschnitt 4:
Strafvollzug
§ 114 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs
Unterabschnitt 5:
Körperschaften
§ 115 Zuständigkeit
Unterabschnitt 6: Hochschulen
§ 116 Allgemeines
§ 117 Rechtsstellung
§ 118 Professorinnen und Professoren
§ 119 Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren
§ 120 Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 121 Verwaltungsvorschriften für das beamtete
wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen
Unterabschnitt 7:
Schulen
§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
Unterabschnitt 8:
Steuerverwaltung
§ 123 Beamtinnen und Beamte der
Steuerverwaltung
Unterabschnitt 9:
Landesrechnungshof
§ 124 Mitglieder des Landesrechnungshofs
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Erlass von Zulassungsbeschränkungen
§ 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung,
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
§ 127 Verwaltungsvorschriften
§ 128 Übergangsregelungen für Beamtinnen und
Beamte auf Probe
§ 129 Übergangsregelung für
Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 130 Übergangsregelung für am 31.03.09
vorhandene Laufbahnbefähigungen
§ 131 Übergangsregelung für am 31.03.09
vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
§ 132 Übergangsregelung für bis zum 31.03.09 erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 133 Übergangsregelung für Beamtinnen und
Beamte der Fischereiaufsicht
Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem
Beamtenstatusgesetz (
BeamtStG)
...,
soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
des Landes,
der Gemeinden, Kreise und Ämter und
der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen
bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten
sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch
Satzung
(§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.
§ 3
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und
Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste
Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte
ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der
Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen
kann.
(4) Wer Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich
nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder
ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt,
wer diese Aufgaben wahrnimmt, bestimmt für die Landesbeamtinnen und
Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste
Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nach Absatz
2 zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde,
bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der
oder des Dienstvorgesetzten wahr.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann
Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere
Behörden übertragen.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst (
§ 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Die nach § 26 zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass
anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in
einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet
wird. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt,
darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des
Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15.
August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ausgebildet und erhalten abweichend von Absatz 2 Satz
2 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das für Justiz zuständige Ministerium
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere durch
Verordnung zu regeln.
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die
regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit kann bei besonderer
Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in
denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion bereits übertragen
worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender
Funktion sowie die der Besoldungsordnung A oder B angehörenden Ämter der
Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie
nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. Im Bereich der der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne
Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts zählen zu den Ämtern der Leiterinnen und Leiter von
Teilen von Behörden die mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehörenden
Ämter der Leiterinnen und Leiter von Dezernaten, Fachbereichen, Ämtern und
Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten sowie die Ämter der
leitenden Verwaltungsbeamtinnen und leitenden Verwaltungsbeamten der Ämter
nach der Amtsordnung. Absatz 1 gilt nicht für die in § 37 genannten Ämter.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der
Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben
dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für
die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der
Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im
Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von
Belohnungen und Geschenken.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während
der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder
umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt
übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der
Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion
übertragen, beginnt eine erneute Probezeit.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der
Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion
auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin
oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen
werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich
verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der
Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, endet
der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem
Amt bestehen nicht.
(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht
auf Dauer übertragen, ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres
zulässig.
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten
das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres
können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu
verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das
Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn
es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch
Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind
insbesondere die Vorschriften über die Verpflichtung zur Weiterführung des
Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 2 Satz 1), das Erlöschen privatrechtlicher
Arbeitsverhältnisse (§ 9 Abs. 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die
Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Entlassung nach Erreichen der
Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG), die Nebentätigkeiten (§ 40
BeamtStG, §§ 72, 73, § 74 Abs. 1 und § 75), die Arbeitszeit (§ 60), die
Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.
(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des
Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
vom 12.12.08 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S. 128).
(5) Im Übrigen regeln sich die
Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten
geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur
begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Für Beamtinnen und
Beamte auf Zeit finden die Vorschriften über die Probezeit keine Anwendung.
Ist Voraussetzung für die Ernennung die Wahl durch eine
Vertretungskörperschaft, ist die Vertretungskörperschaft nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an dieses gebunden.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach
Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter
mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit
wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt die Beamtin oder der
Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er mit Ablauf
der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Wird die Beamtin oder
der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in
dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis
als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der
Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den
Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder
seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein
höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im
einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im
Ruhestand.
(4) Hauptberufliche Präsidentinnen oder
Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler von Hochschulen, die in dieser
Eigenschaft zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach
Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den
Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem
Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt
worden waren. Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und
Kanzler, die zur Wahrnehmung ihres Amtes aus einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit beurlaubt wurden, treten abweichend von Satz 1 erst in den
Ruhestand, wenn sie ihr Amt für die Dauer von zwei aufeinander folgenden
Amtszeiten wahrgenommen haben.
(5) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und
Beamten auf Zeit, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl
bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), endet auch durch Abwahl oder
Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. Mit ihrer Abwahl oder
Abberufung treten die Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten in den einstweiligen
Ruhestand.
(6) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht
in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in
das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die
oberste Dienstbehörde zu.
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der
Ernennung (
§ 8 BeamtStG)
(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der
Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie oder er kann
ihre oder seine Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 und 3 werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch
Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der
Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein
späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des
Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn.
§ 10
Stellenausschreibung, Feststellung der
gesundheitlichen Eignung (
§ 9 BeamtStG)
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen
durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine
öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Unberührt bleiben die gesetzlichen
Vorschriften über die Auswahl der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten der
Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie das Gleichstellungsgesetz vom
13.12.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S. 132).
(2) Die gesundheitliche Eignung für die
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes
Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
(§ 44) festzustellen.
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung,
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die
Feststellung kann erst getroffen werden, wenn im Fall
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die
schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr.
1 BeamtStG,
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung
der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG oder
des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die
Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG
abgelehnt worden ist. Die Feststellung der
Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit
bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der
Dienstgeschäfte verboten werden; bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann frühestens
mit der Bekanntgabe der Nichtigkeit nach Absatz 1 ausgesprochen werden.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des
Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam
gewesen wäre.
(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten
gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 12 Rücknahme der Ernennung (
§ 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der
obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten
schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs.
1 Nr. 3 und 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,
nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der
Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 3:
Laufbahn
§ 13 Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die
derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
Justiz
Polizei
Feuerwehr
Steuerverwaltung
Bildung
Gesundheits- und soziale Dienste
Agrar- und umweltbezogene Dienste
Technische Dienste
Wissenschaftliche Dienste
Allgemeine Dienste.
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe
richtet sich nach der für die Laufbahn erforderliche Vor-und Ausbildung. Zur
Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder
einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1
gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig
von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden.
(4) Soweit erforderlich, können innerhalb
einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden.
Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen
Qualifikation zusammengefasst werden. Die Laufbahnbefähigung wird durch die
Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.
(5) Bei der Gestaltung der Laufbahnen sind
unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der
funktionsbezogenen Bewertung der Ämter insbesondere die regelmäßig zu
durchlaufenden Ämter festzulegen.
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1
sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche
Besuch einer allgemein bildenden Schule oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung ein
Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei
Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine
abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1
sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein Realschulabschluss oder
b) ein Hauptschulabschluss und eine förderliche
abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
ein Hauptschulabschluss und eine
abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlichrechtlichen
Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
als sonstige Voraussetzung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine
geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende
abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder
c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen
eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.
(3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2
sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem
Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger
Abschluss und
als sonstige Voraussetzung
a)
eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 entfallen,
wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur
Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2
sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem
Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes
Hochschulstudium und
als sonstige Voraussetzung
a)
eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder
der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich
eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem
anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben
hat, besitzt, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24
Satz 3, die Befähigung für eine Laufbahn nach §§ 13 und 14.
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.05 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L
255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert
durch die Verordnung der Kommission vom 31.07.08 (ABl. EU Nr. L 205 S.
10), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren
sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung, für die
Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) das für Schulwesen
zuständige Ministerium, durch Verordnung.
§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen
werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen,
die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin
oder Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung
oder Prüfung durch besondere Regelung außerhalb des Beamtenrechts
vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der
Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen
oder anderen Bewerbern ist durch den
Landesbeamtenausschuss festzustellen.
§ 18 Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines
Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder
auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1
kann
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen
oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten
Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies
bestimmen,
für die in § 37 genannten Beamtinnen und
Beamten
oder
bei Zulassung einer Ausnahme durch den
Landesbeamtenausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt
vorgenommen werden.
§ 19 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im
Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten
nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen
Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet
werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der
Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der
Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die
Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten
im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
der Beamtin oder des Beamten sind zweimal im Rahmen einer dienstlichen
Beurteilung zu bewerten. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein
strenger Maßstab. Bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung
der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer
Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(5) Die in § 37 genannten Beamtinnen und
Beamten leisten keine Probezeit.
§ 20 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
während der Probezeit,
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der
Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der
Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
vor Feststellung der Eignung für einen höher
bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten
Dauer; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 sowie für die Beamtinnen und
Beamten nach den §§ 7, 37 und 124,
vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten
Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu
werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der
Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen.
§ 21 Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für
eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die
Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine
Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg
ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen; die Laufbahnvorschriften können
Ausnahmen bestimmen.
§ 22 Personalentwicklung, Qualifizierung und Fortbildung
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und
der Aufstieg setzen eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die
erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind
verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst
fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die
Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Fortbildung und weitere
Maßnahmen der Qualifizierung können Bestandteil einer Personalentwicklung
sein.
§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der
Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die
fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung
in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine
Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes
verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der
Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen
Einstellungsvoraussetzungen beworben, ist der Grad ihrer oder seiner
fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt
bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte
bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die
Fristen nach § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), sowie nach § 3 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen
infolge
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung
oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
kann die Beamtin oder der Beamte ohne
Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 und
2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der
Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit
bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des
Nachteilsausgleichs für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei,
für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach § 9 Abs. 8 Satz 4 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar
2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und § 8 a des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April
2002 (BGBl. I S. 1258, 1 909), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 5 a des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie für ehemalige
Zivildienstleistende nach § 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und
Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach § 17 Abs. 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt
geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2954), entsprechend anzuwenden.
§ 24 Laufbahnwechsel
Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere
Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der
Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin
oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein
Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn
zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung
vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu
bestimmen ist. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere
gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder
Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich,
ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung
für die neue Laufbahn zulässig.
§ 25 Laufbahnverordnungen
(1) Unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24
ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Verordnung zu bestimmen.
Dabei sollen insbesondere geregelt werden
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere
die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden
Ämter (§ 13),
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis
17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer
hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,
die Durchführung von Prüfungen einschließlich
der Prüfungsnote,
Voraussetzungen für die Einstellung in einem
höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nr. 1),
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung
und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§
19),
die Voraussetzungen und das Verfahren für
Beförderungen und den Aufstieg sowie für Personalentwicklungsmaßnahmen, die
darauf gerichtet sind, Beamtinnen und Beamte auf die Übernahme bestimmter
Ämter und Funktionen vorzubereiten (§§ 20, 21, 22),
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§
24),
Grundsätze der Qualifizierung und Fortbildung
im Rahmen der Personalentwicklung (§ 22),
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§
59),
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von
schwerbehinderten Menschen,
Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(2) Die Landesregierung erlässt durch
Verordnung nach Absatz 1 die Vorschriften, die für alle Laufbahnen
einheitlich gelten sollen (Allgemeine Laufbahnverordnung). Darüber hinaus
erforderliche Vorschriften erlässt die für die Gestaltung der jeweiligen
Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium durch Verordnung nach Absatz 1.
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn
zuständige oberste Landesbehörde trifft im Benehmen mit dem Innenministerium
durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen,
unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere
geregelt werden
die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Ausbildung,
die Ausgestaltung der Ausbildung,
einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von Zeiten einer für die
Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten
auf die Dauer der Ausbildung,
Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit
erforderlich,
die Durchführung von Prüfungen,
die Wiederholung von Prüfungen und
Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der
Prüfung,
die Folgen von Versäumnissen und
Unregelmäßigkeiten,
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen
während der Ausbildung.
(2) Studien- und Prüfungsordnungen für
berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen
Dienst berechtigen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 enthaltenen
Regelungen berücksichtigen.
(3) Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1
erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im
Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Nachrichtenblatt des Ministeriums
für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein verkündet werden. Auf
sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres
Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz-und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein hinzuweisen.
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und
Körperschaftsumbildung
§ 27 Grundsatz
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
für landesinterne Abordnungen, Versetzungen und Körperschaftsumbildungen.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden
von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein
Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen
Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen
sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Die obersten
Aufsichtsbehörden können in den Fällen, in denen voraussichtlich in
absehbarer Zeit der Tatbestand des Satzes 1 in Verbindung mit § 16 BeamtStG
eintreten wird, anordnen, dass in den beteiligten Körperschaften Ernennungen
im Sinne des § 8 BeamtStG nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
stattfinden dürfen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Ernennungen
die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 16 BeamtStG
beeinträchtigen oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Körperschaften
führen würden. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres
ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.
§ 28 Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können aus
dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt
entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines
anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine
Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt
entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder
Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer
Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht,
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1
ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue
Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung
die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem
anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den
Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den aufnehmenden
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der
Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung,
Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur
Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr
verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.
§ 29 Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren
Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt
werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen
und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im
Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten
hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die Beamtinnen
und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie
verpflichtet an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen
Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung
von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon
berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder
einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende
Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des
Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt
innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein
Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1:
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (
§ 22 BeamtStG)
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs.
1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des
Beamtenverhältnisses fest. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt
die oberste Aufsichtsbehörde, soweit Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes betroffen sind.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des
Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde
zuständig.
(3) Beamtinnen oder Beamte des Landes, die zu
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie zu wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf
Zeit oder zu Präsidentinnen oder Präsidenten oder zu Kanzlerinnen oder
Kanzlern einer Hochschule ernannt werden, sind abweichend von § 22 Abs. 3
BeamtStG für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder der Wahlzeit
unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis
entlassen, an dem ihnen
das Bestehen einer Prüfung oder
das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung
oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1
Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den
Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (
§ 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber
erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch
nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der nach § 32
Abs. 1 für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist,
zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt
auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die
Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben,
längstens drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie
Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.
(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23
Abs. 3 BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit
ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben
Dienstherrn.
(3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt in entsprechender Anwendung
der §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes vom 18.03.03 (GVOBl.
Schl.-H. S. 154) aufzuklären. Abweichend von Absatz 2 kann die Entlassung
ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie auf ihre Bewerbung bei
gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
die wegen eines Dienstvergehens entlassen werden sollen, ist Absatz 3
anzuwenden.
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von
der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit
durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die
Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der
Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt,
in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt
worden ist.
(2) Nach der Entlassung haben frühere
Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur
führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 57 Abs. 4 erteilt worden ist.
§ 33
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und
eines Wiederaufnahmeverfahrens
(
§ 24 BeamtStG)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs.
1 BeamtStG, haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf
Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem
Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der
Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, hat die
Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht
erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes
derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit
mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält
sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des
Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf
Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur
insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist aufgrund des im
Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines
rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen
ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verlieren Beamtinnen und Beamte die
ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche
nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der
Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie von Beamten auf
Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BeamtStG.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die
ihnen im Falle des § 24 Abs. 2 BeamtStG zustehenden Dienstbezüge ein anderes
Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur
Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 34
Gnadenrecht
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24
BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 33
Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Unterabschnitt 2:
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35
Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze (
§ 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die
Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne
Beamtengruppen kann durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend
hiervon treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des
Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal
an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters,
in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die
vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit
Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit,
die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie
folgt angehoben:
| Geburtsjahr |
|
Monate Anhebung |
Alter Jahr |
Alter Monat |
| 1947 |
|
1 |
65 |
1 |
| 1948 |
|
2 |
65 |
2 |
| 1949 |
|
3 |
65 |
3 |
| 1950 |
|
4 |
65 |
4 |
| 1951 |
|
5 |
65 |
5 |
| 1952 |
|
6 |
65 |
6 |
| 1953 |
|
7 |
65 |
7 |
| 1954 |
|
8 |
65 |
8 |
| 1955 |
|
9 |
65 |
9 |
| 1956 |
|
10 |
65 |
10 |
| 1957 |
|
11 |
65 |
11 |
| 1958 |
|
12 |
66 |
0 |
| 1959 |
|
14 |
66 |
2 |
| 1960 |
|
16 |
66 |
4 |
| 1961 |
|
18 |
66 |
6 |
| 1962 |
|
20 |
66 |
8 |
| 1963 |
|
22 |
66 |
10 |
| |
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit,
denen
Altersteilzeit nach § 88 a Abs. 3 Satz 4 des
Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31.03.09 geltenden Fassung,
bis zum Eintritt in den Ruhestand
a)
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1
in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum
31.03.09 geltenden Fassung oder
b) Urlaub nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31.03.09 geltenden Fassung
bewilligt worden ist, erreichen die
Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann den
Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze
hinausschieben
aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten oder
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und
Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften bildet das vollendete 68.
Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze. Die §§ 36 und 45 Abs. 1 bleiben
unberührt.
§ 36 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder
auf Zeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das
63. Lebensjahr vollendet haben. § 35 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder
auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
SGB ... sind, können
auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 37 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Einstweiliger Ruhestand (
§ 30 BeamtStG)
Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und
Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines
der folgenden Ämter übertragen worden ist:
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
Regierungssprecherin oder Regierungssprecher
der Landesregierung.
§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und
Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können, beträgt ein Jahr.
§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und
Auflösung von Behörden (
§ 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen
eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der
Behörde ausgesprochen werden.
§ 40 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt
werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem
Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die
Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen
werden.
Unterabschnitt 3:
Dienstunfähigkeit
§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (
§§ 26, 27 BeamtStG)
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit
der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach
Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die
Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung
ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er
so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG
beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte
aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin
oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 Abs. 2 zuständige Behörde
über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf
die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten,
die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) In den Fällen der begrenzten
Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) gelten Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis
4 sowie § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 73 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der
Maßgabe, dass die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeiten ein Fünftel der nach § 27 Abs. 2 BeamtStG verminderten
Arbeitszeit überschreitet.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (
§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den
Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten auf Probe
trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium auf andere Behörden übertragen.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (
§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter
Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen
können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre.
(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin
oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann alle zwei
Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch
früher überprüft werden. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Von einer
regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Abs. 1
zuständigen Ärztin oder dem nach § 44 Abs. 1 zuständigen Arzt die
Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt
in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit
Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. Der
Lauf der Zehnjahresfrist nach Satz 1 ist so lange gehemmt, wie eine
amtsärztliche Untersuchung aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem
Ruhestandsbeamten zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann.
(4) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz
wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der
Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann sie oder er
so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein:
Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von
Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen
von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Behörde
hat die Beamtin oder den Beamten in ihrer Aufforderung zur ärztlichen
Untersuchung auf deren Zweck hinzuweisen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde
die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen
Untersuchung mit.
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den
Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des
Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird,
soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist,
von der Behörde verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten
zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich
zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt
worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder
des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (
§ 37 BeamtStG)
(1) Die Kontaktstelle zur Bekämpfung der
Korruption in Schleswig-Holstein ist eine außerdienstliche Stelle im Sinne
des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.
(2) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG
erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(3) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG)
auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht
herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar
ist, sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln
und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach
Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
§ 47 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Diensteid (
§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden
Diensteid zu leisten:
,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ,,so wahr
mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter,
dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten
wolle, kann sie oder er anstelle der Worte ,,Ich schwöre" eine andere
Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3
BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist,
kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte
hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie
oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die
Vereidigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bleiben unberührt.
§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (
§ 39 BeamtStG)
(1) Über das Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der
Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die
Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch
das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den
Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der
dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (
§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 BeamtStG
erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die
Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs
nach § 42 Abs. 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht,
dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu
geben.
§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten (
§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als
Dienstvergehen auch, wenn sie
entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 oder entgegen § 30
Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5
Satz 1 BeamtStG verletzen.
§ 51 Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein: Schadensersatz (
§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt,
in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt
oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem
Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
§ 52 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Übergang von Schadensersatzansprüchen
Werden Beamtinnen oder Beamte oder
Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, geht ein
gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der
Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf
den Dienstherrn über, als dieser
während einer auf der Körperverletzung
beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht
der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil
der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§§ 81 und 81 a des Landesverwaltungsgesetzes
gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines
Verwaltungsverfahrens.
§ 54
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung
so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es
erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten
anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle
zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 55 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche
Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte
angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe
ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 56 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Dienstkleidungsvorschriften
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet
Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich
oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt die
zuständige oberste Landesbehörde.
§ 57 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Amtsbezeichnung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten
fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie oder er die
Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die
Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb
des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die
bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem
niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die
des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." geführt
werden. Bei dem Wechsel in ein anderes Amt infolge von
Organisationsmaßnahmen darf die bisherige Amtsbezeichnung auch geführt
werden, wenn das neue Amt mit demselben Grundgehalt verbunden ist.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." und die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die
Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt
werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem
entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
,,außer Dienst" oder ,,a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die
frühere Beamtin der der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
§ 58 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Dienstjubiläen
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden bei
Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde und Gewährung einer
Jubiläumszuwendung geehrt.
(2) Das Nähere regelt die Landesregierung
durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem
Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der
Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1
des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine
Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird.
§ 59 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine
Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen,
besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des
Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger
als drei Jahre zurückliegt.
(2) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein
Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie
daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet
ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit
und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Unterabschnitt 2:
Arbeitszeit und Urlaub
§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst,
Mehrarbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf
wöchentlich im Durchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,
kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen
angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im
Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet,
ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun,
wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die
Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich
angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines
Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei teilzeitbeschäftigten
Beamtinnen und Beamten ist die Mindestdauer der Mehrarbeit nach Satz 2 im
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen. Ist
die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich,
können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit
aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der
Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und
Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt die
Landesregierung durch Verordnung.
§ 61 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Teilzeitbeschäftigung (§ 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass die
Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei
der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen
Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten
Teilzeitbeschäftigung liegen muss. Für die Beamtinnen und Beamten des Landes
regeln das Nähere die zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden
wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen
werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt
werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann
nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang
der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange
dies erfordern. Sie oder er hat eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
familiären Gründen
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
ist auf Antrag,
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 % der
regelmäßigen Arbeitszeit,
Urlaub ohne Dienstbezüge
bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen,
wenn sie mindestens
a)
ein Kind unter 18 Jahren oder
b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen
Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,
tatsächlich betreuen oder pflegen und
zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen; der
Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Nummer 1 im Umfang von 30 % bis
unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und
Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Satz 1 genannten Gründen
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck
der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete
Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf
und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
§ 63 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit
bewilligt werden, wenn
die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr
vollendet hat,
die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar
2013 beginnt und
zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen
(Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt der
Arbeitszeit der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer
als die bisherige Arbeitszeit, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt
dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) ist die herabgesetzte
Arbeitszeit zugrunde zu legen. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 61
Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zwölf
Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung
des Satzes 1 ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen
absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und
Beamtengruppen beschränken und abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine höhere
Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass die ermäßigte Arbeitszeit
nur nach Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen nach den Sätzen
5 und 6 unterliegen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S.
131).
(2) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend; § 61 Abs. 3
Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 64 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
kann
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Urlaub nach § 64 Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht
überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während
einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Abs. 1
Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr
zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei
Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder
eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 beantragt, ist die
Beamtin oder der Beamte schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit
oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen
für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den
§§ 61 bis 63 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine
unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter
Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit
ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 67 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst
nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder
seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Sie oder er hat eine
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei
Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies
gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer
der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der
Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen
verlangen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung
der oder des Dienstvorgesetzten von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt
oder einer sonstigen beamteten Ärztin oder einem sonstigen beamteten Arzt
untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 68 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Urlaub (§ 44 BeamtStG)
(1) Die Landesregierung regelt durch
Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die
Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die
Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus
anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt
durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere
die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob
und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
§ 69 Mandatsurlaub
(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende
Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen
Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die maßgebenden
Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz des Bundes) ... entsprechend.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder
der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden
ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
die Arbeitszeit bis auf 30 % der regelmäßigen
Arbeitszeit zu ermäßigen; die Dienstbezüge sind entsprechend zu kürzen,
oder
Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes des Bundes ist
sinngemäß anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach
Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des
Abgeordnetengesetzes des Bundes sinngemäß anzuwenden; § 40 Abs. 2 des
Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes ... bleibt unberührt.
(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied
einer kommunalen Vertretung ist der Beamtin oder dem Beamten der
erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu gewähren.
Unterabschnitt 3: Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses
§ 70 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines
Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt
gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige,
nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die
Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme
eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf
schriftliches Verlangen ihrer Dienstvorgesetzten
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft,
Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese
Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht
über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (
§ 40 BeamtStG)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1
BeamtStG unterliegen nicht
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die
Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende
Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt
werden:
a) Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
b) Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Abs. 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft,
c) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
d) Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von
ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren
Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus,
schriftlich Auskunft erteilt.
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme
einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen
Pflichten behindert werden kann,
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der
die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der
künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder
Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von
wissenschaftlichem Hochschulpersonal sind nur einzuschränken oder ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer
Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine
Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit
bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf
Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie
oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein
dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin
oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor-
oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten
dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei
Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen
Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden
Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 75 Verfahren
(1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die
die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der
Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt
werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung
erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu
führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Über die Einschränkung oder Untersagung
einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden; die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Unterlagen
vorliegen.
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem
sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer
anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben
gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.
Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist
der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte
auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und
Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden
sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
§ 78 Verordnungsermächtigung
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten
erlässt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 anzusehen sind,
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal
oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe
hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann
pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten
Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter
Nebentätigkeit ganz oder teilweise entfallen,
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet
werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem
Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten
Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer
Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen
für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige
Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten
fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht.
Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen
der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhstand
treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine
dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem
letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Zuständig für die Untersagung nach § 41
Satz 2 BeamtStG ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
Unterabschnitt 4: Fürsorge
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Die Landesregierung regelt durch
Verordnung die Gewährung von Beihilfen an die Beamtinnen und Beamten und
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege-
und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei
Schutzimpfungen, insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen
Aufwendungen und Maßnahmen, das Verfahren, das Zusammentreffen mehrerer
Beihilfeberechtigungen und die Begrenzung der Beihilfen bei von dritter
Seite zustehenden Leistungen. Die Beihilfe ist eine die Eigenvorsorge
ergänzende Fürsorgeleistung.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der
Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten
Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn
Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine
Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur
Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen
sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich
allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen
sind. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter
medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.
(4) Beihilfeberechtigt sind
Beamtinnen und Beamte und entpflichtete
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder
wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
Witwen und Witwer sowie die in § 23
BeamtenVersorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.
In der Verordnung nach Absatz 1 kann geregelt
werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische
Personen als Beihilfeberechtigte gelten. Nicht beihilfeberechtigt sind
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach §
11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2020), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften
sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.
(5) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und
solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt,
Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld,
Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht
auch
wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder
Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
während einer Elternzeit, soweit nicht bereits
aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe
besteht,
bei Alleinerziehenden während einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst
unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat.
(6) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen
berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige
Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene
Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des
Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) (Bundesbesoldungsgesetz -
Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. 5. 128), berücksichtigten
Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines
nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes
als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(7) Die Beihilfe bemisst sich nach einem
Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der
Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1.
Beamtinnen und Beamte und entpflichtete
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
50 %,
2.
die Empfängerin oder den Empfänger von
Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt
ist
70 %,
3.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die
eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
70 %,
4.
ein Kind sowie eine Waise, die als solche
beihilfeberechtigt ist,
80 %,
5.
die Mutter eines nichtehelichen Kindes des
Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt
70 %.
Sind zwei oder mehr Kinder
berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den
Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1
70 %.
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der
Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden
Berechtigten
70 %;
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu
getroffen werden.
(8) In der Verordnung nach Absatz 1 kann
vorgesehen werden, dass die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter
sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde
pauschalierte Beträge (Selbstbehalte) gemindert wird; dabei können mehrere
Besoldungsgruppen zusammengefasst werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des
jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen.
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Verordnung
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der
Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
auf Beamtinnen und Beamte.
§ 82 Arbeitsschutz
(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes
aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erlassenen Verordnungen der
Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit
nicht die Landesregierung durch Verordnung Abweichendes regelt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung
für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der
Polizei und den Feuerwehren bestimmen, dass die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit
öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der
Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.
April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), gilt für jugendliche
Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des
Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,
kann das Innenministerium durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften
des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
§ 83 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung oder infolge des
Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder
sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes
mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen,
kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht,
wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im
Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und
Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen
worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen oder
ihren Familienangehörigen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht
unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, können zum Ausgleich einer
hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung
Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der
Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst
besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1
und 2 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt
des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt,
soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise
ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen
gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte
insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum
Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 84 Reise- und Umzugskosten
Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der
Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) die jeweiligen
Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass
bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem
bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld
gewährt werden,
die Pauschvergütung nach § 10 des
Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGB. I S. 160), um 30 % gemindert wird,
für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst aus Anlass der Ausbildung abweichende Regelungen durch
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht
zuständigen obersten Landesbehörde getroffen werden können,
für eingetragene Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner das Gleiche gilt wie für Eheleute,
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), geändert durch
Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), keine
Anwendung findet.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz
1 Nr. 1 zuzulassen.
Unterabschnitt 5:
Personalakten
(§ 50 BeamtStG)
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige
Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung
organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu
Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder
eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein dies erlaubt.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten
dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen
oder vollständig elektronisch geführt werden; die Vertraulichkeit der Daten
sowie die Rechte der Betroffenen sind durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Nicht Bestandteil der
Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung
angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie
Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit
Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und
Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen
Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen
Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten
können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde
geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder
in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder
wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten
zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis
zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich
ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und
Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in
Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich
festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur
Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder
der Personalwirtschaft erforderlich ist.
(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) und eine aufgrund von § 21 des
Gendiagnostikgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
§ 86 Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als
Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur
Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für
andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn
die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung
berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze
1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und
Heilverfahren.
§ 87 Anhörung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören,
soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die
Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist jede
Beurteilung zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu erörtern, bevor sie in die
Personalakte aufgenommen wird. Die Beamtin oder der Beamte kann sich dazu
äußern. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu
nehmen.
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre
vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und
Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus
der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde
bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke
gefertigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf
Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten
und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für
Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der
Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall
ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des
Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde und dem
Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für andere Behörden
desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer
Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen
und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein
Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung
vorgelegt werden. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es
zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den
Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde
oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu statistischen Zwecken zu
übermitteln. Auch die Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu
statistischen Zwecken zulässig; § 13 des Landesstatistikgesetzes vom 8. März
1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), findet entsprechende
Anwendung. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4
entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage
abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der
Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an
eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie
für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, der
Nachversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung oder für die Prüfung der
Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit
Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die
Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu
der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der
Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft
sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils
erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des
Landesdisziplinargesetzes keine Anwendung finden, sind,
falls sie sich als unbegründet oder falsch
erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus
der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach drei Jahren
zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche
Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute
Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines
Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute
Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht
unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie
nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach
drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 91 Aufbewahrungsfristen
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss
von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
Personalakten sind abgeschlossen,
wenn die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf
des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
ausgeschieden ist,
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des
Todesjahres,
wenn Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Versorgungspflicht erlischt,
wenn keine Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des §
24 BeamtStG und § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr
vorhanden sind.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und
Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung
des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus
denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden
ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des
Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und sonstige
Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet,
sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für
automatisiert gespeicherte Personalaktendaten, soweit sie nicht in Grund-
und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind sie - unbeschadet
anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der
Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden.
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
(1) Personalaktendaten dürfen in
automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur
nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere
als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch
besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86
dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den
übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet
und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der
Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt
werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung
dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen
nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die
unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den
Betroffenen die Art der über sie gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten
mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner
sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter
Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des
jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder
Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein
bekannt zu geben.
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Gestaltung des
Beamtenrechts rechtzeitig und umfassend mit dem Ziel sachgerechter
Verständigung zu beteiligen.
(2) Die obersten Landesbehörden und die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen
regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des
Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere
Gespräche vereinbart werden.
(3) Die Entwürfe allgemeiner
beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine
mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in
Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in
der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Das Nähere des
Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den
Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
§ 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
(1) Der Landesbeamtenausschuss wirkt an
Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der
beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit
unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landesbeamtenausschuss hat neben den
im Gesetz geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:
Zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und
zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in
der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu
Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten.
§ 95 Mitglieder
(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Innenministeriums, die oder der
im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der
Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des
Innenministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für Grundsatzfragen
der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Abteilung des
Finanzministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die
ständigen Mitglieder können durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt
vertreten werden. Dies gilt nicht für die Staatssekretärin oder den
Staatssekretär; bei deren oder dessen Verhinderung nimmt die Leiterin oder
der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des
Innenministeriums die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr.
Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem
Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei
gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.
(3) Die übrigen Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon ein Mitglied
aus dem Kreise der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter, zwei Mitglieder aufgrund von
Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände auf Landesebene und zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen
der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein. Für die übrigen
Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.
(4) Bei den Vorschlägen für die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 3 sollen Frauen und
Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Bestehen Vorschlagsrechte
nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit
alternierend berücksichtigt werden.
(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der oder
des Vorsitzenden und der Richterin oder des Richters der
Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem
der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.
(6) Scheidet ein nach Absatz 3 berufenes
Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird
ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des
Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie
üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer
Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet
durch Zeitablauf,
wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen sie berufen worden sind, oder
wenn sie in einem Strafverfahren rechtskräftig
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen sie in einem
Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis
hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde sowie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern kann
Gelegenheit zur Stellungnahme in der Verhandlung gegeben werden.
§ 98 Beschlüsse
(1) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine
Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf
Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch
im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung sind
zu veröffentlichen.
§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur
Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem
Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen
Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 100 Geschäftsstelle
Die beim Innenministerium eingerichtete
Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und
führt seine Beschlüsse aus.
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und
Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der
Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die
unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren
Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, kann sie bei der oder dem
nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht
werden.
§ 102 Verwaltungsrechtsweg (
§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 103 Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin
oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses
unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren
sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht
mehr, und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle
das zuständige Fachministerium.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die
Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die
Anordnung ist zu veröffentlichen.
§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen oder Entscheidungen, die
Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften
dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine
Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder
Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt 10: Besondere Vorschriften für einzelne
Beamtengruppen
§ 105 Allgemeines
Für die in diesem Abschnitt genannten
Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
Unterabschnitt 1:
Landtag
§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtages
Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sind
Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und
Zurruhesetzung werden durch die Landtagspräsidentin oder den
Landtagspräsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgenommen. Die
Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ist oberste Dienstbehörde.
Unterabschnitt 2:
Polizeivollzug
§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
Das Innenministerium erlässt durch Verordnung
Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen
zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§
14, 20 Abs. 2 Satz 2 und §§ 21, 30 Abs. 4 abgewichen werden, soweit die
besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
§ 108 Altersgrenze
(1) Die Altersgrenze für die
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung
des 60. Lebensjahres.
(2) § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 109 LBGSH: Polizeidienstunfähigkeit
Erläuterungen
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der
Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen
gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt
und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit
innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei
denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf
Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht
mehr uneingeschränkt.
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der
Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,
in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer
Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder
Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder
für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den
Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen
werden.
(3) Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.
§ 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt.
§ 111 Dienstkleidung
(1) Die uniformierten
Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die
Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
(2) Das Nähere regelt das Innenministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 112 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst-
oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch
während einer Elternzeit, soweit nicht bereits
aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf
Heilfürsorge besteht,
Alleinerziehenden während einer Beurlaubung
ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst
unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,
für die Erstversorgung des Neugeborenen im
Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten
Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht,
gewährt. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne
des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für
Schleswig-Holstein - und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 %
des jeweiligen Grundgehalts oder des Anwärtergrundbetrags auf die Besoldung
angerechnet; dies gilt nicht für die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Fälle.
(2) Das Innenministerium regelt im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Art und Umfang der
Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche
Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und
therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940); Näheres regelt die Verordnung nach Satz
1.
(3) Über die Leistungen der Heilfürsorge
hinaus oder neben den Leistungen der Heilfürsorge kann Beihilfe nicht
gewährt werden. Neu eingestellte oder zum Land Schleswig-Holstein versetzte
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von
Heilfürsorge innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung oder der
Versetzung schriftlich ablehnen. In diesem Fall erhalten sie ab dem Ersten
des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist
ausgeschlossen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach Abschluss des
Vorbereitungsdienstes zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden.
Unterabschnitt 3: Feuerwehr
§ 113 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und
Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, werden hinsichtlich der
Altersgrenze und der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. Zum
Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. Die §§ 108
und 109 finden entsprechende Anwendung.
(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten des
Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung
des § 112. Das Innenministerium regelt durch Verordnung Art und Umfang der
Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche
Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und
therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt
die Verordnung nach Satz 2.
(4) Den Beamtinnen und Beamten des
Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen
Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden,
die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.
Unterabschnitt 4: Strafvollzug
§ 114 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs
Auf die Beamtinnen und Beamten der
Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt in
den Laufbahnzweigen allgemeiner
Vollzugsdienst und Werkdienst finden die §§
108 und 109 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für
Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie
Werkdienstleiterinnen und Werkdienstleiter, die der Fachrichtung Justiz in
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt angehören.
Unterabschnitt 5: Körperschaften
§ 115 Zuständigkeit
(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu
übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der
zuständigen Verwaltungsstelle.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter keine
Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten, bestimmt die oberste
Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz der oder dem Dienstvorgesetzten
übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, die
anderen Stellen bei der Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
Rechte einräumen.
(4) Die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2
BeamtStG bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(5) Satzungen, die durch die oberste
Aufsichtsbehörde genehmigt sind, stehen gesetzlichen Vorschriften im Sinne
des § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz
BeamtStG gleich.
(6) Soweit nach diesem Gesetz für
Entscheidungen in Einzelfällen eine Zuständigkeit des Finanzministeriums
vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden,
Kreise, Ämter und Zweckverbände, soweit es sich nicht um einen Fall von
allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Unterabschnitt 6: Hochschulen
§ 116 Allgemeines
Die Vorschriften für Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer nach diesem Abschnitt gelten nur für die als Lehrerinnen und
Lehrer an Hochschulen ernannten Professorinnen und Professoren und
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.
§ 117 Rechtsstellung
(1) Einer Ernennung im Sinne des § 8 BeamtStG
bedarf es auch, wenn die Dienstzeit der Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer nicht anzuwenden; ein Eintritt von zu Beamtinnen oder
Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den
Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 61 bis 65 sind auf
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der
Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige
Anwesenheit, können diese Vorschriften im Einzelfall für anwendbar erklärt
werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigtem
schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) § 61 BeamtStG gilt für landesinterne
Versetzungen oder Abordnungen entsprechend.
(4) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
haben ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
(5) Soweit Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das
Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag
der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu
verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
Beurlaubung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
§ 64,
Beurlaubung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2,
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder
künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im
Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-,
Fort- oder Weiterbildung nach § 18 der Sonderurlaubsverordnung vom 09.12.08 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), geändert durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S. 136),
Grundwehr- und Zivildienst,
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der
Elternzeitverordnung vom 18.12.01 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl.
Schl.-H. S. 136), oder Beschäftigungsverbot nach §§ 1, 2, 3 und 8 der
Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), in dem Umfang, in dem eine
Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
Beurlaubung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des
Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S.
132).
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
Teilzeitbeschäftigung,
Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 69 Abs. 2
Nr. 1 oder
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in
einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als
Gleichstellungsbeauftragte,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der
regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der
Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den
Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils
zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1
bis 3 und 6 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit
anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht
überschreiten.
(6) Die zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit
ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten mit dem Ablauf
ihrer Dienstzeit als entlassen.
§ 118 Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden,
soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und
Beamten auf Zeit für höchstens sechs Jahre oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Eine weitere Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich, wenn
die Gesamtdauer der befristeten Amtszeit zehn
Jahre nicht überschreitet und
die Professorin oder der Professor vor Ablauf
der letzten Amtszeit das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird.
§ 117 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 119 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
werden, soweit sie ins Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und
Beamten auf Zeit für drei Jahre ernannt. Eine Verlängerung des
Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 5
des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von
den Fällen des § 117 Abs. 5, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute
Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
§ 120 Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie im Beamtenverhältnis
beschäftigt sind (§ 68 Abs. 4 des Hochschulgesetzes), werden für die Dauer
von höchstens sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. § 117
Abs. 5 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Eine weitere
Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder
künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Die
Beamtinnen und Beamten gelten mit Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.
(2) Die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in besonders begründeten Fällen
Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden, soweit sie
im Beamtenverhältnis beschäftigt sind (§ 68 Abs. 4 des Hochschulgesetzes),
zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor der Ernennung leisten
sie eine Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften des Laufbahnrechts ab.
§ 121 Verwaltungsvorschriften für das beamtete
wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen
Soweit für die Durchführung dieses Abschnitts
Verwaltungsvorschriften erforderlichen sind, werden diese durch die für die
Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde erlassen.
Unterabschnitt 7: Schulen
§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
In den Vorschriften für die Laufbahnen der
Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste
Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere
von den Vorschriften über
die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe
2 (§ 14),
die Anzahl der Beurteilungen während der
Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie
die Zuständigkeit für den Erlass von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
soweit die besonderen Verhältnisse es
erfordern.
Unterabschnitt 8: Steuerverwaltung
§ 123 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den
Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (§ 13 Abs.
2 Nr. 4) von den Regelungen der §§ 14 und 21 abzuweichen, soweit die
besonderen Verhältnisse es erfordern.
Unterabschnitt 9:
Landesrechnungshof
§ 124 Mitglieder des Landesrechnungshofs
Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs
gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof
Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 3), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H. S.
136), nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Erlass von Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Einstellung in einen
Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des
öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen,
Fachgebieten oder Fächern auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der
zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und
Bewerber ausreicht.
(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden
Ausbildungsplätze richtet sich
nach den im Haushaltsplan zur Verfügung
stehenden Stellen für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und
Referendare oder, sofern keine Stellen ausgewiesen sind, nach den Mitteln
für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sowie
nach der räumlichen, sächlichen und
personellen Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen und den fachlichen
Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf
die Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung und der Rechtspflege
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze
für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, werden sie in einem
Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
Mindestens 65 %, im juristischen
Vorbereitungsdienst mindestens 20 % nach Eignung und fachlicher Leistung der
Bewerberinnen und Bewerber,
mindestens 10 % nach der Dauer der Zeit seit
der ersten Antragstellung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei
ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein
(Wartezeit),
bis zu 10 % für besondere persönliche oder
soziale Härtefälle.
(4) Aus der Erfüllung einer Dienstpflicht nach
Artikel 12 a des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstleistung auf
Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes oder der Leistung eines freiwilligen sozialen
Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842) darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil
entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen, die infolge der
Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18
Jahren entstanden sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur
berücksichtigt werden, soweit sie die unmittelbare Ursache für die
Verschlechterung der Einstellungsmöglichkeit der Bewerberin oder des
Bewerbers bilden.
(5) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt,
durch Verordnung
1.
die Laufbahn, die Laufbahnzweige, Fachgebiete
oder Fächer, für die die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Absatz
1 beschränkt wird,
2.
a)
das Nähere über die Ermittlung der
Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Laufbahn,
b) die Anteile nach Absatz 3,
c)
die Einzelheiten der Auswahl unter den
Bewerberinnen und Bewerbern,
3.
das Nähere zur Berücksichtigung von
Dienstzeiten sowie diesen gleichgestellten Zeiten nach Absatz 4 bei der
Wartezeit und
4.
das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Eignung
und fachlichen Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 können auch eine nicht durch
besondere Umstände zu begründende überlange Studiendauer zu Lasten der
Bewerberin oder des Bewerbers, der künftigen Laufbahn dienende Erfahrungen
zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden.
Unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der
Prüfungsleistungen der Prüfung, die Voraussetzung für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst ist, können zugunsten oder zu Lasten der Bewerberin oder
des Bewerbers berücksichtigt werden.
(6) Gliedert sich die Laufbahnbefähigung in
unterschiedliche fachliche Befähigungen auf, kann die für die Gestaltung der
Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung bestimmen, dass
vor Anwendung der Auswahlgrundsätze nach Absatz 3 bis zu 80 % der
Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit Fachgebieten und Fächern
vergeben werden, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsgutes ein von der Einstellungsbehörde festzustellender
dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht.
Unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach den Grundsätzen des
Absatzes 3 ausgewählt.
(7) Sind nach den Absätzen 5 oder 6 mehrere
oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle
der obersten Landesbehörde.
§ 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung,
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die
weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung
für Schleswig-Holstein - noch Versorgung im Sinne des
Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die
Rückforderung § 3 Abs. 6 und §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes -
Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -entsprechend.
§ 127 Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium kann zur Durchführung des
Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 128 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
(1) Beamtinnen und Beamten auf Probe, denen
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bis zum 1. April 2009 noch kein Amt
verliehen wurde, ist am 1. April 2009 ein Amt übertragen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich nach
Erwerb der Laufbahnbefähigung am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf
Probe für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit
befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
wenn sie die Probezeit erfolgreich
abgeschlossen haben und
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr
vollendet haben.
Dabei setzen Beamtinnen und Beamte, deren
Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen hat, abweichend von § 19 die
Probezeit nach den bis zum 31.03.09 geltenden Vorschriften fort, soweit
dieses für die Betreffenden günstiger ist.
§ 129 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in
einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
Beamtinnen und Beamten, die sich am 31.03.09 in einem Beamtenverhältnis nach § 20 b des Landesbeamtengesetzes in der
bis zum 31.03.09 geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1.
April 2009 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
nach § 5 übertragen; § 20 b Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der
bis zum 31.03.09 geltenden Fassung findet Anwendung. Zeiten, die in dem
Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, können auf die
Probezeit angerechnet werden. Auf vor dem 1. April 2009 beendete
Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 20 b des Landesbeamtengesetzes in der
bis zum 31.03.09 geltenden Fassung findet § 15 a des
Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -in
der bis zum 31.03.09 geltenden Fassung Anwendung.
§ 130 Übergangsregelung für am 31.03.09
vorhandene Laufbahnbefähigungen
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und
Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor
dem 1. April 2009 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn
nach § 14 in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung. Dabei entspricht
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der
Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der
Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der
Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt,
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der
Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.
§ 131 Übergangsregelung für am 31.03.09
vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften
auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 oder § 200 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31.03.09 geltenden Fassung oder
eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130
entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt
Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen
Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 1) bedürfen Beförderungen von
Beamtinnen und Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der
Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt der vorherigen Zustimmung des
Innenministeriums.
§ 132 Übergangsregelung für bis zum 31.03.09
erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
In den Laufbahn-, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 25 a des Landesbeamtengesetzes in der
bis zum 31.03.09 geltenden Fassung erlassen worden sind, kann bis zum
31. Dezember 2010 von § 13 Abs. 2 abgewichen werden.
§ 133 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte
der Fischereiaufsicht
Auf die Beamtinnen und Beamten der
Fischereiaufsicht in der Laufbahngruppe 1 finden die §§ 108 und 109 bis zum
30. Juni 2018 entsprechend Anwendung.