Beamtenrecht für Bundesbeamte und für Landesbeamte - Gesetze

Rahmengesetzgebung
 Beamtenstatusgesetz - grundlegende Regelungen

Bundesbeamte
 Bundesbeamtengesetz - für Bundesbeamte

 Bundesbesoldungsgesetz

Gesetze und Verordnungen der Hansestadt Hamburg
 Hamburg - Beamtengesetz für Landesbeamte in Hamburg

 Hamburg - Besoldungsgesetz für Landesbeamte Hamburg

 Beamtenversorgungsgesetz in Hamburg - Landesbeamte Hamburg

 Hamburg - Personalvertretungsgesetz - Auszug

 Hamburg - Laufbahnverordnung

 Laufbahnverordnung Polizei Hamburg 2010

 Laufbahnverordnung Steuerverwaltung Hamburg 2012

 Beihilfeverordnung Hamburg - ergänzt § 80 Landesbeamtengesetz

Land Niedersachsen
 Niedersachsen - Beamtengesetz für Landesbeamte und Gleichgestellte

 Niedersachsen: Laufbahnverordnung

Land Schleswig-Holstein
 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein


Das Beamtenrecht bzw. das Dienstrecht ist unübersichtlicher geworden, seitdem die Kompetenzen im Beamtenrecht zwischen Bund und Ländern im Jahr 2006 neu zugeschnitten wurden, als man das Grundgesetz änderte (sogenannte Föderalismusreform).

Das Beamtenrecht ist jetzt stärker in regionale Regelungen aufgespalten.

Auch Besoldung und Versorgung können die Länder jetzt in eigener Regie ordnen.
Man erwartet allerdings nicht, dass es in der Beamtenversorgung (also für die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen bzw. im Dienstunfallrecht) wesentliche Unterschiede geben wird. Aber über die Regelung der Besoldung (und das Laufbahnrecht) der Beamten kann sich jetzt Konkurrenz zwischen den verschiedenen Dienstherren entwickeln.

Wir bieten im übrigen Informationen zu folgenden Themenkreisen des Beamtenrechts:


Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung


Amtshaftung des Staates und Regress gegen den Beamten,
Schadensersatzpflicht des Beamten


Beamtenversorgung (Pension, Ruhegehalt, Versorgungsausgleich)


Beförderung, Beförderungsauswahl unter Beamten, Konkurrentenschutz:
Das Leistungsprinzip nach Art. 33 GG und seine Handhabung im Beamtenrecht


Besoldungsrecht


Beurteilung, dienstliche


Dienstfähigkeit, Teildienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht


Dienstunfall

Eignung des Beamten, insbesondere auch die gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht

Entlassung des Beamten und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf andere Art

Konkurrentenschutz: das Leistungsprinzip nach Art. 33 GG (s. oben: Beförderung)


Rückforderung von Bezügen von Beamten nach § 12 BBesG


Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung des Beamten


Zwangsbeurlaubung des Beamten (Verbot des Führens der Dienstgeschäfte)
nach § 39 Beamtenstatusgesetz / § 66 Bundesbeamtengesetz / § 48 HmbBG


Rechtsprechung zum Beamtenrecht










Fragen des Beamtenrechts bearbeitet in unserem Büro Rechtsanwalt Bertling.


Telefonische Auskünfte geben wir nicht.
Es kann ein Termin für eine Beratung vergeben werden, die EUR 178,50 kostet.

Fragen Sie vorab Ihre Rechtsschutzversicherung, ob diese Kosten übernommen werden.
Und prüfen Sie, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.