Scheidungsrecht: Steuerliche Folgen der Trennung
Steuerliche Folgen der dauernden Trennung.
Sicher ist Ihnen bekannt, dass Ehegatten steuerlich begünstigt sind (und dass
die Politik schon seit Jahren darüber diskutiert, ob die entsprechenden steuerlichen Vorteile
abgeschafft werden sollten).
Zur Zeit ist es für die meisten Ehegatten noch vorteilhaft, sich steuerlich zusammen veranlagen
zu lassen, weil dies
in der Regel zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führt
als die getrennte Veranlagung.
Denn bei Zusammenveranlagung gilt die
sogenannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG).
Dem gegenüber ist die Einzelveranlagung (wie bei Ledigen) grundsätzlich die steuerlich
ungünstigste Art.
Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein
können, hängt von der Höhe des Einkommens und auch davon ab, ob
die Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen oder ob der eine viel und der
andere relativ wenig verdient.
Verdienen Sie und Ihr Ehegatte ungefähr gleich viel, dann sind die Vorteile eher gering.
Der Staat hat aber ein wachsames Auge auf den Bestand der Ehe, wie immer
wenn es um Steuern geht.
Eine gemeinsame Veranlagung lässt er nur für Ehegatten zu, die nicht dauernd
getrennt leben oder sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.
Ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres werden in vielen Fällen höhere Steuern zu zahlen sein!
Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie im entsprechenden Jahr noch einen ernst
gemeinten Versöhnungsversuch unternommen haben, der von gewisser Dauer
gewesen sein muss (Richtschnur: ein Monat des Zusammenlebens).
Bitte seien Sie sich aber auch des Umstands bewusst, dass bei einer echten
Versöhnung, wenn Sie also auf Dauer wieder zusammen leben wollen, der
Unterhaltstitel wirkungslos werden kann, der Ihnen Trennungsunterhalt
zuspricht.
In der Praxis richten sich die laufenden Abzüge bei den Arbeitnehmern nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte.
Verheiratete Arbeitnehmer sind entweder in die
Lohnsteuerklasse III eingeordnet,
wenn nur einer von ihnen verdient, beide in die
Steuerklasse IV bei etwa gleich
hohem Einkommen oder in die
Kombination der Steuerklassen III
(der mehr Verdienende)
und V (der weniger Verdienende).
In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich trennen, können Sie die bisherige steuerliche Konstellation noch beibehalten
oder sie - wenn beide es wollen - kurzfristig ändern. Insbesondere käme hier
eine Änderung von III/V auf IV/IV in Betracht.
Vom auf den Trennungszeitpunkt folgenden Jahr an werden Sie als dauernd getrennt lebende Ehegatten steuerlich
wie Singles behandelt.
Es kommt nun
nicht
mehr die gemeinsame steuerliche Veranlagung in
Betracht.
Als Steuerklassen sind I oder, wenn ein Kind bei Ihnen
wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, II möglich.
Bei Einstufung in die Steuerklasse I ist eine deutlich höhere Steuerlast als bei
Steuerklassen III oder IV zu tragen, was bei Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen ist.
Oft ist eine Neuberechnung des
Unterhalts ab Änderung der Lohnsteuerklasse erforderlich, also
meist ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres.
Damit wir uns aber richtig verstehen: die endgültige steuerliche Belastung richtet sich
nicht nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt kann ggf. -
wenn die Lohnsteuerklasse nicht verändert wurde - für die auf die Trennung
folgenden Jahre Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe verlangen. Dies führt bei
Unterhaltsberechnungen oft zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wie man die
Veränderungen berücksichtigen soll.
Für die Ausstellung und Änderung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde
zuständig, in der Sie am 20.09. des Vorjahres Ihren Hauptwohnsitz oder den
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bis zum 30.11. jeden Jahres können einmalig Änderungen für das laufende Jahr
beantragt werden.
Auf jeden Fall stellt sich später (bei Abgabe der Einkommensteuererklärung / beim
Lohnsteuerjahresausgleich) die Frage, ob im jeweiligen Kalenderjahr noch eine
Zusammenveranlagung
möglich ist, die zur Anwendung des Splittingtarifs führt.
Sie ist nicht von der Wahl der Lohnsteuerklassen abhängig und nur zulässig, wenn beide Ehepartner in dem
betreffenden Steuerjahr - sei es auch nur vorübergehend - zusammen gelebt haben, § 26 EStG. Nach allgemeiner Auffassung ist auch - wie oben erwähnt - bei
(dann doch scheiternden) Versöhnungsversuchen eine gemeinsame Veranlagung zulässig, also wenn die Ehegatten das Zusammenleben noch einmal
versuchsweise wieder aufgenommen haben.
Es bestehen auch bei Trennung noch Rücksichts- und Solidarpflichten, § 1353 BGB.
Im Ernstfall kann eine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für
das Trennungsjahr durch Klage angestrebt werden.
Ferner gibt es eine weitere Möglichkeit, wenigstens bestimmte Vorteile noch
zu sichern:
Wenn Sie vernünftig miteinander umgehen, werden Sie insbesondere dann, wenn
Unterhalt gezahlt wird, gemeinsam nach der günstigsten steuerlichen Lösung suchen können.
Hier gibt es zum Beispiel das Modell des so genannten begrenzten
Realsplittings nach § 10 I EStG: Das Einkommensteuergesetz ermöglicht
die steuerlich günstigere Behandlung von Unterhaltszahlungen in Höhe von bis
zu EUR 13.805,00 im Kalenderjahr - sofern wirklich Zahlungen erfolgen, der
Zahlende einen Antrag stellt und der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung
erklärt. Der Unterhaltsempfänger muss die entsprechenden Beträge dann
seinerseits versteuern. Dennoch kann die Steuerbelastung bei entsprechend
verteilten Einkommen insgesamt sinken.
Etwas komplizierter liegen die Dinge noch, wenn der Unterhaltsempfänger bei
dem anderen Ehegatten noch mit krankenversichert ist.
Hier sollte sich der Anwalt bemühen, zu vermitteln und eine
vernünftige Vereinbarung herbeizuführen.
Dies liegt meist im Interesse
beider Ehegatten.
Nur am Rande sei
erwähnt, dass die Eingruppierung in eine Steuerklasse auch die Höhe des
Arbeitslosengeldes beeinflussen kann.
Bitte beachten Sie, dass es zu Komplikationen führen kann, wenn Steuervorauszahlungen geleistet werden.
Wird gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so werden die Vorauszahlungen auf die
gesamte Steuerschuld beider Ehegatten angegerechnet und eine Steuererstattung wird später nach Kopfteilen (also je zur Hälfte)
an beide ausgekehrt.