Beamtenrecht für Bundesbeamte und für Landesbeamte - Gesetze
Rahmengesetzgebung
Beamtenstatusgesetz - grundlegende Regelungen
Bundesbeamte
Bundesbeamtengesetz - für Bundesbeamte
Bundesbesoldungsgesetz
Gesetze und Verordnungen der Hansestadt Hamburg
Hamburg -
Beamtengesetz für Landesbeamte in Hamburg
Hamburg
- Besoldungsgesetz für Landesbeamte Hamburg
Beamtenversorgungsgesetz in Hamburg - Landesbeamte Hamburg
Hamburg
- Personalvertretungsgesetz - Auszug
Hamburg
- Laufbahnverordnung
Laufbahnverordnung Polizei Hamburg 2010
Laufbahnverordnung Steuerverwaltung Hamburg 2012
Beihilfeverordnung Hamburg - ergänzt § 80 Landesbeamtengesetz
Land Niedersachsen
Niedersachsen
- Beamtengesetz für Landesbeamte und Gleichgestellte
Niedersachsen: Laufbahnverordnung
Land Schleswig-Holstein
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein
Das Beamtenrecht bzw. das Dienstrecht ist
unübersichtlicher geworden, seitdem die
Kompetenzen im Beamtenrecht zwischen Bund und Ländern im Jahr 2006 neu zugeschnitten
wurden, als man das Grundgesetz änderte (sogenannte
Föderalismusreform).
Das Beamtenrecht ist jetzt stärker in regionale Regelungen
aufgespalten.
Auch Besoldung und Versorgung können die Länder jetzt in eigener Regie ordnen.
Man erwartet allerdings nicht, dass es in der Beamtenversorgung
(also für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen bzw. im
Dienstunfallrecht) wesentliche Unterschiede geben wird. Aber über
die Regelung der Besoldung (und das Laufbahnrecht) der Beamten kann
sich jetzt Konkurrenz zwischen den verschiedenen Dienstherren
entwickeln.
Wir bieten im übrigen Informationen zu folgenden Themenkreisen des Beamtenrechts:
Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung
Amtshaftung des Staates und Regress gegen den
Beamten,
Schadensersatzpflicht des Beamten
Beamtenversorgung (Pension, Ruhegehalt,
Versorgungsausgleich)
Beförderung, Beförderungsauswahl unter Beamten, Konkurrentenschutz:
Das Leistungsprinzip nach Art. 33 GG und seine Handhabung im Beamtenrecht
Besoldungsrecht
Beurteilung, dienstliche
Dienstfähigkeit, Teildienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit
im Beamtenrecht
Dienstunfall
Eignung des Beamten, insbesondere auch die gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht
Entlassung des Beamten und Beendigung des Beamtenverhältnisses
auf andere Art
Konkurrentenschutz: das Leistungsprinzip nach Art. 33 GG (s. oben: Beförderung)
Rückforderung von Bezügen von Beamten nach § 12 BBesG
Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
des Beamten
Zwangsbeurlaubung des Beamten (Verbot des Führens
der Dienstgeschäfte)
nach § 39 Beamtenstatusgesetz / § 66 Bundesbeamtengesetz / § 48 HmbBG
Rechtsprechung zum Beamtenrecht
Fragen des Beamtenrechts bearbeitet in unserem Büro Rechtsanwalt Bertling.
Telefonische Auskünfte geben wir nicht.
Es kann ein Termin für eine Beratung
vergeben werden, die EUR 178,50 kostet.
Fragen Sie vorab Ihre Rechtsschutzversicherung, ob diese Kosten übernommen werden.
Und prüfen Sie, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.