Abordnung eines Beamten
Der für Bundesbeamte in § 27 Bundesbeamtengesetz geregelten
Abordnung ist im
Einzelfall schwer zu
begegnen. Die Dienstherren sind relativ frei in ihren Entscheidungen.
Das Beamtenstatusgesetz gibt den Rahmen vor. Es regelt unmittelbar zwar nur
die länderübergreifende Abordnung, aber die Landesbeamtengesetze sind im
Wortlaut nahezu gleich gehalten.
Gesetzliche Bestimmungen zu der Abordnung in Bund und Ländern:
Für die
länderübergreifende Abordnung regelt das Beamtenstatusgesetz die
Dinge wie folgt:
§ 14 Beamtenstatusgesetz: Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend
ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit
in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes
abgeordnet werden.
(2) Aus
dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise
auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der
Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
Dabei
ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben
Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) Die
Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend
von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue
Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht
und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Die
Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt.
Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den
Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die
Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen
über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen,
Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.
Die
Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung
erfolgt ist.
Die mögliche Dauer der Abordnung ohne Zustimmung des Beamten ist von zwei auf fünf Jahre erhöht
worden!
Die
Begründung zu dem Gesetzentwurf
Niedersachsens zeigt, dass die Interessen der
Beamten den Interessen der Dienstherren untergeordnet wurden:
Zu § 28 des Entwurfs des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen
(Abordnung / Paragraphenzählung später geändert):
§ 28 orientiert sich im Sinne einer möglichst weitgehenden
Rechtseinheitlichkeit an § 14 BeamtStG,
welcher für länderübergreifende Abordnungen und für
Abordnungen in die Bundesverwaltung gilt,
und ersetzt den bisherigen § 31 NBG. Für die Abordnung zu
einem anderen Dienstherrn ist dessen
schriftliches Einverständnis erforderlich (§ 27 Abs. 2).
Absatz 1 enthält eine im bisherigen Recht fehlende
Definition der Abordnung, die den in der
rechtswissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung
entwickelten Abordnungsbegriff übernimmt.
In Anlehnung an den in § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG
festgelegten Zeitraum bei einer länderübergreifenden
Abordnung, die sogar einen stärkeren Eingriff darstellt als
eine landesinterne Abordnung,
wird die Frist in Absatz 4 Satz 2 von vier auf fünf Jahre
erhöht.
In Absatz 5 wird klargestellt, dass auf die abgeordneten
Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die
für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden
Vorschriften mit Ausnahme der Regelungen
über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und
Versorgung entsprechende Anwendung
finden. Die beteiligten Dienstherren können eine abweichende
Vereinbarung treffen.
Die Beamtin oder der Beamte hat einen Leistungsanspruch
sowohl gegen den abgebenden als
auch gegen den aufnehmenden Dienstherrn. Damit wird
sichergestellt, dass die Betroffenen ihren
Leistungsanspruch durchsetzen können, unabhängig davon,
welche Vereinbarung die beteiligten
Dienstherren über die Kostentragung getroffen haben.
Die Regelungen entsprechen weitgehend der bisherigen
Rechtslage.
Der DGB fordert, dass eine Abordnung in der Regel nur
erfolgen soll, wenn die Beamtin oder der
Beamte zustimmt. Zwingend erforderlich müsse die Zustimmung
bei einer Abordnung von mehr als
drei Monaten sein. Die Abordnung zu einem anderen
Dienstherrn müsse generell zustimmungspflichtig
sein.
Dem Vorschlag des DGB kann nicht gefolgt werden, weil er den
Belangen des Dienstherrn nicht
hinreichend Rechnung trägt. Die Flexibilität des
Personaleinsatzes würde bei Umsetzung des Vorschlags
zu sehr eingeschränkt. Auch im Bereich länderübergreifender
Abordnungen sind in § 14 BeamtStG derartig flexible Regelungen vorgesehen. Im Rahmen
einer möglichst einheitlichen Gestaltung
des Dienstrechts ist die vorliegende Regelung zudem in den
fünf norddeutschen Küstenländern
abgestimmt worden.
Der dbb möchte die zustimmungsfreie Abordnung zu einem
anderen Dienstherrn auch daran knüpfen,
dass die neue Tätigkeit zuzumuten ist und die Abordnung die
Dauer von vier Jahren nicht übersteigt.
Der Vorschlag des dbb wird nicht aufgegriffen. Die Regelung
des Gesetzentwurfs steht zum einen
im Gleichklang mit den in den anderen norddeutschen
Küstenländern vorgesehenen Regelungen,
zum anderen orientiert sie sich an den Regelungen des
Beamtenstatusgesetzes für länderübergreifende
Abordnungen. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen,
wenn Bestimmungen zur
Abordnung zu anderen Dienstherren innerhalb des Landes
restriktiver gefasst würden als Regelungen
für länderübergreifende Abordnungen. Darüber hinaus
erfordert eine möglichst hohe Anwenderfreundlichkeit
des künftigen Rechts, dass die Regelungen weitgehend harmonisiert werden.
[So weit aus der Gesetzesbegründung zum Beamtengesetz Niedersachsen]
An Bedeutung
gewann in den letzten Jahren in der Rechtsprechung zur Abordnung
neben dem Aspekt der amtsangemessenen Beschäftigung die Auffassung,
dass der Dienstherr im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht auch
gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen hat, wenn er über eine
Abordnung entscheidet.
Die nachstehende Entscheidung erging vor der Gesetzesänderung vom Februar 2009.
Sie betraf das Recht der Landesbeamten (nicht der Bundesbeamten).
VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21.09.07, 4 S 2131/07
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei einer Abordnung substanziierte
Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten im Rahmen des
Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen
(wie BVerfG, Beschluss vom 23.05.05, NVwZ 2005, 926).
1.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall
haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnungsverfügung keine
aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Damit hat der Gesetzgeber dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der
Abordnung grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden
privaten Belangen eingeräumt, weshalb es besonderer Umstände
bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu
rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2004, 93).
Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht grundsätzlich nur dann
in Betracht, wenn sich entweder durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die
sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
2.
Nach § 37 Abs. 1 Landesbeamtengesetz kann ein Beamter vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine
andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein
dienstliches
Bedürfnis besteht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen
eines dienstlichen Bedürfnisses zu Recht bejaht, da die
Abordnung dem Ziel dient, den vorhandenen Lehrkräftemangel an
den Förderschulen im Landkreis gleichmäßig zu verteilen und
bestehende Ungleichgewichte auszugleichen.
3.
Die Abordnung dürfte auch ohne Ermessensfehler
verfügt worden sein, insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner
bei der Ausübung des Abordnungsermessens die ihm der
Antragstellerin gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) missachtet hätte.
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen
Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in
gebührender Weise zu berücksichtigen und substanziierte
Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des
Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.05 - 2 BvR 583/05-, NVwZ 2005, 926).
Dieser Verpflichtung ist der
Antragsgegner nachgekommen. Er hat
die besondere gesundheitliche
Situation der Antragstellerin, die sich seit 2001 in
regelmäßiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
befindet und ihre Abordnung zur Pädagogischen Hochschule
Ludwigsburg Anfang 2005 aus gesundheitlichen Gründen beenden und
sich zweieinhalb Monate in stationäre Behandlung begeben musste,
berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für eine
Abordnung gesehen.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die
Antragstellerin seit dem Schuljahr 2005/2006 gesundheitlich
stabil ist. Das Zentrum, in dem sie sich bis 05.03.05 in stationärer Behandlung befand, hatte bereits
am 04.03.05 bescheinigt, dass die Antragstellerin aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht ab dem Schuljahr 2005/2006
wieder voll dienstfähig sein werde. Tatsächlich gab es seit
Beginn des Schuljahres 2005/2006 bei der Antragstellerin keine
Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen.
Im Attest der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
10.07.07 heißt es zum Gesundheitszustand der Antragstellerin
ebenfalls, diese sei einigermaßen stabil. Im Attest vom 12.09.07 führt
dieselbe Ärztin aus, die Antragstellerin sei in den Jahren
2006/2007 insoweit kompensiert gewesen, dass sie unter
optimalen Bedingungen (vertraute Umgebung, Zusammenarbeit mit
einer Kollegin, die sie gut unterstützt hat, und zeitweiser
medikamentöser Behandlung) trotz ihrer latent immer vorhandenen
depressiven Symptomatik ihren Unterricht habe halten können.
Die Befürchtung einer Labilisierung bzw. einer erneuten
depressiven Dekompensation, welche die behandelnde Ärztin in den
genannten Attesten für den Fall hegt, dass die Antragstellerin
aus ihrem vertrauten Umfeld herausgenommen und mit einer völlig
neuen Situation konfrontiert werde, gebietet es nicht, von der
geplanten Abordnung abzusehen. Denn der Antragsgegner weist
insoweit zu Recht darauf hin, dass die Abordnung an die
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg im Rahmen einer
Juniorprofessur von der Antragstellerin eine Tätigkeit forderte,
die gegenüber der schulischen Tätigkeit eine grundlegend neue
und andere Aufgabenstellung beinhaltete. Mit der
streitgegenständlichen Abordnung von der Förderschule in T. an
eine Förderschule in M. ist eine solche Umstellung dagegen nicht
verbunden, zumal die Antragstellerin, die bereits an der
Tübinger Förderschule eine 9. Klasse unterrichtet hat, auch an
der neuen Förderschule wieder eine 9. Klasse übernehmen soll. Es
kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Antragstellerin
mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde.
Anhaltspunkte dafür, dass jeder Wechsel des Arbeitsplatzes bei
der Antragstellerin zu einer erheblichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes führen wird, ist den vorgelegten Attesten
nicht zu entnehmen. Einer weiteren Aufklärung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin seitens
des Antragsgegners bedurfte es daher nicht. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass die Abordnung auf ein Jahr befristet ist
und der Antragsgegner Hilfestellungen und gegebenenfalls eine
rasche Abhilfe in Aussicht gestellt hat, sollten sich wider
Erwarten gesundheitliche Beeinträchtigungen bemerkbar machen.
Auch darüber hinaus ist eine unzumutbare, etwa auch
unverhältnismäßige Beeinträchtigung der privaten Belange der
Antragstellerin nicht erkennbar. Grundsätzlich hat jeder Beamte
unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere
beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der
Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die
sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu
nehmen. Dass die größere Entfernung zur Förderschule in M. (18 km statt bisher
6 km) es der Antragstellerin unzumutbar erschweren wird, ihren
familiären Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts dessen war es nicht ermessensfehlerhaft, für die
Abordnung aus dem Kreis der Lehrerschaft ... auch die Antragstellerin
auszuwählen. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Bedürfnisse
und die privaten Belange der für eine Abordnung in Frage
kommenden Lehrkräfte gegeneinander abgewogen und mögliche
Alternativen erwogen. In dieser Hinsicht ist es nicht zu
beanstanden, dass er die Lehrkräfte ... nicht berücksichtigt hat, die bereits im
vergangenen Schuljahr als Klassenlehrer eine Klasse unterrichtet
haben, die sie auch im nächsten Schuljahr weiterführen werden.
Diese Entscheidung beruht auf der sachgerechten Erwägung, im
Förderschulbereich den Klassenlehrer im Interesse der
individuellen Erziehung und Bildung während der drei Jahre in
der Unterstufe (Klasse 1 bis 3), Mittelstufe (Klasse 4 bis 6)
und Oberstufe (Klasse 7 bis 9) in der Regel nicht zu wechseln.
Diese Erwägung ist zwar nicht zwingend zu beachten, der
Antragsgegner bewegt sich jedoch innerhalb des ihm zugewiesenen
Ermessens, wenn er dieses pädagogische Konzept im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigt.