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Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten - Anspruch aus Art. 33 V GG

In diesem Abschnitt geht es um den Anspruch jedes Beamten auf amtsangemessene (seinem Status entsprechende) Beschäftigung.

Dabei wollen wir zeigen,
dass dieser Anspruch zu den wichtigen beamtenrechtlichen Grundsätzen gehört,
dass seine Bedeutung sich aber insbesondere im Bereich der Postnachfolgeunternehmen wandelt und
dass es schwer sein kann, den Anspruch auf statusangemessene Beschäftigung in der Praxis durchzusetzen.

Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Der Grundsatz, dass der Beamte seinem Status entsprechend zu beschäftigen ist,  hat insbesondere dann Bedeutung, wenn über den Einsatz des Beamten neu entschieden wird, zum Beispiel im Zusammenhang mit Umsetzung, Versetzung und Abordnung oder durch Zuweisung einer Tätigkeit.
Daneben kann aber auch der Aufgabenbereich eines Beamten, der auf seinem Dienstposten bleibt, neu zugeschnitten werden.
Es gilt dann im Krisenfall, sich gegen eine unterwertige Beschäftigung zu wehren.


Mit der Privatisierung der Postnachfolger und der Bahn kam es zu neuen Erscheinungen: Beamte wurden ganz einfach in die Untätigkeit abgeschoben.
Das bewog einige Betroffene dazu, dass sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch "aktiv" geltend machten, nachdem sie sich jahrelang hatten hin und her schieben oder zur Untätigkeit verdammen lassen.
Dazu schreibt man  - im Regelfall - zunächst einen entsprechenden Antrag.
Wird dieser abgelehnt, ist dagegen Widerspruch zu erheben, danach Klage bei dem Verwaltungsgericht.
Antwortet der Dienstherr nicht, so ist eine so genannte Untätigkeitsklage zu erwägen.
Das Ergebnis kann sich dann unter Umständen so lesen wie eine einschlägige ► Entscheidung des VG Bremen, die wir als Beispiel zitieren. Anhand dieser Entscheidung kann sich jedermann über die verschiedenen Verfahrensstadien informieren.


Der Beamte ist amtsangemessen zu beschäftigen. Bei den Postnachfolgeunternehmen kann dies unter Umständen dadurch geschehen, dass dem Beamten eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zugewiesen wird. Diese Möglichkeit hatte das VG Bremen in der erwähnten Entscheidung offensichtlich nicht in den Blick nehmen müssen. Um die Durchführung solcher Zuweisungen dreht sich aber seit etwa zwei Jahren heftiger Streit.

Ausgangspunkt der theoretischen Überlegungen zur Frage der amtsangemessenen Beschäftigung ist das
► statusrechtliche Amt des Beamten, sein "Dienstgrad", sein Status.
Der Beamte soll eine seinem Amt entsprechende Funktion ausüben.

Bisweilen fragt sich ein Beamter auch in anderem Zusammenhang, ob seine Stelle richtig bewertet ist. Hat der Beamte einen Anspruch auf ► Stellenbewertung? Dazu ließe sich viel Grundsätzliches sagen, weil sich zum Beispiel die Postnachfolgeunternehmen von der früher üblichen Stellenbewertung gelöst haben. Insgesamt ist dies aber für den einzelnen Beamten ein sehr schwieriges, kaum mit Erfolg handhabbares Gebiet.


Im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn, Post und Telekom kam es insbesondere zu Streit über die Versetzung zu Vivento und in diesem Zusammenhang zu einer für die weitere Entwicklung wichtigen
► Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.06.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte seine sehr konsequente und klare Rechtsprechung später fort, unter anderem mit einer Entscheidung ► vom 18.09.08, die eigentlich zu disziplinarrechtlichen Fragen und Fragen des Personalaktenrechts ergangen ist, sich aber auch mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung befasst. Fraglich war in jenem Fall, ob ein Dienstvergehen anzunehmen ist, wenn sich ein Beamter nicht auch selbst um eine Beschäftigung bemüht und z. B. Bewerbungen schreibt.

Zu erwähnen sind zwei ► wichtige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.08, also vom gleichen Tag wie die zuvor erwähnte Entscheidung, mit denen die Versetzung Berliner Beamter zu einem Stellenpool als verfassungswidrig bezeichnet wurde (2 C 3.07 und 2 C 8.07). Sie geben den Stand der Rechtsprechung Ende 2008 wieder. Allerdings konnte das Bundesverwaltungsgericht die Sachen nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, weil es die angefochtenen Versetzungen schon aus einem anderen Rechtsgrund aufheben musste: Es fehlte an der notwendigen Beteiligung des Personalrats. Aber das Bundesverwaltungsgericht hat deutliche Worte gefunden.

Eine ► Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.11 macht deutlich, wie schwierig der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bisweilen durchzusetzen ist.
Es lauern prozessuale Fallstricke und die Bewertung von Tätigkeiten lässt sich nur schwer objektivieren.

Interessant für Vivento-Betroffene und andere Beamte in ähnlicher Lage ist unseres Erachtens eine Vielzahl weiterer Entscheidungen, unter anderem:
►  Entscheidung des Hamburgischen OVG aus Oktober 2007
► Entscheidung des OVG Koblenz vom 14.09.06 zur Stellung von Bahnbeamten
► Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover im Hinblick auf Beamte der Deutschen Bahn.

Beachten Sie bitte, dass es verschiedene Durchbrechungen des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gibt.
Zum Beispiel dann, wenn ► nicht mehr die vollständige Dienstfähigkeit gegeben ist.
Oder vorübergehend auch im Hinblick auf notwendige Umstrukturierungen bei Bahn und Telekom.

Wenn Sie ferner die Regelung im Beamtenstatusgesetz über die länderübergreifende Versetzung anschauen, werden Sie entdecken, dass der Gesetzgeber den Beamten das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung im Falle der Versetzung beschnitten hat: in ► § 15 Beamtenstatusgesetz wird die Amtsangemessenheit des neuen Amtes nur noch an dem Grundgehalt des derzeitigen / alten Amtes des Beamten gemessen. Der Beamte wird nur "betragsmäßig abgesichert".
Es gibt erste Stimmen, die meinen, dass in die Rechte der Beamten damit in verfassungswidriger Weise eingegriffen wird.
Und lesen Sie dazu dann die folgenden Paragraphen des Beamtenstatusgesetzes:
Bei der Umbildung von Körperschaften geht es der amtsangemessenen Beschäftigung richtig an den Kragen
(► § 18 Beamtenstatusgesetz).


Die Dienstherren lassen sich vieles einfallen, um dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu begegnen oder ihn zu schwächen. Teils gibt es auch faktischen Druck: droht eine Versetzung an das andere Ende der Bundesrepublik, wenn eine geringerwertige Beschäftigung am Wohnort nicht akzeptiert wird?
Faktisch wichtiger war aber sicher der heftige Streit darüber, ob und unter welchen Bedingungen Zuweisungen zulässig sind.

Die ► Bundesagentur für Arbeit hat die Beamtenfunktionen im eigenen Hause neu bewertet.
Das ► OVG Lüneburg hat das gebilligt.
Werden Herabstufungen der Bewertungen letztlich zu "Rückernennungen" führen? Vieles bleibt unklar, nicht alles lässt sich rechtlich abschließend einschätzen, zumal auch die Beamtengesetze zukünftig noch verändert werden dürften (Stichwort: "Dienstrechtsanpassungsgesetz BA").
Beamtengesetze




















Stellenbewertung kaum erfolgreich geltend zu machen.




Im Jahr 2006 war sogar darüber zu entscheiden, dass man Beamte ohne jede Beschäftigung lies.























Es kann Durchbrechungen des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung geben, z. B. bei einer Einschränkung der Dienstfähigkeit.