Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten
Der Beamte hat einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Hierzu eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 24.10.07 aus einem Verfahren, an dem wir nicht beteiligt waren.
Das OVG findet treffende Worte zur Beschreibung der Situation eines Beamten, dem
keine Stelle zugewiesen wird. Gelegentliche Beschäftigungen kürzerer Dauer genügen nicht!
Beschluss des Hamburgischen OVG - 1 Bs 222 / 07 - vom 24.10.2007
Ein Beamter, dem bei Vivento ein Amt im abstrakten Sinne nicht zugewiesen
worden ist, braucht die Zuweisung zu einer aus betrieblichen Gründen
befristeten amtsangemessenen Beschäftigung dann nicht hinzunehmen, wenn
durch die kurze Befristung von weniger als drei Monaten von vornherein
deutlich ist, dass ihm das zugewiesene amtsangemessene Funktionsamt
unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen und er erneut in den
Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt wird.
Der Antragsteller ist Technischer Fernmeldeamtsrat und wurde 2003
zur Personal Service Agentur, jetzt Vivento, versetzt. Ein Amt im
abstrakt-funktionellen Sinne ist dem Antragsteller nicht zugewiesen. Über die Klage
des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung und Übertragung eines abstrakt-
sowie konkret-funktionellen Amtes aus dem Jahr 2007 vor dem VG ist noch
nicht entschieden. Mit Schreiben vom Juli 2007 verfügte die Antragsgegnerin die
Umsetzung des Antragstellers für die Dauer vom August 2007 bis November 2007 zur
Vivento CCBP als Projektmanager nach B. Der hiergegen gestellte Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte beim VG keinen Erfolg.
Das 0VG hat der Beschwerde des Beamten stattgegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Umsetzungsverfügung vom 24.07.07 rechtswidrig ist.
Dabei ist die Maßnahme nicht schon deshalb
rechtswidrig, weil sie ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgt ist. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, PersR 1992, 301)
unterliegt eine mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung dann
nicht gemäß § 76 I Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung, wenn die Umsetzung nicht auf
Dauer angelegt ist. Nach den
Angaben der Antragsgegnerin soll der Antragsteller nur vorübergehend und eben nicht
auf Dauer umgesetzt werden.
Die Umsetzungsverfügung erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil die
Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Umsetzung nur eine vorübergehende Tätigkeit überträgt, ohne
dass dies mit der Absicht der dauernden Zuordnung eines Aufgabenkreises und
damit eines funktionellen Amtes verbunden ist.
Zwar ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass nicht jede zeitlich befristete
Umsetzung eines Beamten bei Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit wie z. B.
einer dem Amt des Beamten entsprechenden Projektarbeit rechtswidrig ist.
Zutreffend geht die Antragsgegnerin auch davon aus, dass einer amtsangemessenen
Beschäftigung des Beamten der Vorrang vor seiner Nichtbeschäftigung einzuräumen
ist.
Die Antragsgegnerin verkennt jedoch, dass sie dem Antragsteller zeitlich unbegrenzt kein
Funktionsamt übertragen hat und dadurch den Grundsatz der Verknüpfung von Status
und Funktion verletzt (BVerwGE 126, 182 = NVwZ 2007, 101). Das
öffentliche Dienst- und Treueverhältnis des Art. 33 GG setzt aber voraus, dass
der Beamte zu Dienstleistungen herangezogen und ihm ein Aufgabenkreis übertragen
wird, der den Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt erfordert.
Auch wenn der Antragsteller Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes
hinnehmen muss, so
ist es der Antragsgegnerin doch verwehrt, den Antragsteller auf
unbestimmte Zeit ohne funktionelles Amt zu belassen, ihn damit in den Zustand
der Beschäftigungslosigkeit zu versetzten und ihn (hin und wieder), einem
Leiharbeiter gleich, ohne Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit eines
funktionellen Amtes zu beschäftigen.
Damit ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, dem
Antragsteller zeitlich befristete Tätigkeiten zuzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass
dem Antragsteller der entsprechende Tätigkeitsbereich und damit das Amt im funktionellen
Sinne übertragen wird, was in der Regel mit einer längerfristigen Beschäftigung
oder damit verbunden ist, dass dem Beamten anschließend ein anderer
amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird. Nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin fehlt es an einer solchen Absicht hinsichtlich des Antragstellers. Sie hat im
Klageverfahren, das auf amtsangemessene Beschäftigung und Übertragung eines
abstrakt- sowie konkret-funktionellen Amtes gerichtet ist, deutlich gemacht,
dass sie für den Antragsteller keinen Arbeitsplatz habe und er auch nicht beanspruchen
könne, dass ihm von der Antragsgegnerin ein neuer Posten eingerichtet werde. Den damit
offenkundigen Zustand der wegen fehlender Übertragung eines Funktionsamts auf
unbestimmte Zeit dauernden Beschäftigungslosigkeit durch temporäre
Beschäftigungszuweisung wie bei einem Leiharbeiter zu unterbrechen, sei es auch
durch befristete Zuweisung eines konkreten Dienstpostens, entspricht nicht den
beamtenrechtlichen Pflichten der Antragsgegnerin, das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung
aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz
der Verknüpfung von Status und Funktion zu wahren. Zwar mag, wie die
Antragsgegnerin betont,
eine aus betrieblichen Gründen nur befristete, dem Amt des Beamten entsprechende
Projektarbeit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. temporär genügen.
Die Zuweisung zu einem solchen Amt muss der Beamte aber dann nicht hinnehmen,
wenn durch die kurze Befristung von weniger als drei Monaten von vornherein
deutlich ist, dass ihm das solchermaßen zugewiesene amtsangemessene Funktionsamt
unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen wird und er erneut in
den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt wird.
Die temporäre Zuweisung eines Dienstpostens stellt sich in einem solchen Fall
nicht als Übertragung des Aufgabenbereiches und damit des funktionellen Amtes,
sondern als lediglich kurzfristige Unterbrechung des rechtswidrigen Zustandes
dauernder Beschäftigungslosigkeit dar.