Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Zur beamtenrechtlichen Versetzung ...
... äußerte sich grundlegend eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.06.
Damals ging es letztlich um die Frage, ob Beamte durch eine Versetzung (zu
Vivento) in die Beschäftigungslosigkeit versetzt werden dürfen. Das Mittel
der Versetzung wurde so angewandt. Zwar hielt das Gericht die Versetzungen
für formell in Ordnung, es nahm aber das Argument der amtsangemessenen
Beschäftigung auf: eine Versetzung darf nicht dazu führen, dass der Beamte
ohne Amt und ohne Beschäftigung dasteht.
Gesetzliche Bestimmungen zu dem Institut der Versetzung in Bund und Ländern:
Eine Versetzung ist eine dienstrechtliche Maßnahme, durch die dem Beamten ein anderes Amt einer
anderen Laufbahn oder bei einem anderen Dienstherrn übertragen wird.
In einem Beschluss vom 30.03.09 - BVerwG 6 PB 29.08 - charakterisiert das Bundesverwaltungsgericht die Versetzung so:
§ 28 BBG vom
05.02.09 definiert jetzt die Versetzung als eine auf
Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Diese erstmalige
Legaldefinition, mit welchem der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung
gegenüber dem alten Rechtszustand nicht verbinden wollte (vgl. BTDrucks
16/7076 S. 107), erfasst die organisationsrechtliche Versetzung, welche nach
ständiger Senatsrechtsprechung der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4
BPersVG unterfällt (vgl. Beschlüsse vom 02.08.05 und vom
15.11.06 BVerwG 6 P 1.06 BVerwGE 127, 142). Dabei ist mitgedacht, dass der Beamte mit dem
Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes
Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit
der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle irgendein seinem
statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (vgl.
Urteil vom 18.09.08 BVerwG 2 C 8.07; Lemhöfer, in:
Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 26 Rn. 2a; Summer, in: GKÖD, Bd. I, K §
26 Rn. 5). Es kommt daher weder dienst- noch personalvertretungsrechtlich
darauf an, ob der dem Beamten bei der neuen Dienststelle übertragene
Aufgabenkreis sich von demjenigen unterscheidet, den er bei seiner alten
Dienststelle wahrzunehmen hatte.
Eine Versetzung ist - anders als die Umsetzung -
ein Verwaltungsakt.
Ein Widerspruch ist zulässig (und ggf. notwendig).
Der Widerspruch gegen eine Versetzung
hat keine aufschiebende Wirkung, weil dies in den Gesetzen ausdrücklich so bestimmt ist (vergleichen Sie
weiter unten § 52 IV Beamtenstatusgesetz).
Vielleicht sollten wir uns der aktuellen Regelung zuwenden:
Im Beamtenstatusgesetz, welches den Ländern Maßstäbe vorgibt, heißt es in dem Abschnitt mit der Überschrift
"
Länderübergreifender Wechsel" wie folgt:
§ 15 Beamtenstatusgesetz: Versetzung
1. Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in
den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein
Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
2. Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn
das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt
und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
3. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen
Dienstherrn fortgesetzt.
Ergänzend hierzu § 52 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz:
4. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung
haben keine aufschiebende Wirkung.
Bitte beachten Sie, dass das Beamtenstatusgesetz nur die länderübergreifende
Versetzung regelt.
Man kann es für bedenklich halten, dass die Amtsangemessenheit des neuen
Amtes nur noch an dem Grundgehalt des derzeitigen Amtes gemessen wird. Der
Beamte wird nur "betragsmäßig abgesichert".
Auch im Arbeitsrecht und damit in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts gibt es den Begriff der Versetzung. So befasst sich
zum Beispiel ein Urteil vom 17.08.11 - 10 AZR 202/ 10 - mit der Frage der
Zumutbarkeit von Fahrzeiten bei einer Versetzung an einen anderen Ort. Ob
sich die Erwägungen des Gerichts auf das Beamtenrecht übertragen lassen,
muss fraglich erscheinen. Aber immerhin hat das Gericht die Sache an die
frühere Instanz zurückverwiesen, weil ungeklärt geblieben war, ob es für die
Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung eine alternative, ortsnähere
Beschäftigungsmöglichkeit gegeben hätte.