Beamtenrecht: Umsetzung trotz Betreuungsbedürftigkeit eines Angehörigen
Die nachstehende Entscheidung ist mit Vorsicht zu betrachten, weil sie eine
bestimmte Rechtsfrage gar nicht abschließend klären will.
Sie lässt aber eine gewisse Tendenz erkennen und beleuchtet zumindest
ansatzweise Probleme, die sich bei der Zusammenarbeit zwischen Anwalt und
Mandant ergeben können: der Mandant muss grundsätzlich die notwendigen
Informationen zum Sachverhalt beibringen. Im nachfolgenden Fall hätte vieles
konkret ausgeführt werden müssen, von den Namen der Nachbarn des
Betreuungsbedürftigen, über
konkrete Darlegungen zu den
Betreuungsmöglichkeiten bis hin zu nachvollziehbaren und überzeugenden
ärztlichen Attesten.
Grollen Sie also nicht Ihrem Rechtsanwalt, wenn er von Ihnen im Vorfeld
eines Verfahrens eindeutige Darlegungen erwartet und Sie eindringlich auf
Beweis- und/oder Vortragsprobleme hinweist!
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.01.10, 6 B 1494/09
Erfolgloser Eilantrag eines Kriminaloberkommissars gegen seine Umsetzung unter Hinweis auf
Betreuungsbedürftigkeit seines Vaters.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die
Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung, wie sie hier in
Rede steht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur
daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch
maßgebend geprägt sind.
Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung
grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner
tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um
eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende
Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich
sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist
auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.04 - 2 B 72.04 - und Beschluss vom 05.09.1997 - 2 B 40.97 -
Das Verwaltungsgericht ist nach Überprüfung
der Erwägungen, die der Umsetzungsentscheidung des Antragsgegners zu Grunde
liegen, zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ausgehend von den genannten
Vorgaben eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung nicht feststellen
lasse. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Einschätzung nicht
durchgreifend in Frage.
Mit dem Einwand, der Auswahl gerade des
Antragstellers habe es nicht bedurft bzw. diese sei nicht zwingend
erforderlich, weil eine erhebliche Zahl anderer Beamter in Frage gekommen
wäre, verfehlt die Beschwerde den anzulegenden rechtlichen Maßstab. Die
Frage ist nicht, ob die Auswahl des Antragstellers zwingend, sondern, ob sie
ermessensfehlerhaft ist. Letztere Frage ist zu verneinen. Aus den vom
Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen erscheint die Konzeption des
Antragsgegners, der zufolge nunmehr der Antragsteller auszuwählen war, im
Sinne der gleichmäßigen Belastung jüngerer Beamter vielmehr sachgerecht.
...
Die getroffene Entscheidung ist schließlich nicht deshalb
ermessensfehlerhaft, weil - so die Beschwerde - mit der Umsetzung die
ordnungsgemäße Betreuung des Vaters des Antragstellers nicht mehr
gewährleistet sei, so dass der Antragsgegner unter Fürsorgegesichtspunkten
von der Maßnahme hätte absehen müssen. Dabei muss der Frage nicht
nachgegangen werden, ob es zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führte,
wenn die Betreuung des Vaters des Antragstellers tatsächlich nicht mehr
gewährleistet wäre. Denn es ist auch mit der Beschwerde nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, dass dies der Fall ist.
Eine Betreuungsbedürftigkeit aus medizinischen
Gründen im Sinne einer Pflegebedürftigkeit macht der Antragsteller selbst
nicht geltend. Er hält eine Betreuung zur Sicherstellung des psychischen
Wohlbefindens seines Vaters für erforderlich.
Es ist indessen nicht
hinreichend glaubhaft gemacht, dass insoweit eine Betreuung des Vaters durch
den Antragsteller gerade in den Nachmittags- und Abendstunden erforderlich
ist. Die eingereichte Bescheinigung des Arztes Dr. M. ist
dazu ohne hinreichende Aussagekraft. Darin heißt es, aufgrund seiner
Erkrankungen benötige der Vater des Antragstellers regelmäßig in den
Nachmittags- und Abendstunden eine Betreuung. Ob damit überhaupt eine
Aussage zur vom Antragsteller geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit aus
psychischen Gründen getroffen sein soll und auf welcher Grundlage der
Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. zur Betreuungsbedürftigkeit aus
psychischen Gründen, die gleichzeitig Pflegebedarf nicht begründet, eine
belastbare Aussage treffen kann, ist unklar. Jedenfalls gibt die vorgelegte
Bescheinigung nichts dafür her, aufgrund welcher Zusammenhänge der Vater des
Antragstellers gerade nur nachmittags und abends betreuungsbedürftig sein
soll.
Dass dies der Fall ist und die Betreuung zudem
zweitens nur durch den Antragsteller bei Beibehaltung seiner bislang
geltenden Dienstzeiten geleistet werden kann, ist auch sonst
nicht
hinreichend dargetan. Die Behauptung, nachmittags stehe ausschließlich der
Antragsteller selbst zur Betreuung seines Vaters zur Verfügung, steht
zunächst nicht im Einklang mit dessen Vorbringen im Übrigen. In seiner
Online-Petition vom 13. 07.09 hat der Antragsteller ausgeführt, die
Betreuung seines Vaters vormittags und in den frühen Nachmittagsstunden sei
unter anderem durch den Bruder seines Vaters sichergestellt. Es ist nicht
erkennbar, warum der Bruder dies nicht jedenfalls über den überschaubaren
Zeitraum von einem Jahr auch später am Tag übernehmen könnte. Ferner ist
nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachbarn des Vaters des Antragstellers,
die wegen des Vorhandenseins betreuungsbedürftiger Kinder nach dessen
Vortrag nachmittags dazu nicht mehr in der Lage sind, vormittags eine
Betreuung des Vaters in einem ins Gewicht fallenden Umfang leisten. Da auch
Menschen, die sich nachmittags um Kinder im betreuungs-bedürftigen Alter
kümmern, vormittags regelmäßig anderweitig beschäftigt sind, bedürfte es zur
Glaubhaftmachung einer Betreuung des Vaters des Antragstellers durch
Nachbarn, die über gelegentliche Kontakte hinausgeht, zumindest einer
substantiierten Darlegung, an der es fehlt. Erklärungen der Nachbarn sind
nicht vorgelegt; sie sind nicht einmal namentlich benannt.
Im Übrigen dürfte der Antragsteller jedenfalls
dann, wenn er auf der Wache Nachtdienst versieht und sein Dienst daher erst
um 22 Uhr bzw. 22.15 Uhr beginnt, zur Betreuung seines Vaters am Nachmittag
und Abend ohne Weiteres in der Lage sein.
Es könnten sich an dieser Stelle Hinweise darauf anschließen, wie in einem
gerichtlichen Eilverfahren, in dem es in aller Regel keine mündliche
Verhandlung gibt, überhaupt eine Glaubhaftmachung (laienhaft: eine Form der
Beweisführung) möglich und zulässig ist. Oft werden eidesstattliche
Erklärungen erwartet, die natürlich inhaltlich unbedingt richtig sein
müssen, da sonst ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte.