Scheidungsrecht: Steuerliche Folgen der Trennung

Steuerliche Folgen der dauernden Trennung.

Sicher ist Ihnen bekannt, dass Ehegatten steuerlich begünstigt sind (und dass die Politik schon seit Jahren darüber diskutiert, ob die entsprechenden steuerlichen Vorteile abgeschafft werden sollten).
Zur Zeit ist es für die meisten Ehegatten noch vorteilhaft, sich steuerlich zusammen veranlagen zu lassen, weil dies in der Regel zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führt als die getrennte Veranlagung.
Denn bei Zusammenveranlagung gilt die sogenannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG).
Dem gegenüber ist die Einzelveranlagung (wie bei Ledigen) grundsätzlich die steuerlich ungünstigste Art.
Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein können, hängt von der Höhe des Einkommens und auch davon ab, ob die Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen oder ob der eine viel und der andere relativ wenig verdient.
Verdienen Sie und Ihr Ehegatte ungefähr gleich viel, dann sind die Vorteile eher gering.

Der Staat hat aber ein wachsames Auge auf den Bestand der Ehe, wie immer wenn es um Steuern geht.
Eine gemeinsame Veranlagung lässt er nur für Ehegatten zu, die nicht dauernd getrennt leben oder sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.
Ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres werden in vielen Fällen höhere Steuern zu zahlen sein!

Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie im entsprechenden Jahr noch einen ernst gemeinten Versöhnungsversuch unternommen haben, der von gewisser Dauer gewesen sein muss (Richtschnur: ein Monat des Zusammenlebens).
Bitte seien Sie sich aber auch des Umstands bewusst, dass bei einer echten Versöhnung, wenn Sie also auf Dauer wieder zusammen leben wollen, der Unterhaltstitel wirkungslos werden kann, der Ihnen Trennungsunterhalt zuspricht.


In der Praxis richten sich die laufenden Abzüge bei den Arbeitnehmern nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte.
Verheiratete Arbeitnehmer sind entweder in die Lohnsteuerklasse III eingeordnet, wenn nur einer von ihnen verdient, beide in die Steuerklasse IV bei etwa gleich hohem Einkommen oder in die Kombination der Steuerklassen III (der mehr Verdienende) und V (der weniger Verdienende).


In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich trennen, können Sie die bisherige steuerliche Konstellation noch beibehalten oder sie - wenn beide es wollen - kurzfristig ändern. Insbesondere käme hier eine Änderung von III/V auf IV/IV in Betracht.


Vom auf den Trennungszeitpunkt folgenden Jahr an werden Sie als dauernd getrennt lebende Ehegatten steuerlich wie Singles behandelt.
Es kommt nun nicht mehr die gemeinsame steuerliche Veranlagung in Betracht.
Als Steuerklassen sind I oder, wenn ein Kind bei Ihnen wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, II möglich.
Bei Einstufung in die Steuerklasse I ist eine deutlich höhere Steuerlast als bei Steuerklassen III oder IV zu tragen, was bei Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen ist.
Oft ist eine Neuberechnung des Unterhalts ab Änderung der Lohnsteuerklasse erforderlich, also meist ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres.


Damit wir uns aber richtig verstehen: die endgültige steuerliche Belastung richtet sich nicht nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt kann ggf. - wenn die Lohnsteuerklasse nicht verändert wurde - für die auf die Trennung folgenden Jahre Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe verlangen. Dies führt bei Unterhaltsberechnungen oft zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wie man die Veränderungen berücksichtigen soll.

Für die Ausstellung und Änderung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig, in der Sie am 20.09. des Vorjahres Ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bis zum 30.11. jeden Jahres können einmalig Änderungen für das laufende Jahr beantragt werden.

Auf jeden Fall stellt sich später (bei Abgabe der Einkommensteuererklärung / beim Lohnsteuerjahresausgleich) die Frage, ob im jeweiligen Kalenderjahr noch eine Zusammenveranlagung möglich ist, die zur Anwendung des Splittingtarifs führt.
Sie ist nicht von der Wahl der Lohnsteuerklassen abhängig und nur zulässig, wenn beide Ehepartner in dem betreffenden Steuerjahr - sei es auch nur vorübergehend - zusammen gelebt haben, § 26 EStG. Nach allgemeiner Auffassung ist auch - wie oben erwähnt - bei (dann doch scheiternden) Versöhnungsversuchen eine gemeinsame Veranlagung zulässig, also wenn die Ehegatten das Zusammenleben noch einmal versuchsweise wieder aufgenommen haben.

Es bestehen auch bei Trennung noch Rücksichts- und Solidarpflichten, § 1353 BGB.
Im Ernstfall kann eine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Trennungsjahr durch Klage angestrebt werden.

Ferner gibt es eine weitere Möglichkeit, wenigstens bestimmte Vorteile noch zu sichern:
Wenn Sie vernünftig miteinander umgehen, werden Sie insbesondere dann, wenn Unterhalt gezahlt wird, gemeinsam nach der günstigsten steuerlichen Lösung suchen können. Hier gibt es zum Beispiel das Modell des so genannten begrenzten Realsplittings nach § 10 I EStG: Das Einkommensteuergesetz ermöglicht die steuerlich günstigere Behandlung von Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu EUR 13.805,00 im Kalenderjahr - sofern wirklich Zahlungen erfolgen, der Zahlende einen Antrag stellt und der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung erklärt. Der Unterhaltsempfänger muss die entsprechenden Beträge dann seinerseits versteuern. Dennoch kann die Steuerbelastung bei entsprechend verteilten Einkommen insgesamt sinken.
Etwas komplizierter liegen die Dinge noch, wenn der Unterhaltsempfänger bei dem anderen Ehegatten noch mit krankenversichert ist.

Hier sollte sich der Anwalt bemühen, zu vermitteln und eine vernünftige Vereinbarung herbeizuführen.
Dies liegt meist im Interesse beider Ehegatten.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Eingruppierung in eine Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen kann.

Bitte beachten Sie, dass es zu Komplikationen führen kann, wenn Steuervorauszahlungen geleistet werden.
Wird gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so werden die Vorauszahlungen auf die gesamte Steuerschuld beider Ehegatten angegerechnet und eine Steuererstattung wird später nach Kopfteilen (also je zur Hälfte) an beide ausgekehrt.





Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Colonnaden 25
20354 Hamburg

weitere familienrechtliche Themen in diesem Zusammenhang:
Ehegattenunterhalt Kindesunterhalt: Übersicht