Der Zugewinnausgleich bei
Ehescheidung
Eheleute leben nach deutschem Recht in Zugewinngemeinschaft, falls
sie nicht durch notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart
haben.
Vermögen ist in der Ehe bzw. im güterrechtlichen
Stand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich nicht gemeinsames Vermögen
der Ehegatten.
Jeder Ehegatte ist und bleibt vielmehr Inhaber seines individuellen
Vermögens, das er er nach § 1364 BGB (unter gewissen Einschränkungen, §
1365 BGB) frei und selbständig verwaltet und das er selbstverständlich
auch während der Ehezeit vermehren kann.
Eine solche Vermehrung des Vermögens während der Ehezeit nennt man den
Zugewinn des einzelnen Ehegatten.
Nur am Rande: Gemeinschaftliches
Eigentum beider Ehegatten an einzelnen Gegenständen ist auch in der
Zugewinngemeinschaft möglich. Typisches Beispiel ist das Reihenhaus, das den
Ehegatten laut Grundbuch zu je 1/2 gehört.
Ebenso können Bankguthaben, die auf beide Eheleute gemeinsam lauten,
gemeinsames Vermögen sein.
Da regelt sich die Teilung dann ggf. nach anderen Normen. Hier geht es um
den Zugewinn:
Bei der Scheidung kann ein Anspruch auf Ausgleich unterschiedlich hohen
Zugewinns gegeben sein.
Das Gesetz bestimmt in § 1378 BGB:
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so
steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 1372 - 1390 BGB.
Das Gericht kümmert sich um den Zugewinnausgleich aber nur,
wenn einer der beiden Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt.
Der
Anwalt / die Anwältin kann also versuchen, diese Frage außergerichtlich zu
klären.
Es sind verschiedene Arten des Vorgehens möglich, über deren Vor- und
Nachteile Mandant und Anwalt reden müssen. So kann es in bestimmten Fällen
vorteilhaft sein, den Zugewinnausgleichsanspruch erst nach Abschluss des
Scheidungsverfahrens gerichtlich anhängig zu machen.
Wir wissen im übrigen sehr wohl, dass es eine Reihe anderer
vermögensrechtlicher Probleme (im weitesten Sinne) geben kann: das
gemeinsame Bankkonto ist aufzulösen, der gemeinsam abgeschlossene
Mietvertrag soll nur von einem fortgeführt werden, die gemeinsame
Anwaltskanzlei ist am Ende ...
Da wartet eine Menge an nervlicher Belastung auf die Beteiligten.
Wie
wird der Zugewinnausgleich durchgeführt?