Zwangsbeurlaubung: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, § 66 BBG, § 39 Beamtenstatusgesetz

Der Begriff des Zwangsurlaubs, der sich eingebürgert hat, führt in die Irre.
Es handelt sich nämlich nicht um einen Urlaub, sondern um einen Eingriff in das Recht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung.

Im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren, in denen sich Beamte der Telekom gegen die Versetzung zu Vivento wehrten, wurde deshalb der Begriff der Zwangsbeurlaubung verwandt: die Versetzung zu Vivento verdamme die Beamten zur Untätigkeit und komme, weil die Voraussetzungen des damaligen § 60 BBG (jetzt § 39 Beamtenstatusgesetz bzw. § 66 BBG) nicht erfüllt waren, einer gesetzlich nicht erlaubten Zwangsbeurlaubung gleich.

Die Rechtsstellung des Beamten bleibt während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte grundsätzlich unverändert.
Die Zeit der Zwangsbeurlaubung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Der Beamte erhält weiter seine Bezüge.
Diese werden auch - anders als u. U. bei einer Suspendierung nach Disziplinarrecht - grundsätzlich nicht gekürzt.
Es können aber Zulagen wegfallen und Sonderzuwendungen.
Eine andere Tätigkeit darf der Beamte nur nach den Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts ausüben.



Vom 01.04.09 an lautet die Rahmenvorschrift im Beamtenstatusgesetz wie folgt:
 

§ 39 Beamtenstatusgesetz:  Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


Dem entspricht - für die Bundesbeamten - fast wörtlich § 66 Bundesbeamtengesetz in der ab 12.02.09 geltenden Fassung.

§ 66 Bundesbeamtengesetz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


Dies alles wiederum deckt sich mit der bisher geltenden Regelung in § 60 Bundesbeamtengesetz (alt) und im Grunde auch mit der in Hamburg bis 31.12.09 geltenden Regelung in § 64 HmbBG.
Die Länder regeln in ihren neuen Landesbeamtengesetzen (ab 2009 im Zuge der Dienstrechtsneuordnung) das Verbot des Führens der Amtsgeschäfte ähnlich, sofern sie nicht, wie etwa das Landesbeamtengesetz Niedersachsen, auf Ergänzungen zu § 39 Beamtenstatusgesetz überhaupt verzichten.
Hamburg zum Beispiel hat in seinem Landesbeamtengesetz ab 01.01.10 folgende Regelung:

§ 48 Landesbeamtengesetz Hamburg ab 01.01.10:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)


(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.




Ein Beispiel dafür, wie Gerichte über das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte entscheiden:

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 06.08.01, - 11 K 1151/01 -

Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 77 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Danach kann die Behörde dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten.

Gemäß § 77 Abs. 2 SächsBG ist der Beamte, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller vor Erlass des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nicht angehört, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Die Anhörung kann nach der genannten Vorschrift nur unterbleiben, wenn sie „nicht möglich“ ist. Dies ist der Fall, wenn die Anhörung entweder tatsächlich unmöglich ist oder die Erreichung des Verbotszwecks vereiteln würde. Für beides gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die im streitbefangenen Bescheid geschilderten Gründe für die Kündigung des Dienstverhältnisses beim ... und das anhängige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... berechtigen jedenfalls nicht dazu, von einer Anhörung abzusehen. Die erhobenen Vorwürfe waren dem Antragsteller seit langem bekannt und auch Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten; ...
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zu Unrecht unterbliebene Anhörung nachgeholt wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dies geschah jedenfalls nicht durch die in diesem gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze. In den Fällen, in denen der Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung - wie hier - Ermessen eingeräumt wird, muss die Anhörung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden, in dessen Rahmen eine erneute Ausübung des Ermessens und die Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung möglich ist. Dazu reicht eine Anhörung in einem gerichtlichen Verfahren nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, BVerwGE 68, 267).

Dessen ungeachtet dürfte der streitgegenständliche Bescheid auch in materieller Hinsicht rechtswidrig sein. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SächsBG können nur dienstliche Gründe zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte führen. Bei der Frage, ob „zwingende dienstliche Gründe“ vorliegen, kommt dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung unterliegt insoweit der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.

Auch ein außerdienstliches Verhalten kann ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Insoweit kann das Verbot auch im Hinblick auf die Verletzung von Pflichten aus einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis durch einen beurlaubten Beamten erfolgen. Ebenso kommt es in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten seine fachliche bzw. charakterliche Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes erheblich in Frage stellt.
Letzteres kann auch bei Erfüllung eines Straftatbestandes der Fall sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.00, ZBR 2000, 387).

Wenn der Sachverhalt, welcher der Verbotsverfügung zugrunde gelegt wird, noch nicht abschließend geklärt ist, kann auch ein hinreichend konkretisierter Verdacht für ein das Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigendes Fehlverhalten des Beamten genügen. In jedem Fall setzt die Annahme zwingender dienstlicher Gründe voraus, dass dem Dienstherrn oder der Öffentlichkeit die Führung der Dienstgeschäfte durch den Betroffenen (bis zur abschließenden Aufklärung des erheblichen Sachverhaltes) nicht zugemutet werden kann.

Hier dürften die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht erfüllt sein. Derzeit gibt es noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller tatsächlich Straftaten begangen bzw. seine Pflichten aus dem mit ... geschlossenen Dienstvertrag in hier relevanter Weise verletzt hat.

Bei dieser Beurteilung hat die Kammer die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe in Bezug auf ... ... berücksichtigt. Insoweit sind bereits die tatsächlichen Verflechtungen beim derzeitigen Stand des Sachverhaltes noch so undurchsichtig, dass die Verantwortung der Beteiligten derzeit nicht ansatzweise bestimmt werden kann. Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Kammer ferner den Vorwurf berücksichtigt, der Antragsteller habe sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim ... strafbar gemacht. Zwar ist gegen den Antragsteller ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; indessen hat es bislang noch keinen Sachverhalt zu Tage gefördert, der eine erste (straf-) rechtliche Einschätzung möglich machte. Im Hinblick auf die in einem Rechtsstaat unverzichtbare Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten kann ein (noch) vager Verdacht nicht ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Insoweit rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem ... und dem Antragsteller im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vorwürfen nicht eo ipso ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte; eine unmittelbare Verknüpfung mit der klinischen Professur für Kardiochirurgie ist nicht ersichtlich. ... Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass eine erneute Strafanzeige in diesem Zusammenhang auf den Weg gebracht werden soll, kein weiterer hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Verbot derzeit gerechtfertigt wäre.

Dessen ungeachtet lässt der Bescheid auch nicht erkennen, dass der Antragsgegner das ihm durch § 77 Absatz 1 SächsBG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.

Beamtengesetze
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Zwangsbeurlaubung 1 Zwangsbeurlaubung 3 ... und Disziplinarrecht

Regelung für Bundesbeamte












Beispiel: Landesbeamtengesetz Hamburg

Die Länder regeln die Voraussetzungen nicht selbst. Es gilt § 39 BeamtStG ("aus zwingenden dienstlichen Gründen")










als Beispiel:
Eine Gerichtsentscheidung zum früheren Recht




















Der Begriff "zwingende dienstliche Gründe" ist auch heute noch in den Gesetzen enthalten.



































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