Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten
Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Dieser Grundsatz gehört zu den zentralen Rechtspositionen des Berufsbeamten.
Hier zur Erläuterung einige theoretische Grundlagen:
§ 18 Bundesbesoldungsgesetz: Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen
verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die
Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen
Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§ 19 Bundesbesoldungsgesetz: Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1) Das Grundgehalt des Beamten ... bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
des ihm verliehenen Amtes.
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Die rechtliche Position
des einzelnen Beamten |
ist eingebunden in |
die staatliche Organisation, in die beamtenrechtliche Struktur. |
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Für den einzelnen grundlegend:
das statusrechtliche Amt |
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Dem entspricht im Organisationsgefüge
das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. |
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| Probleme bei
Beamten: |
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Probleme des
Dienstherrn: |
| Disziplinarrecht
(Entfernung) |
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keine Planstellen
(abstrakt-funktionell) |
| Strafrecht (mehr als 1 Jahr
FS) |
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Keine Beschäftigung
(konkret-funktionell) |
| Beamtenrecht:
Entlassung |
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unterwertige
Tätigkeiten |
| Beamtenrecht:
Dienstunfähigkeit |
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häufiger
Wechsel - Leiharbeiter |
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Der Beamte soll die Funktion (s. oben, § 18 BBesG)
auch tatsächlich ausüben. Alles ist einfach, wenn für jeden Beamten eine
seinem Amt entsprechende Planstelle bereit steht, in der er auch
beschäftigt wird. |
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Dann entsprechen sich |
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| Status |
und |
Funktion
(Amt im abstrakt-funktionellen Sinn und im konkret-funktionellen
Sinn) |
Probleme ergeben sich, wenn die Verknüpfung zwischen dem Status des Beamten
und (s)einer gleichwertigen Funktion durchbrochen wird (höherwertige
Beschäftigung, unterwertige Beschäftigung, häufiger Wechsel des Amtes - wie
ein Leiharbeiter, Verbannung in die völlige Untätigkeit).
Bei unterwertiger Beschäftigung oder Beschäftigungslosigkeit wird der Anspruch auf amtsangemessene
Beschäftigung verletzt.
Das darf nicht dauerhaft geschehen.
Hier haben die Postnachfolgeunternehmen massive Probleme dadurch herbei
geführt, dass sie die Organisationsgefüge von der Bindung an den Status
"befreit" haben. Sie können nicht mehr wirklich Planstellen anbieten, die
Tätigkeiten der Bediensteten scheinen teils recht willkürlich bewertet, am
liebsten scheint man nur vage und unverbindliche Beschreibungen
der Jobs zu geben.
Und vielleicht haben die Postnachfolgeunternehmen auch insofern versagt, als
sie ihre unternehmerischen Entscheidungen zu Lasten der Bediensteten
getroffen haben und sich deshalb mit der eigenen Belegschaft endlose
Streitigkeiten liefern. Professor Dr. Peter Badura hat in DöV 2010, S. 533
ff. einen bedenkenswerten Aufsatz mit der Überschrift "Die Verantwortung des
Bundes für die amtsangemessene Beschäftigung der im Bereich der Deutschen
Telekom AG tätigen Beamten" veröffentlicht, in dem er daran erinnert, dass
es letztlich eine Verpflichtung der Bundesrepublik gibt, für amtsangemessene
Beschäftigung der betroffenen Beamten zu sorgen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Postnachfolgeunternehmen besondere Mühe
darauf verwandt hätten, den Betroffenen den Wechsel in andere Teile der
Bundesverwaltung zu ebnen.
Das ist nicht anderes als ein Versagen des Managements.
Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 31.03.10 - 1 B 1557/09 - in den Leitsätzen folgendes ausgeführt:
"2. Es ist Aufgabe des an die Stelle des Dienstherrn getretenen privaten Nachfolgeunternehmens
- hier der Deutschen Telekom AG - dem verfassungsrechtlich nach GG Art 33 Abs. 5 garantierten
Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung - nachvollziehbar - zu genügen
(GG Art. 143 b Abs. 3 S. 1).
3. Die Auffassung des Privatunternehmens, die bei ihr tätigen aktiven Beamten nicht
amtsangemessen beschäftigen zu können, resultiert aus der eigenen Personalplanung, die
den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht
hinreichend berücksichtigt hat."