Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Beim Versorgungsausgleich geht es - im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe - um die gerechte Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, zu denen Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung bzw. die entsprechenden Anwartschaften gehören.
Grundlage ist das zum 01.09.09 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz.

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, sofern Sie ihn nicht auf bestimmte Art und Weise ausgeschlossen oder modifiziert haben oder einer der wenigen Ausnahmefälle vorliegt.

Ausnahmen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen:

1. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird ein Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Das Gericht kann - wenn kein Antrag gestellt wird - entscheiden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Es war (und ist?) in der Rechtsprechung umstritten, ob der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehedauer spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zur Scheidung gestellt werden muss. Hier ist die Meinung im vordringen, dass der Antrag noch in der Verhandlung gestellt werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.11 - 13 UF 94 / 10 -).

2. Das Gericht soll auch "bei Geringfügigkeit" (des Werts des Ausgleichsanspruchs) von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.

3. Die Ehegatten können aber auch einvernehmlich nach anderen Lösungen suchen.
In  §§ 6 bis 8 Versorgungsausgleichsgesetz sind vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zugelassen. Die Materie ist schwer zu handhaben, aber die Mühe kann sich im Einzelfall durchaus lohnen.

Das Verfahren läuft von Amts wegen. Sie füllen einige Formulare aus und dann erstellen die Versorgungsträger Auskünfte. Alles dauert Monate. Zumal durch das neue Versorgungsausgleichsgesetz einiges verändert wurde.

Eine wichtige Änderung gegenüber dem früheren Recht besteht darin, dass nunmehr jedes einzelne Versorgungsanrecht gesondert behandelt (und geteilt) wird.
Bis 2009 wurden einem der beiden Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche des anderen nach einer Gesamtberechnung übertragen. Jetzt werden zum Beispiel die Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau.

Hier galt bisher (ähnlich wie beim Zugewinnausgleich):
Haben die Ehegatten während der Ehezeit per saldo gleich hohe Versorgungsanwartschaften erworben, so war nichts auszugleichen. Hat aber einer von beiden mehr als der andere "erdient", so gibt er dem anderen von der Differenz, von seinem Überschuss, die Hälfte ab. Jetzt werden die Dinge sich ändern, weil jedes einzelne Versorgungsrecht gesondert behandelt wird. Es kann also zu einem Hin und Her bei der Übertragung verschiedener Versorgungsanwartschaften kommen.

Hört sich immer noch beherrschbar an, kann aber in der Praxis in komplizierte Berechnungen ausarten.
Wegen der unterschiedlichen Formen der Altersversorgung (Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung, ...) ergeben sich immer wieder einmal Probleme - künftig wohl andere als bisher, denn bisher ging es oft um die Frage der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Anrechte, während es jetzt um deren Teilung geht.
Wenn der Gesetzgeber dazu auch noch heute das Rentenrecht und morgen das Beamtenversorgungsgesetz ändert ...

Es gibt natürlich viele weitere Konstellationen, über die man persönlich reden muss, zum Beispiel den Fall, dass eine Lebensversicherung zur Sicherung eines Kredits abgetreten wurde. Sollten Sie sich mit einer solchen Konstellation auseinandersetzen müssen, so beachten Sie bitte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.11 (Beschluss - XII ZB 89/08), die abgedruckt ist in NJW 2011, 1671 f.
In dem Fall geht es um eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, die der BGH trotz der Sicherungsabtretung im Versorgungsausgleich berücksichtigt sehen will.

Bisweilen stellt sich auch die Frage, ob die Kürzung entfällt,  wenn der Ausgleichsberechtigte verstirbt und somit keine Rente bzw. Pension mehr aus dem übertragenen Recht gezahlt wird.