Zwangsbeurlaubung: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, § 66 BBG,
§ 39 Beamtenstatusgesetz
Der Begriff des Zwangsurlaubs, der sich eingebürgert hat, führt in die Irre.
Es handelt sich nämlich nicht um einen Urlaub, sondern um einen
Eingriff in das
Recht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung.
Im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren, in denen sich Beamte der Telekom
gegen die Versetzung zu Vivento wehrten, wurde deshalb der Begriff der
Zwangsbeurlaubung verwandt: die Versetzung zu Vivento verdamme die Beamten zur
Untätigkeit und komme, weil die Voraussetzungen des damaligen § 60 BBG (jetzt §
39 Beamtenstatusgesetz bzw. § 66 BBG) nicht erfüllt
waren, einer gesetzlich nicht erlaubten Zwangsbeurlaubung gleich.
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt während des Verbots der Führung der
Dienstgeschäfte grundsätzlich unverändert.
Die Zeit der Zwangsbeurlaubung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Der Beamte erhält weiter seine Bezüge. Diese werden auch - anders als u. U.
bei einer Suspendierung nach Disziplinarrecht - grundsätzlich nicht gekürzt.
Es können aber Zulagen wegfallen und Sonderzuwendungen.
Eine andere Tätigkeit darf der Beamte nur nach den Vorgaben des
Nebentätigkeitsrechts ausüben.
Vom 01.04.09 an lautet die Rahmenvorschrift im Beamtenstatusgesetz wie folgt:
§ 39 Beamtenstatusgesetz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Das Verbot erlischt, wenn nicht
bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein
Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden
ist.
Dem entspricht - für die Bundesbeamten - fast wörtlich § 66
Bundesbeamtengesetz in der ab 12.02.09 geltenden Fassung.
§ 66 Bundesbeamtengesetz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren
oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Dies alles wiederum deckt sich mit der bisher geltenden Regelung in § 60 Bundesbeamtengesetz (alt) und
im Grunde auch mit der in Hamburg bis 31.12.09 geltenden Regelung in § 64 HmbBG.
Die Länder regeln in ihren neuen Landesbeamtengesetzen (ab 2009 im
Zuge der Dienstrechtsneuordnung) das Verbot des Führens der Amtsgeschäfte
ähnlich, sofern sie nicht, wie etwa das Landesbeamtengesetz Niedersachsen,
auf Ergänzungen zu § 39 Beamtenstatusgesetz überhaupt verzichten.
Hamburg zum Beispiel hat in seinem Landesbeamtengesetz ab 01.01.10 folgende
Regelung:
§ 48 Landesbeamtengesetz Hamburg ab 01.01.10:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder
die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder
ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen
Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
Ein Beispiel dafür, wie Gerichte über das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
entscheiden:
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 06.08.01, - 11 K 1151/01 -
Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte ist § 77 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Danach kann die Behörde dem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
verbieten.
Gemäß § 77 Abs. 2 SächsBG ist der Beamte, wenn möglich, vor Erlass
des Verbots zu hören.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller vor Erlass des Verbotes der Führung der
Dienstgeschäfte nicht angehört, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Die Anhörung kann nach der genannten Vorschrift nur unterbleiben, wenn sie
„nicht möglich“ ist. Dies ist der Fall, wenn die Anhörung entweder
tatsächlich unmöglich ist oder die Erreichung des Verbotszwecks vereiteln würde.
Für beides gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die im streitbefangenen Bescheid
geschilderten Gründe für die Kündigung des Dienstverhältnisses beim ... und das
anhängige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... berechtigen
jedenfalls nicht dazu, von einer Anhörung abzusehen. Die erhobenen Vorwürfe waren dem Antragsteller
seit langem bekannt und auch Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den
Beteiligten; ...
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zu Unrecht
unterbliebene Anhörung nachgeholt wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dies
geschah jedenfalls nicht durch die in diesem gerichtlichen Verfahren
gewechselten Schriftsätze. In den Fällen, in denen der Verwaltungsbehörde bei
ihrer Entscheidung - wie hier - Ermessen eingeräumt wird, muss die Anhörung im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden, in dessen Rahmen eine
erneute Ausübung des Ermessens und die Änderung der ursprünglich getroffenen
Entscheidung möglich ist. Dazu reicht eine Anhörung in einem gerichtlichen
Verfahren nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, BVerwGE 68, 267).
Dessen ungeachtet dürfte der streitgegenständliche Bescheid auch in materieller
Hinsicht rechtswidrig sein.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SächsBG können nur dienstliche Gründe zum Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte führen. Bei der Frage, ob „zwingende dienstliche
Gründe“ vorliegen, kommt dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Seine
Entscheidung unterliegt insoweit der uneingeschränkten gerichtlichen
Nachprüfung.
Auch ein außerdienstliches Verhalten kann ein Verbot der Dienstgeschäfte
rechtfertigen. Insoweit kann das Verbot auch im Hinblick auf die Verletzung von
Pflichten aus einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis durch einen beurlaubten
Beamten erfolgen. Ebenso kommt es in Betracht, wenn das außerdienstliche
Verhalten des Beamten seine fachliche bzw. charakterliche Eignung für die
Ausübung eines öffentlichen Amtes erheblich in Frage stellt.
Letzteres kann auch bei Erfüllung eines Straftatbestandes der Fall sein (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.00, ZBR 2000, 387).
Wenn der Sachverhalt, welcher der Verbotsverfügung zugrunde gelegt wird, noch
nicht abschließend geklärt ist, kann auch ein hinreichend konkretisierter
Verdacht für ein das Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigendes Fehlverhalten
des Beamten genügen. In jedem Fall setzt die Annahme zwingender dienstlicher
Gründe voraus, dass dem Dienstherrn oder der Öffentlichkeit die Führung der
Dienstgeschäfte durch den Betroffenen (bis zur abschließenden Aufklärung des
erheblichen Sachverhaltes) nicht zugemutet werden kann.
Hier dürften die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht erfüllt
sein. Derzeit gibt es noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Antragsteller tatsächlich Straftaten begangen bzw. seine Pflichten aus dem
mit ... geschlossenen Dienstvertrag in hier relevanter Weise verletzt hat.
Bei dieser Beurteilung hat die Kammer die vom Antragsgegner gegenüber dem
Antragsteller erhobenen Vorwürfe in Bezug auf ... ... berücksichtigt. Insoweit sind
bereits die tatsächlichen Verflechtungen beim derzeitigen Stand des
Sachverhaltes noch so undurchsichtig, dass die Verantwortung der Beteiligten
derzeit nicht ansatzweise bestimmt werden kann. Bei der rechtlichen Beurteilung
hat die Kammer ferner den Vorwurf berücksichtigt, der Antragsteller habe sich im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim ... strafbar gemacht. Zwar ist gegen den
Antragsteller ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden;
indessen hat es bislang noch keinen Sachverhalt zu Tage gefördert, der eine
erste (straf-) rechtliche Einschätzung möglich machte. Im Hinblick auf die in
einem Rechtsstaat unverzichtbare Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten
kann ein (noch) vager Verdacht nicht ein Verbot der Dienstgeschäfte
rechtfertigen. Insoweit rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem ... und dem Antragsteller im Zusammenhang mit den hier in Rede
stehenden Vorwürfen nicht eo ipso ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte;
eine unmittelbare Verknüpfung mit der klinischen Professur für Kardiochirurgie
ist nicht ersichtlich. ... Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass eine
erneute Strafanzeige in diesem Zusammenhang auf den Weg gebracht werden soll,
kein weiterer hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das
streitgegenständliche Verbot derzeit gerechtfertigt wäre.
Dessen ungeachtet lässt der Bescheid auch nicht erkennen, dass der Antragsgegner
das ihm durch § 77 Absatz 1 SächsBG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.