Scheidungsrecht: Der Scheidungstermin
Die Scheidung der Ehe wird durch das Familiengericht ausgesprochen, wenn dort ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt
wurde.
Vielen Beteiligten bereitet es große Probleme, dem anderen Ehegatten während des Verfahrens einmal oder mehrmals begegnen zu sollen.
Hier zeigt sich das Gesetz jetzt ein wenig großzügiger als früher. Zwar sind
beide Ehegatten von dem Gericht zu bestimmten Fragen anzuhören, aber das
Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, den einen Ehegatten in Abwesenheit
des anderen anzuhören:
§ 128 FamFG: Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und
sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen
Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten
oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten
auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende
Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er
sich in so großer Entfernung vom
Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht
zugemutet werden kann, kann die
Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter
erfolgen.
Der andere Ehegatte kommt also auf jeden Fall auch zu Wort, aber es
muss nicht mehr unbedingt einen Scheidungstermin in Anwesenheit beider
Ehegatten geben.