Zwangsbeurlaubung: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, § 66 BBG

Wenn ein Beamter nicht mehr Dienst verrichten soll, wenn ihm vorläufig die Dienstausübung verboten wird, dann kommt in Betracht:
Zwangsbeurlaubung nach Beamtenrecht  Suspendierung nach Disziplinarrecht.
 § 66 BBG und Landesbeamtengesetze Bundesdisziplinargesetz und Landesgesetze
Grundlage:  § 39 Beamtenstatusgesetz  
Hamburg:  § 48 Landesbeamtengesetz  
Schleswig-Holstein:  § 48 LBG  
 
Eine Gerichtsentscheidung zum Verhältnis beider Rechtsinstitute zueinander,
nämlich dem beamtenrechtlichen Verbot des Führens der Dienstgeschäfte einerseits
und der Suspendierung nach Disziplinarrecht andererseits, finden Sie  hier.

Hier geht es um die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung (eigentlich: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, manchmal auch Zwangsurlaub oder Zwangsbeurlaubung genannt).
Der Zwangsurlaub ist für Bundesbeamte seit dem 12.02.09 in § 66 Bundesbeamtengesetz geregelt.

Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, die sogenannte Zwangsbeurlaubung, wird der Beamte von der Wahrnehmung seines Amtes ausgeschlossen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Es handelt sich nicht um einen Urlaub. Die Bezeichnung Zwangsurlaub oder Zwangsbeurlaubung verschleiert, dass es sich um einen starken Eingriff in die Rechte des Beamten handelt, nämlich in sein
 Recht auf amtsangemessene Beschäftigung.

Die Zwangsbeurlaubung wird als ein Mittel der Personalführung angesehen, mit dem ein Beamter, dessen Amtsausübung für ihn oder die Verwaltung zu akuten Nachteilen führt, vorübergehend von der Wahrnehmung seines Dienstpostens entbunden werden kann.

Die Zwangsbeurlaubung ist zu unterscheiden von der vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge nach Disziplinarrecht, der sogenannten Suspendierung.

An die Stelle der Zwangsbeurlaubung und der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung (Suspendierung) treten häufig als mildere Mittel (Übermaßverbot) das teilweise Verbot der Dienstausübung, die Geschäftsumverteilung, die Umsetzung, Abordnung oder Versetzung.

Die Zwangsbeurlaubung setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden voraus. Zwingende dienstliche Gründe können sich zum Beispiel aus geistigen Störungen des Beamten ergeben, aber auch viele andere Fälle sind denkbar.
Der Beamte kann die Verfügung mit einem Widerspruch angreifen.
Bitte beachten Sie: je nach geltendem Beamtengesetz ist unter Umständen direkt Klage zu erheben. Vergleichen Sie zum Beispiel  § 105 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen.

Es stellt sich dann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage.
In den meisten Fällen werden Sie eine Art Eilverfahren betreiben müssen, wenn nämlich der Dienstherr die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Die Maßnahme endet grundsätzlich nach drei Monaten. Der Dienstherr kann aber vor Ablauf dieser Frist andere Maßnahmen ergreifen, etwa die Suspendierung nach Disziplinarrecht.

Ein Beispiel für ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 36/2010 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.07.10:
Ein Polizeibeamter, der im Verdacht steht, ein Dienstgeheimnis verraten zu haben, kann vorläufig mit einem Amtsausübungsverbot belegt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Maßnahme des Polizeipräsidenten in Berlin einstweilen bestätigt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots bestünden. Der Antragsteller steht im Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, weil im E-Mail-Ausgang seines privaten Internetanschlusses eine E-Mail aufgefunden worden war, mit dem Besetzer eines Hauses in der Brunnenstraße am 23.11.09 vor Dienstbeginn des Polizisten vor einer am 24.11.09 bevorstehenden Räumung unter Mitteilung der Stärke der Einsatzkräfte gewarnt wurden. Dabei gab sich der Hinweisgeber als Polizist aus, der sich mit der linken Szene solidarisiere.
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das Verbot.
Die Dienstbehörde könne einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Dabei müsse es sich um Gründe handeln, die keinen Aufschub duldeten und es zwingend ausschlössen, den Beamten noch weiter - und sei es auch an einem anderen Arbeitsplatz - tätig sein zu lassen. Dies sei hier der Fall. Das Verhalten des Beamten rechtfertige den Verdacht einer Straftat in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang, die, sollte sich der Verdacht bestätigen, die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers im Polizeidienst und der unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn aufwerfe. Für die vorläufige Maßnahme komme es nicht auf die Prognose an, ob sich der Vorwurf bestätigen werde. Es reiche, wenn er nicht aus der Luft gegriffen und durch Tatsachen gerechtfertigt sei. Das sei hier unzweifelhaft der Fall. Bis zur weiteren Klärung der Vorwürfe sei deshalb ein vorläufiges Verbleiben des Antragstellers dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit unzumutbar.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Beschluss der 26. Kammer vom 07.07.10 - VG 26 L 80.10.


 weitere Erläuterungen (Gesetzestext, eine Gerichtsentscheidung)


 eine ausführliche Gerichtsentscheidung - OVG Lüneburg

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