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Scheidungsrecht: Beihilfeanspruch des Beamten nach der Scheidung


Der (frühere) Ehepartner eines Beamten verliert mit Rechtskraft der Scheidung seine (aus der Position des Ehegatten abgeleitete) Beihilfeberechtigung
, die von großer Bedeutung ist, wenn keine eigene Vollversicherung besteht.
(Vergleichen Sie zum Beispiel § 80 HmbBG mit der Regelung darüber, welche Personen im Beihilferecht als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten.)


Besteht eigener voller Versicherungsschutz durch eine private Krankenversicherung, durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder aus einem eigenen Beamtenverhältnis (ggf. mit Zusatzversicherung), entstehen Probleme meist nicht. Unter Umständen ist aber (bei der privaten KV) nur ein gewisser Prozentsatz versichert, der ggf. auszustocken ist - was  teuer werden kann.
Wir raten dringend, das durch Beratung beim Leistungsträger eindeutig in Erfahrung zu bringen.


Der Verlust der Beihilfeberechtigung tritt nicht schon mit der Trennung oder dem Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ein, sondern erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.


Es kann nicht generell gesagt werden, ob und wie weit im Einzelfall nach Rechtskraft der Ehescheidung das Krankheitsrisiko in der GKV abgesichert werden kann. Denn dort besteht u. a. eine Altersgrenze von 55 Jahren. Danach ist eine Mitgliedschaft in der GKV meist selbst dann nicht mehr möglich, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen wird.

Hier können also Risiken lauern, da eine private Krankenversicherung außerordentlich teuer sein kann. Zwar sind auch hohe notwendige nacheheliche Krankenversicherungsbeiträge (zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag) unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Aber die finanziellen Mittel, die für den Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten insgesamt zur Verfügung stehen, können beträchtlich geschmälert werden. Das führt dann u. U. für beide zu bitteren Einschränkungen in der Lebensführung.