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Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidung

Eheleute leben nach deutschem Recht in Zugewinngemeinschaft, falls sie nicht durch notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben.
Vermögen ist in der Ehe bzw. im güterrechtlichen Stand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich nicht gemeinsames Vermögen der Ehegatten.
Jeder Ehegatte ist und bleibt vielmehr Inhaber seines individuellen Vermögens, das er er nach § 1364 BGB (unter gewissen Einschränkungen, § 1365 BGB) frei und selbständig verwaltet und das er selbstverständlich auch während der Ehezeit vermehren kann.
Eine solche Vermehrung des Vermögens während der Ehezeit nennt man den Zugewinn des einzelnen Ehegatten.
Nur am Rande: Gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten an einzelnen Gegenständen ist auch in der Zugewinngemeinschaft möglich. Typisches Beispiel ist das Reihenhaus, das den Ehegatten laut Grundbuch zu je 1/2 gehört.
Ebenso können Bankguthaben, die auf beide Eheleute gemeinsam lauten, gemeinsames Vermögen sein.
Da regelt sich die Teilung dann ggf. nach anderen Normen. Hier geht es um den Zugewinn:
Bei der Scheidung kann ein Anspruch auf Ausgleich unterschiedlich hohen Zugewinns gegeben sein.
Das Gesetz bestimmt in § 1378 BGB:

Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 1372 - 1390 BGB.
Das Gericht kümmert sich um den Zugewinnausgleich aber nur, wenn einer der beiden Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt.
Der Anwalt / die Anwältin kann also versuchen, diese Frage außergerichtlich zu klären.
Es sind verschiedene Arten des Vorgehens möglich, über deren Vor- und Nachteile Mandant und Anwalt reden müssen. So kann es in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, den Zugewinnausgleichsanspruch erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtlich anhängig zu machen.
Wir wissen im übrigen sehr wohl, dass es eine Reihe anderer vermögensrechtlicher Probleme (im weitesten Sinne) geben kann: das gemeinsame Bankkonto ist aufzulösen, der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag soll nur von einem fortgeführt werden, die gemeinsame Anwaltskanzlei ist am Ende ...
Da wartet eine Menge an nervlicher Belastung auf die Beteiligten.

► Wie wird der Zugewinnausgleich durchgeführt?