Zwangsbeurlaubung: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, § 66 BBG
Wenn ein Beamter nicht mehr Dienst verrichten soll, wenn ihm
vorläufig die Dienstausübung verboten wird, dann kommt in Betracht:
Hier geht es um
die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung
(eigentlich: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte oder Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte, manchmal auch
Zwangsurlaub oder Zwangsbeurlaubung genannt).
Der Zwangsurlaub ist für Bundesbeamte seit dem 12.02.09 in § 66 Bundesbeamtengesetz
geregelt.
Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, die sogenannte Zwangsbeurlaubung, wird der Beamte von der Wahrnehmung seines Amtes
ausgeschlossen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Es handelt
sich nicht um einen Urlaub. Die Bezeichnung Zwangsurlaub oder
Zwangsbeurlaubung verschleiert, dass es sich um einen starken Eingriff in die
Rechte des Beamten handelt, nämlich in sein
Recht auf amtsangemessene
Beschäftigung.
Die Zwangsbeurlaubung wird als ein Mittel der Personalführung angesehen, mit dem
ein Beamter, dessen Amtsausübung für ihn oder die Verwaltung zu akuten
Nachteilen führt, vorübergehend von der Wahrnehmung seines Dienstpostens entbunden werden kann.
Die Zwangsbeurlaubung ist zu unterscheiden von der vorläufigen Dienstenthebung
unter Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge nach Disziplinarrecht, der
sogenannten Suspendierung.
An die Stelle der Zwangsbeurlaubung und der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung
(Suspendierung) treten häufig als
mildere Mittel (Übermaßverbot) das
teilweise Verbot der Dienstausübung, die Geschäftsumverteilung, die Umsetzung, Abordnung oder Versetzung.
Die Zwangsbeurlaubung setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden voraus.
Zwingende dienstliche Gründe können sich zum Beispiel aus geistigen Störungen
des Beamten ergeben, aber auch viele andere Fälle sind denkbar.
Der Beamte kann die Verfügung mit einem Widerspruch angreifen.
Bitte beachten Sie: je nach geltendem Beamtengesetz ist unter Umständen
direkt Klage zu erheben. Vergleichen Sie zum Beispiel
§ 105 des
Landesbeamtengesetzes Niedersachsen.
Es stellt sich dann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw.
der Klage.
In den meisten Fällen werden Sie eine Art Eilverfahren betreiben müssen,
wenn nämlich der Dienstherr die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Die Maßnahme endet grundsätzlich nach
drei Monaten. Der Dienstherr kann aber vor Ablauf dieser Frist andere Maßnahmen
ergreifen, etwa die Suspendierung nach Disziplinarrecht.
Ein Beispiel für ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte finden Sie
in der Pressemitteilung Nr. 36/2010 des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 15.07.10:
Ein Polizeibeamter, der im Verdacht steht, ein Dienstgeheimnis verraten zu haben, kann vorläufig mit einem Amtsausübungsverbot
belegt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Maßnahme des Polizeipräsidenten in Berlin einstweilen
bestätigt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots bestünden.
Der Antragsteller steht im Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, weil im E-Mail-Ausgang seines
privaten Internetanschlusses eine E-Mail aufgefunden worden war, mit dem Besetzer eines Hauses in der Brunnenstraße am
23.11.09 vor Dienstbeginn des Polizisten vor einer am 24.11.09 bevorstehenden Räumung unter Mitteilung der Stärke der
Einsatzkräfte gewarnt wurden. Dabei gab sich der Hinweisgeber als Polizist aus, der sich mit der linken Szene solidarisiere.
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das Verbot.
Die Dienstbehörde könne einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Dabei müsse es sich um Gründe handeln, die keinen Aufschub duldeten und es zwingend ausschlössen, den Beamten noch weiter - und sei es auch an einem anderen Arbeitsplatz - tätig sein zu lassen. Dies sei hier der Fall. Das Verhalten des Beamten rechtfertige den Verdacht einer Straftat in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang, die, sollte sich der Verdacht bestätigen, die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers im Polizeidienst und der unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn aufwerfe. Für die vorläufige Maßnahme komme es nicht auf die Prognose an, ob sich der Vorwurf bestätigen werde. Es reiche, wenn er nicht aus der Luft gegriffen und durch Tatsachen gerechtfertigt sei. Das sei hier unzweifelhaft der Fall. Bis zur weiteren Klärung der Vorwürfe sei deshalb ein vorläufiges Verbleiben des Antragstellers dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit unzumutbar.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Beschluss der 26. Kammer vom 07.07.10 - VG 26 L 80.10.
weitere Erläuterungen (Gesetzestext,
eine Gerichtsentscheidung)
eine ausführliche Gerichtsentscheidung - OVG Lüneburg