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Das gemeinsame Haus nach der Trennung

Im Hinblick auf gemeinsamen Grundbesitz (Haus, Reihenhaus) oder eine gemeinsame Eigentumswohnung gibt es bei Trennung und Scheidung sehr häufig Konfliktstoff von großer Brisanz.
Für viele Mandanten stehen solche Fragen sehr weit im Vordergrund, weil die Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, weil die laufenden Belastungen den einzelnen erdrücken, weil fraglich ist, wie ein Wohnvorteil ausgeglichen werden kann ...

Diese Fragen sind aus verschiedenen Gründen oft sehr emotional besetzt.
Man kann das durchaus verstehen, weil es vielfältige Bindungen an das eigene Heim gibt, sei es das eigene Geburtshaus, sei es von den Eltern des einen geerbt, sei es das eine Projekt, auf das man ein Leben lang hingearbeitet und in das man so viel hineingesteckt hat.
Die Emotionen dürfen aber nicht den Blick dafür vernebeln, dass wichtige juristische Fragen möglichst sachgerecht und im Interesse der (früheren) Ehegatten zu lösen sind.

Hier wird Ihr Scheidungsanwalt vielleicht einmal ein wenig grob mit Ihnen sein und sie mit der Realität konfrontieren müssen. Darunter darf das Vertrauen nicht leiden!
Denn Sie werden sich ernsthaft und realistisch der Frage stellen müssen, ob die finanziellen Mittel im Falle der Scheidung überhaupt reichen werden, um das Grundeigentum zu halten.

Gibt es eine solche finanzielle Grundlage nicht, dann sollten die Partner zusammen arbeiten, soweit es um den Verkauf des Hauses und die Sicherstellung der Finanzierung geht.



Bei dem Auszug aus einer Eigentumswohnung oder einem Haus, welches im Eigentum beider Ehegatten oder allein des Ausziehenden steht, wird unter Umständen eine Nutzungsvergütung festzusetzen sein. Zuständig für die Entscheidung über den Anspruch aus § 1361 b III 2 BGB ist ggf. das Familiengericht.
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