Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
Beim Versorgungsausgleich geht es - im Zusammenhang mit der Scheidung der
Ehe - um die gerechte Verteilung der während der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanwartschaften, zu denen Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung
bzw. die entsprechenden Anwartschaften gehören.
Grundlage ist das zum 01.09.09 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz.
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, sofern Sie ihn
nicht auf bestimmte Art und Weise ausgeschlossen oder modifiziert haben oder einer der
wenigen Ausnahmefälle vorliegt.
Ausnahmen von
der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen:
1. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird ein
Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
Das Gericht
kann - wenn kein Antrag gestellt wird - entscheiden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Es war (und ist?) in der Rechtsprechung umstritten, ob der Antrag auf
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehedauer spätestens zwei
Wochen vor der mündlichen Verhandlung zur Scheidung gestellt werden muss.
Hier ist die Meinung im vordringen, dass der Antrag noch in der Verhandlung
gestellt werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.11 - 13 UF 94 / 10 -).
2. Das Gericht soll auch "bei Geringfügigkeit" (des Werts des
Ausgleichsanspruchs) von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.
3. Die Ehegatten können aber auch einvernehmlich nach anderen Lösungen suchen.
In
§§ 6 bis 8 Versorgungsausgleichsgesetz sind vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zugelassen.
Die Materie ist schwer zu handhaben, aber die Mühe kann sich im Einzelfall
durchaus lohnen.
Das Verfahren läuft von Amts wegen. Sie füllen einige Formulare
aus und dann erstellen die Versorgungsträger Auskünfte. Alles dauert Monate.
Zumal durch das neue Versorgungsausgleichsgesetz einiges verändert wurde.
Eine wichtige
Änderung gegenüber dem früheren Recht besteht darin, dass nunmehr jedes einzelne Versorgungsanrecht
gesondert behandelt (und geteilt) wird.
Bis 2009 wurden einem der beiden Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche
des anderen nach einer Gesamtberechnung übertragen. Jetzt werden zum Beispiel
die Pensionsansprüche aus dem
Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche
aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau.
Hier galt bisher (ähnlich wie beim Zugewinnausgleich):
Haben die Ehegatten während der Ehezeit per saldo gleich hohe
Versorgungsanwartschaften erworben, so war nichts auszugleichen.
Hat aber einer von beiden mehr als der andere "erdient", so gibt er dem
anderen von der Differenz, von seinem Überschuss, die Hälfte ab. Jetzt
werden die Dinge sich ändern, weil jedes einzelne Versorgungsrecht gesondert
behandelt wird. Es kann also zu einem Hin und Her bei der Übertragung
verschiedener Versorgungsanwartschaften kommen.
Hört sich immer noch beherrschbar an, kann aber in der Praxis in komplizierte
Berechnungen ausarten.
Wegen der unterschiedlichen Formen der Altersversorgung (Renten, Pensionen,
betriebliche Altersversorgung, ...) ergeben sich immer wieder einmal
Probleme - künftig wohl andere als bisher, denn bisher ging es oft um die
Frage der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Anrechte, während es jetzt um
deren Teilung geht.
Wenn der Gesetzgeber dazu auch noch heute das Rentenrecht und morgen das
Beamtenversorgungsgesetz ändert ...
Es gibt natürlich viele weitere Konstellationen, über die man persönlich
reden muss, zum Beispiel den Fall, dass eine Lebensversicherung zur Sicherung
eines Kredits abgetreten wurde. Sollten Sie sich mit einer solchen
Konstellation auseinandersetzen müssen, so beachten Sie bitte die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.11 (Beschluss - XII ZB 89/08),
die abgedruckt ist in NJW 2011, 1671 f.
In dem Fall geht es um eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht,
die der BGH trotz der Sicherungsabtretung im Versorgungsausgleich
berücksichtigt sehen will.
Bisweilen stellt sich auch die Frage, ob die Kürzung entfällt,
wenn der Ausgleichsberechtigte
verstirbt und somit keine Rente bzw. Pension mehr aus dem übertragenen
Recht gezahlt wird.