amtsangemessene Beschäftigung des Beamten in Organisationen
ohne überkommene Ämterstruktur
Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Dieser Grundsatz gehört zu den zentralen Rechtspositionen des Berufsbeamten.
Das System, wie es früher überkommen war, hat aber unter anderem bei der
Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen Brüche bekommen. Es gibt dort
nämlich faktisch nicht mehr eine Ämterstruktur, es lässt sich nicht mehr
jedem Beamten eine Planstelle zuweisen.
Hier befindet sich das Recht im Wandel und die Einzelheiten sind umstritten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt sehr weit den rechtlichen
Vorstellungen der Telekom, die sich natürlich von den Fesseln des
Beamtenrechts befreien möchte - um es ein wenig polemisch zu formulieren.
Tatsächlich stellen sich in diesem Bereich schwierige juristische Fragen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 05.04.11 - 6 ZB
10.435 -
Das Verwaltungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf amtsangemessene
Beschäftigung bejaht.
Die DTAG müsse den Beamten nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren § 28 Abs. 1 Satz 1 BBG (früher: § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG) von
Vivento „wegversetzen“ und unter Berücksichtigung seiner privaten Belange zu einer
Organisationseinheit „hinversetzen“, bei der er beschäftigt werden solle. Das dienstliche
Bedürfnis für eine solche „Versetzung“ sei gegeben, wenn sichergestellt sei, dass dem Beamten in
dieser Organisationseinheit ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen werde (vgl. hierzu BVerwG
vom 18.09.08 Az. 2 C 126.07 BVerwGE 132, 40/45). Der verfassungsrechtliche
Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung könne nach dem Ermessen der Beklagten
entweder – wie vom Kläger beantragt – durch die Übertragung eines dem
Status angemessenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes oder durch eine auf § 4 Abs. 4
Satz 2 oder 3 PostPersRG gestützte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit
erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. In Anbetracht
des vom Kläger gestellten Klageantrags komme hier nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht.
Die vom Kläger hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Sie zielen im
Kern darauf ab, dass der Kläger sehr wohl einen Anspruch auf Übertragung
eines abstrakten und konkreten Funktionsamtes habe und setzen sich mit der
Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers auf
amtsangemessene Beschäftigung auch durch eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz
2 oder Satz 3 PostPersRG erfüllt werden könne, schon nicht substantiiert
auseinander, ...
Jedenfalls ist der Zulassungsantrag des Klägers unbegründet. Bei den
privatrechtlich organisierten Unternehmen der DTAG gibt es nämlich keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG
für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und
ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden
(vgl. BVerwG vom 26.03.09 BVerwGE 133, 297 ff.). Diese Aufgabe leistet § 8 PostPersRG.
Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der
Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten.
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst daher die auf
Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit i. S. von § 8 PostPersRG bei einer
Organisationseinheit der DTAG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3
PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer
Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen
ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren
Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine
amtsangemessene Beschäftigung i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG vom
18.09.08 Az. 2 C
126.07 BVerwGE 40/44; vom 26.03.09 a.a.O.; BayVGH vom 29.03.11 Az. 6 CS 11.266
Beschlussabdruck RdNr. 15).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschäftigungsanspruch eines bei der DTAG
beschäftigten Beamten bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG erfüllt,
wenn ihm eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, also eine
Tätigkeit, die dem Amt (nur) entspricht, aber kein Amt im Sinn von öffentlich-rechtlicher
Organisation von Amtsaufgaben ist..
Es gab in den vergangenen Jahren unter Beamten der Telekom eine
verbreitete Neigung, die Lösung der beruflichen Probleme darin zu
sehen, einen "Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung" zu stellen.
Mit dem Begriff des "funktionellen Amtes" wurden dabei viele
Erwartungen verbunden.
Wir waren gegenüber solchen Anträgen, die nicht in allen Fällen
unsinnig sind, immer ein wenig skeptisch.
Entscheidungen wie die vorstehende zeigen nun, dass die Telekom
nach Meinung einiger (nicht aller) Gerichte zwischen der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes alter
Prägung und der Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochter- oder
Enkelunternehmen wählen kann. Das Verwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht lassen der Telekom jedenfalls diese Wahl und
richten Ihre Entscheidungen nicht nach dem Antrag des Beamten aus,
der offensichtlich ausdrücklich auf "Übertragung eines abstrakten
und konkreten Funktionsamtes" gerichtet war.