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Regelungsbedarf bei Getrenntleben (bis zur Scheidung)

Während des Getrenntlebens der Ehegatten ist oft eine Vielzahl einzelner Probleme zu lösen.

Mietwohnung
Zu regeln ist ggf. die Fortführung des Mietverhältnisses über die bisher gemeinsam bewohnte Mietwohnung. Einige Hinweise dazu finden Sie ► hier.

Leider sind wir auch immer wieder einmal mit Fragen des Gewaltschutzes befasst.
Früher haben wir diesem Problem einen Teil unserer Internetseite gewidmet, aber hier helfen keine abstrakten Auskünfte, sondern nur die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt
Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann nach § 1361 BGB Trennungsunterhalt Eheleute begehrt werden.

Während der Trennungszeit sollen einschneidende Veränderungen der familiären Verhältnisse nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Trennungsphase nur ein Zwischenstadium ist und noch nicht feststeht, ob sich die Partner wieder versöhnen oder die Trennung in die Scheidung mündet. In dieser Zeit der Orientierung soll nicht durch das Gesetz eine dauerhafte Änderung des Lebenszuschnitts vorgeschrieben werden.
Auch sind eheliche Verantwortung und Solidarität noch größer als nach der Scheidung.
Der getrennt lebende Ehegatte soll grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als der geschiedene.

Kindesunterhalt
Versuchen Sie bitte, auch in den verständlichen Turbulenzen der Trennungsphase nie das Wohl der Kinder aus den Augen zu verlieren.
Regeln Sie die Betreuung der Kinder, das Umgangsrecht und die Fragen des Kindesunterhalts möglichst einvernehmlich oder zumindest sachlich.

Beachten Sie auch die steuerlichen Folgen der Trennung!

Eine Fülle weiterer Fragestellungen tut sich auf.
Das Scheidungsverfahren ist vorzubereiten.
Über den Zugewinnausgleich ist zu verhandeln.

Der Hausrat ist zu verteilen.
Dabei ist bisweilen der von der Familie genutzte PKW Streitgegenstand.

Und was sich sonst noch alles ergeben kann:

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.11 - 8 WF 105/11, II-8 WF 105/11 -:
Hatte der Ehemann den in der Ehe von der Ehefrau gefahrenen Zweitwagen auf seinen Namen haftpflichtversichert, so kann die Ehefrau nach der Trennung die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen. (vgl. auch Amtsgericht Olpe, Beschluss vom 07.01.10 - 22 F 6/10 -)

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.10 - 10 WF 240/10, II-10 WF 240/10 -
1. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, werden die Regelungen zur vorläufigen oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet.
2. § 1361a BGB findet keine Anwendung, wenn nur die Nutzung eines Hundes für wenige Stunden in der Woche begehrt wird.
3. Ein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.03, 7 UF 103/03, MDR 2004, 37; a.A. AG Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996, 1 F 143/95, NJW 1997, 3033).