Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten

Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Dieser Grundsatz gehört zu den zentralen Rechtspositionen des Berufsbeamten.

Hier zur Erläuterung einige theoretische Grundlagen:

§ 18 Bundesbesoldungsgesetz: Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 19 Bundesbesoldungsgesetz: Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1) Das Grundgehalt des Beamten ... bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.
...



Die rechtliche Position
des einzelnen Beamten
ist eingebunden in die staatliche Organisation,
in die beamtenrechtliche Struktur.
     
Für den einzelnen grundlegend:
das statusrechtliche Amt
  Dem entspricht im Organisationsgefüge
das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn.
     
Probleme bei Beamten: Probleme des Dienstherrn:
Disziplinarrecht (Entfernung)   keine Planstellen (abstrakt-funktionell)
Strafrecht (mehr als 1 Jahr FS)   Keine Beschäftigung (konkret-funktionell)
Beamtenrecht: Entlassung unterwertige Tätigkeiten
Beamtenrecht: Dienstunfähigkeit   häufiger Wechsel - Leiharbeiter
     


Der Beamte soll die Funktion (s. oben, § 18 BBesG) auch tatsächlich ausüben. Alles ist einfach, wenn für jeden Beamten eine seinem Amt entsprechende Planstelle bereit steht, in der er auch beschäftigt wird.
 
Dann entsprechen sich
 
Status und Funktion
(Amt im abstrakt-funktionellen Sinn und im konkret-funktionellen Sinn)



Probleme ergeben sich, wenn die Verknüpfung zwischen dem Status des Beamten und (s)einer gleichwertigen Funktion durchbrochen wird (höherwertige Beschäftigung, unterwertige Beschäftigung, häufiger Wechsel des Amtes - wie ein Leiharbeiter, Verbannung in die völlige Untätigkeit).
Bei unterwertiger Beschäftigung oder Beschäftigungslosigkeit wird der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.
Das darf nicht dauerhaft geschehen.

Hier haben die Postnachfolgeunternehmen massive Probleme dadurch herbei geführt, dass sie die Organisationsgefüge von der Bindung an den Status "befreit" haben. Sie können nicht mehr wirklich Planstellen anbieten, die Tätigkeiten der Bediensteten scheinen teils recht willkürlich bewertet, am liebsten scheint man nur vage und unverbindliche Beschreibungen der Jobs zu geben.
Und vielleicht haben die Postnachfolgeunternehmen auch insofern versagt, als sie ihre unternehmerischen Entscheidungen zu Lasten der Bediensteten getroffen haben und sich deshalb mit der eigenen Belegschaft endlose Streitigkeiten liefern. Professor Dr. Peter Badura hat in DöV 2010, S. 533 ff. einen bedenkenswerten Aufsatz mit der Überschrift "Die Verantwortung des Bundes für die amtsangemessene Beschäftigung der im Bereich der Deutschen Telekom AG tätigen Beamten" veröffentlicht, in dem er daran erinnert, dass es letztlich eine Verpflichtung der Bundesrepublik gibt, für amtsangemessene Beschäftigung der betroffenen Beamten zu sorgen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Postnachfolgeunternehmen besondere Mühe darauf verwandt hätten, den Betroffenen den Wechsel in andere Teile der Bundesverwaltung zu ebnen.
Das ist nicht anderes als ein Versagen des Managements.

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 31.03.10 - 1 B 1557/09 - in den Leitsätzen folgendes ausgeführt:

"2. Es ist Aufgabe des an die Stelle des Dienstherrn getretenen privaten Nachfolgeunternehmens - hier der Deutschen Telekom AG - dem verfassungsrechtlich nach GG Art 33 Abs. 5 garantierten Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung - nachvollziehbar - zu genügen (GG Art. 143 b Abs. 3 S. 1).

3. Die Auffassung des Privatunternehmens, die bei ihr tätigen aktiven Beamten nicht amtsangemessen beschäftigen zu können, resultiert aus der eigenen Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend berücksichtigt hat."
Beamtengesetze