Das gemeinsame Haus nach der
Trennung
Im Hinblick auf gemeinsamen Grundbesitz (Haus, Reihenhaus) oder eine
gemeinsame Eigentumswohnung gibt es bei Trennung und Scheidung sehr häufig
Konfliktstoff von großer Brisanz.
Für viele Mandanten stehen solche Fragen sehr weit im Vordergrund, weil die
Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, weil die laufenden
Belastungen den einzelnen erdrücken, weil fraglich ist, wie ein Wohnvorteil
ausgeglichen werden kann ...
Diese Fragen sind aus verschiedenen Gründen oft sehr emotional besetzt.
Man kann das durchaus verstehen, weil es vielfältige Bindungen an das eigene
Heim gibt, sei es das eigene Geburtshaus, sei es von den Eltern des einen
geerbt, sei es das eine Projekt, auf das man ein Leben lang hingearbeitet
und in das man so viel hineingesteckt hat.
Die Emotionen dürfen aber nicht den Blick dafür vernebeln, dass wichtige
juristische Fragen möglichst sachgerecht und im Interesse der (früheren)
Ehegatten zu lösen sind.
Hier wird Ihr Scheidungsanwalt vielleicht einmal ein wenig grob mit Ihnen
sein und sie mit der Realität konfrontieren müssen. Darunter darf das
Vertrauen nicht leiden!
Denn Sie werden sich ernsthaft und realistisch der Frage stellen müssen, ob
die finanziellen Mittel im Falle der Scheidung überhaupt reichen werden, um
das Grundeigentum zu halten.
Gibt es eine solche finanzielle Grundlage nicht, dann sollten die Partner
zusammen arbeiten, soweit es um den Verkauf des Hauses und die
Sicherstellung der Finanzierung geht.
Bei dem Auszug aus einer Eigentumswohnung oder einem Haus, welches im Eigentum
beider Ehegatten oder allein des Ausziehenden steht, wird unter Umständen eine
Nutzungsvergütung festzusetzen sein. Zuständig für die Entscheidung über den
Anspruch aus § 1361 b III 2 BGB ist ggf. das Familiengericht.