Scheidung: Anspruch des Beamten auf Familienzuschlag nach Scheidung
Im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe kann der Anspruch des geschiedenen Beamten / der geschiedenen Beamtin auf Familienzuschlag
entfallen, wenn der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners mit einer
Einmalzahlung abgefunden wird oder wenn der geschiedene Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch
mehr hat oder dieser zu niedrig ist.
Bitte beachten Sie, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
endet, wenn er/sie wieder heiratet.
Näheres finden Sie mit den nachstehenden links.
Berücksichtigung des Familienzuschlags beim nachehelichen Unterhalt
Kein Familienzuschlag nach Unterhaltsabfindung für geschiedene Ehefrau
Ergibt sich ein Anspruch auf Familienzuschlag für den ledigen oder
geschiedenen Beamten aus der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt,
so ist von Bedeutung, ob dem Kind sonstige Mittel zu seinem Unterhalt zur
Verfügung stehen, etwa Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil:
Kinderbezogener Familienzuschlag nach Scheidung bei Betreuung eines Kindes