Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten
In diesem Abschnitts unserer Seite geht es um den Anspruch jedes Beamten auf amtsangemessene (seinem Status
entsprechende) Beschäftigung.
Dabei wollen wir zeigen,
dass dieser Anspruch unzweifelhaft zu den wichtigen beamtenrechtlichen Grundsätzen gehört,
dass seine Bedeutung sich aber insbesondere im Bereich der Postnachfolgeunternehmen wandelt und
dass es schwer sein kann, den Anspruch auf statusangemessene Beschäftigung in der Praxis durchzusetzen.
Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Der Grundsatz, dass der Beamte seinem Status entsprechend zu beschäftigen ist, hat insbesondere dann Bedeutung, wenn über den Einsatz des
Beamten neu entschieden wird, zum Beispiel im Zusammenhang mit Umsetzung,
Versetzung und Abordnung oder durch Zuweisung einer Tätigkeit.
Daneben kann aber auch der Aufgabenbereich eines Beamten, der auf seinem Dienstposten bleibt, neu zugeschnitten werden.
Es gilt dann im Krisenfall, sich gegen eine unterwertige Beschäftigung zu wehren.
Mit der Privatisierung der Postnachfolger und der Bahn kam es zu neuen
Erscheinungen: Beamte wurden ganz einfach in die Untätigkeit abgeschoben.
Das bewog einige Betroffene dazu, dass
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch "aktiv" geltend
machten, nachdem sie sich jahrelang hatten hin und her schieben oder
zur Untätigkeit verdammen lassen.
Dazu schreibt man - im Regelfall - zunächst einen entsprechenden
Antrag.
Wird dieser abgelehnt, ist dagegen Widerspruch zu erheben, danach
Klage bei dem Verwaltungsgericht.
Antwortet der Dienstherr nicht, so ist eine so genannte Untätigkeitsklage zu
erwägen.
Das Ergebnis kann sich dann unter Umständen so lesen wie eine einschlägige
Entscheidung des VG Bremen, die wir als
Beispiel zitieren. Anhand dieser Entscheidung kann sich jedermann über die
verschiedenen Verfahrensstadien informieren.
Der Beamte ist amtsangemessen zu beschäftigen. Bei den
Postnachfolgeunternehmen kann dies unter Umständen dadurch
geschehen, dass dem Beamten eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder
Enkelunternehmen zugewiesen wird. Diese Möglichkeit hatte das VG Bremen in
der erwähnten Entscheidung offensichtlich nicht in den Blick nehmen müssen.
Um die Durchführung solcher Zuweisungen dreht sich aber seit etwa zwei
Jahren heftiger Streit.
Ausgangspunkt der theoretischen Überlegungen zur Frage der amtsangemessenen
Beschäftigung ist das
statusrechtliche Amt des
Beamten, sein "Dienstgrad", sein Status.
Der Beamte soll eine seinem Amt entsprechende Funktion ausüben.
Bisweilen fragt sich ein Beamter auch in anderem Zusammenhang, ob seine
Stelle richtig bewertet ist. Hat der Beamte einen Anspruch auf
Stellenbewertung? Dazu ließe sich
viel Grundsätzliches sagen, weil sich zum Beispiel die
Postnachfolgeunternehmen von der früher üblichen
Stellenbewertung gelöst haben. Insgesamt ist dies aber für den einzelnen
Beamten ein sehr schwieriges, kaum mit Erfolg handhabbares Gebiet.
Im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn, Post und Telekom kam es
insbesondere zu Streit über die Versetzung zu
Vivento und in diesem Zusammenhang zu einer für die weitere Entwicklung wichtigen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.06.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte seine sehr konsequente und klare
Rechtsprechung später fort, unter anderem mit einer Entscheidung
vom 18.09.08, die eigentlich
zu disziplinarrechtlichen Fragen und Fragen des Personalaktenrechts ergangen ist,
sich aber auch mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung befasst.
Fraglich war in jenem Fall, ob ein Dienstvergehen anzunehmen ist, wenn sich ein
Beamter nicht auch selbst um eine Beschäftigung bemüht und z. B. Bewerbungen
schreibt.
Zu erwähnen sind
zwei
wichtige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.08,
also vom gleichen Tag wie die zuvor erwähnte Entscheidung, mit denen die
Versetzung Berliner Beamter zu einem Stellenpool als verfassungswidrig
bezeichnet wurde (2 C 3.07 und 2 C 8.07). Sie geben den Stand
der Rechtsprechung Ende 2008 wieder.
Allerdings konnte das
Bundesverwaltungsgericht die Sachen nicht dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorlegen, weil es die angefochtenen Versetzungen schon aus
einem anderen Rechtsgrund aufheben musste: Es fehlte an der notwendigen
Beteiligung des Personalrats. Aber das Bundesverwaltungsgericht hat
deutliche Worte gefunden.
Eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22.02.11 macht deutlich, wie schwierig der Anspruch auf
amtsangemessene Beschäftigung bisweilen
durchzusetzen ist.
Es lauern prozessuale Fallstricke und die Bewertung von
Tätigkeiten lässt sich nur schwer objektivieren.
Interessant für Vivento-Betroffene und andere Beamte in ähnlicher Lage ist unseres Erachtens eine Vielzahl
weiterer Entscheidungen, unter anderem:
Entscheidung des Hamburgischen OVG aus Oktober 2007
Entscheidung des OVG Koblenz vom 14.09.06
zur Stellung von Bahnbeamten
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hannover im Hinblick auf Beamte der Deutschen Bahn.
Beachten Sie bitte, dass es verschiedene Durchbrechungen des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gibt.
Zum Beispiel dann, wenn
nicht mehr die vollständige Dienstfähigkeit gegeben ist.
Oder
vorübergehend auch im Hinblick auf notwendige Umstrukturierungen bei Bahn und Telekom.
Wenn Sie ferner die
Regelung im Beamtenstatusgesetz
über die länderübergreifende Versetzung anschauen, werden Sie
entdecken, dass der Gesetzgeber den Beamten das Recht auf amtsangemessene
Beschäftigung im Falle der Versetzung beschnitten hat: in
§ 15
Beamtenstatusgesetz wird die Amtsangemessenheit des neuen Amtes nur noch an
dem Grundgehalt des derzeitigen / alten Amtes des Beamten gemessen. Der
Beamte wird nur "betragsmäßig abgesichert".
Es gibt erste Stimmen, die meinen, dass in die Rechte der Beamten damit in
verfassungswidriger Weise eingegriffen wird.
Und lesen Sie dazu dann die folgenden Paragraphen des Beamtenstatusgesetzes:
Bei der Umbildung von Körperschaften geht es der amtsangemessenen
Beschäftigung richtig an den Kragen
(
§ 18 Beamtenstatusgesetz).
Die Dienstherren lassen sich vieles einfallen, um dem Anspruch
auf amtsangemessene Beschäftigung zu begegnen oder ihn zu schwächen.
Teils gibt es auch faktischen Druck: droht eine Versetzung an das andere Ende
der Bundesrepublik, wenn eine geringerwertige Beschäftigung am Wohnort nicht
akzeptiert wird?
Faktisch wichtiger war aber sicher der heftige Streit darüber, ob und unter
welchen Bedingungen Zuweisungen zulässig sind.
Die
Bundesagentur für Arbeit hat die Beamtenfunktionen im eigenen Hause neu
bewertet.
Das
OVG Lüneburg hat das
gebilligt.
Werden Herabstufungen der Bewertungen letztlich zu
"Rückernennungen" führen? Vieles bleibt unklar, nicht alles lässt sich rechtlich
abschließend einschätzen, zumal auch die Beamtengesetze zukünftig noch verändert
werden dürften (Stichwort: "Dienstrechtsanpassungsgesetz BA").