Landesbeamtenbesoldungsgesetz
Hamburg
Landesbeamtenbesoldungsgesetz Hamburg
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Besoldung
§ 3 Regelung durch Gesetz
§ 4 Anspruch auf Besoldung
§ 5 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand
§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
(Achtung:
Dienstvergehen!)
§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 15 Verjährung von Ansprüchen
§ 16 Rückforderung von Bezügen
§ 17 Anpassung der Besoldung
§ 18 Versorgungsrücklage
§ 19 Dienstlicher Wohnsitz (Anmerkung: wichtig u. U. für Zuständigkeit Verwaltungsgericht)
§ 20 Aufwandsentschädigungen
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 24 Besoldungsordnungen A und B
§ 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 26 Beförderungsämter
§ 27 Bemessung des Grundgehalts
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 30 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen, Professoren,
hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 31 Besoldungsordnung W
§ 32 Leistungsbezüge
§ 33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 34 Besondere Leistungsbezüge
§ 35 Funktions-Leistungsbezüge
§ 36 Höhe der Leistungsbezüge
§ 37 Vergaberahmen
§ 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
§ 39 Forschungs- und Lehrzulage
§ 40 Zuständigkeiten
§ 41 Übergangsvorschrift aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte
§ 42 Besoldungsordnung R
§ 43 Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 44 Grundlage des Familienzuschlags
§ 45 Stufen des Familienzuschlags
§ 46 Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt 4
Zulagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 47 Amts- und Stellenzulagen
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§ 48 Allgemeine Stellenzulage
§ 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst
§ 50 Feuerwehrzulage
§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen
und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen
§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
§ 53 Sicherheitszulage
§ 54 Fliegerzulage
§ 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder
Abschlussprüfung als
staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§ 56 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 58 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 59 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
§ 60 Zulage bei mehreren Ämtern
§ 61 Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 62 Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen
Abschnitt 5
Vergütungen
§ 63 Mehrarbeitsvergütung
§ 64 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
Abschnitt 6
Leistungsorientierte Besoldung
§ 65 Leistungsorientierte Besoldung
Abschnitt 7
Auslandsbesoldung
§ 66 Auslandsbesoldung
Abschnitt 8
Anwärterbezüge
§ 67 Anwärterbezüge
§ 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 69 Anwärtersonderzuschläge
§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§ 71 Anrechnung anderer Einkünfte
§ 72 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 9
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
§ 73 Jährliche Sonderzahlungen
§ 74 Vermögenswirksame Leistungen
Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 75 Übergangsregelungen bei Gewährung einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 76 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
(bei Zulagenänderungen)
§ 77 Übergangsregelungen durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen
§ 78 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
§ 79 Übergangsvorschrift durch die Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit
von unbefristeten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen
§ 80 Künftig wegfallende Ämter
§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte
§ 82 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom
Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz
regelt die Besoldung der
1. Beamtinnen und Beamten der Freien
und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
2. Beamtinnen und Beamten der der
Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen
und Körperschaftsbeamte),
3. Richterinnen und Richter der
Freien und Hansestadt Hamburg.
Ausgenommen sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
und
2. ehrenamtliche Richterinnen und
ehrenamtliche Richter.
(2) Auf die
Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.
§ 2 Besoldung
(1) Zur Besoldung
gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für
Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung
gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen,
4. leistungsorientierte Besoldung,
5. Zuschläge,
6. Zuwendungen.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der
Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung
verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Die Beamtin,
der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende
Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die
vermögenswirksamen Leistungen.
§ 4
Anspruch auf Besoldung
(1) Die
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der
Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder
ihr Übertritt in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer
landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts wirksam wird.
Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt)
keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der
Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit
dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch
auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die
Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der
Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der
Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die
Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus
gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(5) Für die
Zahlung der Besoldung nach § 2 und von Aufwandsentschädigungen nach § 20 hat die
Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein eigenes
Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen
kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem
Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin
oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung
eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(6) Werden Bezüge
nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Bei der
Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder
Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
§ 5
Weitergewährung der Besoldung bei
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter
erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge
weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim
Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis
zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder
Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag
dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder
ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die
Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 6
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten
Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die
Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen
gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter
Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem
Gesetz nur aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Anwärterbezüge.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in
Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen,
deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich
oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von Absatz 1
entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.
(3) Bei Altersteilzeit nach § 76 c des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
29.11.1977 (HmbGVBl. S. 367), in der am 31.12.09 geltenden
Fassung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt.
Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht
überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der
ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist,
zustehen würde; § 8 ist zu berücksichtigen. Steuerfreie Bezüge,
Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit während der Altersteilzeit gewährt; § 63 Absatz 2 findet
keine Anwendung. Für die Berechnung des Zuschlags findet die
Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23.08.01 (BGBl. I S.
2239), zuletzt geändert am 5.02.09 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung. Der Senat wird ermächtigt, abweichend von Satz 4
die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom
17.06.08 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5.02.09 (BGBl. I S. 160,
262), in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die
Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 7 Absatz 1 . Sie werden
mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die
regelmäßige Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.
(3) Der Zuschlag
beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei
Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro monatlich.
Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher als die
Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 2 sind, verringert sich der Zuschlag um den
Unterschiedsbetrag.
(4) Zu den
Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gehören:
1. das Grundgehalt,
2. die Zuschüsse zum Grundgehalt
sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei
hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. der Familienzuschlag,
4. Amts- und Stellenzulagen und
5. Ausgleichs- und
Überleitungszulagen.
§ 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der
Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht
ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter
Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche
Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht
besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall
erfordert.
(2) Der
Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der
entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und
Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des
Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird,
wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert
seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen
des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis
zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er
auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der
Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er
kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben
für die Sonderzuschläge dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan
veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
(4) Die
Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste
Dienstbehörde.
§ 10
Kürzung der Besoldung bei Gewährung
einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) Erhält eine
Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine
Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt
1,79375 vom Hundert für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst
vollendete Jahr; mindestens verbleiben jedoch 40 vom Hundert der Dienstbezüge.
Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder
seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, werden die
Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
übersteigen.
(2) Als Zeit im
zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher
die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines
Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf
Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.
Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des
Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge
im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen,
ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für
Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
§ 11
Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
[Achtung: schuldhaftes Fernbleiben kann ein
Dienstvergehen
sein!]
Bleibt die
Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft
dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder
seine Bezüge. Das gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines
Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
§ 12
Anrechnung anderer Einkünfte auf die
Besoldung
(1) Haben
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine
Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge
der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes
Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die
Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer
vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die
besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält eine
Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach
§ 20 Beamtenstatusgesetz anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder
teilweise absehen.
§ 13
Anrechnung von Sachbezügen auf die
Besoldung
(1) Erhält eine
Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden
diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem
angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Den vom
Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamtinnen und Beamten kann aus dienstlichen
Gründen ein Dienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmäßigen oder
gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sachbezüge und den Umfang ihrer
Anrechnung auf die Besoldung gemäß Absatz 1 zu regeln.
§ 14
Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Beamtin,
der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der
Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber
Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend
machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin
oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht.
§ 15
Verjährung von Ansprüchen
Für die
Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs .
§ 16
Rückforderung von Bezügen
(1) Wird eine
Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche
Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder
seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender
Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen
regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des
Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
abgesehen werden.
(3)
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen
wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht
erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit
Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen,
die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag
verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er
nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein
Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 17
Anpassung der Besoldung
Die Besoldung
wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 18
Versorgungsrücklage
(1) Um die
Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des
Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der
Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen
Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit
vom 1.01.1999 bis zum 31.12.17 werden die Anpassungen der
Besoldung nach § 17 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag
gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen
zugeführt. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung künftiger
Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3) Abweichend
von Absatz 2 werden die auf den 31.12.02 folgenden acht allgemeinen
Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen
beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklage bleiben unberührt.
(4) Der
Versorgungsrücklage wird im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom
Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl. I S. 3926)
zugeführt.
(5) Das Nähere
wird durch gesondertes Gesetz geregelt.
(6) Die
Wirkungen der Versorgungsrücklage sind unter Berücksichtigung der allgemeinen
Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den
öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 3
genannten Zeitraums zu prüfen.
§ 19
Dienstlicher Wohnsitz
Dienstlicher
Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort,
an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
§ 20
Aufwandsentschädigungen
(1)
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus
dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme
der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden
kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen
in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe
dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die
Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der für Finanzen zuständigen
Behörde.
(2) Beamtinnen
und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, die nach dem 30. September 2007 einen
Aufstiegslehrgang oder ein Studium für einen Aufstieg begonnen haben, werden im
Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte vom
Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und
Vergleiche sind unwirksam.
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an
Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 21
Grundsatz der funktionsgerechten
Besoldung (entspricht § 18
Bundesbesoldungsgesetz)
Die Funktionen
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen
verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die
Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§ 22
Bestimmung des Grundgehalts nach dem
Amt (ähnlich § 19 Bundesbesoldungsgesetz)
(1) Das
Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist
ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren
Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der
Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung
bedarf bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts in
den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten
ist, der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für das
Besoldungsrecht zuständigen Behörde. Ist der Richterin oder dem Richter noch
kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der
Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem
Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden
Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem
Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines
Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen
nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl
der Planstellen oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung
dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
§ 23
Besoldungsanspruch bei Verleihung
eines anderen Amtes
(1) Verringert
sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters
durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu
vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder
ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen
in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt
entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach § 48, auch
bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein
Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder
ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.
(2) Polizei-
oder feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor
Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem
Feuerwehrdienst in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung übertreten,
erhalten neben ihren Dienstbezügen nach Absatz 1 eine einmalige Zuwendung. Satz
1 gilt für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn
sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.
(3) Die
Zuwendung nach Absatz 2 beträgt vor Vollendung
1.
|
des 55. Lebensjahres
|
3.580 Euro,
|
|
2.
|
des 56. Lebensjahres
|
2.560 Euro,
|
|
3.
|
des 57. Lebensjahres
|
2.050 Euro,
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4.
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des 58. Lebensjahres
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1.540 Euro.
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(4) Maßgebend
für die Höhe der Zuwendung nach Absatz 2 ist das Lebensalter im Zeitpunkt des
Übertritts in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Zuwendung ist
zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der
Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.
(5) Die
Zuwendung nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor
Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in die
andere Laufbahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahres durch
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem
Hamburgischen Disziplinargesetz endet.
Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und
Beamte
§ 24 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in der
Besoldungsordnung geregelt.
(2) Die Besoldungsordnung A ist in der Anlage I, die Besoldungsordnung B ist in der
Anlage II ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage VI ausgewiesen.
(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind
Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt
werden, die hinweisen auf
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
die Laufbahn nach Laufbahngruppe oder Fachrichtung,
einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte
Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können,
nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnungen ,,Rätin, Rat", ,,Oberrätin,
Oberrat", ,,Direktorin, Direktor" und ,,Leitende Direktorin, Leitender Direktor"
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
§ 25
Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen
zuzuweisen:
in der Laufbahngruppe 1 als
erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt
der Besoldungsgruppe A 6,
in der Laufbahngruppe 2 als
erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt
der Besoldungsgruppe A 13.
Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen,
bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die
bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen
Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe
zugewiesen werden. Die Einstiegsämter sind in den Besoldungsordnungen zu
kennzeichnen.
§ 26
Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern
der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion
wesentlich abheben.
§ 27
Bemessung des Grundgehalts
(1) Das
Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht,
nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der
dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der
ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28
Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des
Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist
der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Das
Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:
drei Jahren in der Stufe 1,
zwei Jahren in der Stufe 2,
drei Jahren in der Stufe 3,
vier Jahren in der Stufe 4,
vier Jahren in der Stufe 5,
sechs Jahren in der Stufe 6 und
sechs Jahren in der Stufe 7.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge
verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2 . Die
Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Der Anspruch
auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen
Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem
Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz
3.
§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der
ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2
anerkannt:
Zeiten einer hauptberuflichen
gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren
Verbänden, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
Zeiten, die nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter
Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
Verfolgungszeiten nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
Weitere Zeiten einer beruflichen
Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der
Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für
die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach
den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht
vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate
aufgerundet. Überschreiten die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 die Erfahrungszeit
von drei Jahren in der Stufe 1, werden sie mit ihrem verbleibenden Umfang auf
die Erfahrungszeiten der folgenden Stufen angerechnet.
(2) Abweichend
von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten
nicht verzögert:
Zeiten einer Kinderbetreuung bis
zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege
von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern,
Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden
Angehörigen,
Zeiten einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
Zeiten, die nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16.07.09 (BGBl. I S. 2056)
in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen
dürfen,
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom
20.01.1956 (BGBl. III 53-5) ... in der jeweils geltenden
Fassung (bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder Soldat).
(3) Zeiten, die
nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der
Fassung vom 06.08.02 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31.08.06
geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder 2 angerechnet.
§ 29
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1)
Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände), landesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts und andere Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
für Staatsangehörige eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit
im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im
öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und
die von volksdeutschen
Vertriebenen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
§ 30
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
(1) Für die
Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1 sind Zeiten einer Tätigkeit für das
Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht zu berücksichtigen. Dies gilt
auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz
1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der
Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1
Sätze 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die der Beamtin oder dem
Beamten auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der
Beamte
vor oder bei Übertragung der
Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen
Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren
systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
als mittlere oder obere
Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat
eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war
oder
hauptamtlich Lehrende oder
Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder
einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
Absolventin oder Absolvent der
Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
war.
Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen,
Professoren,
hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 31
Besoldungsordnung W
Die Ämter der
Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der
Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der
Anlage VI ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche
Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die
nicht Professorin oder Professor sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen
in der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind.
§ 32
Leistungsbezüge
In den
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge
vergeben:
aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen,
für besondere Leistungen in
Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
für die Wahrnehmung von
Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.
§ 33
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Aus Anlass
von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden,
soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die
Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der
Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).
(2) Bei der
Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation,
vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die
Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
(3) Die
Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder
der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot
eines anderen Arbeitgebers vorlegt.
(4) Berufungs-
und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.
Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
(5) Neue und
höhere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sollen bei einem Ruf von einer
Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland oder einer internen Berufung
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem
solchen Anlass gewährt werden.
§ 34
Besondere Leistungsbezüge
(1)
Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für
besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder
Nachwuchsförderung vergeben werden (besondere Leistungsbezüge).
(2) Bei der
Vergabe besonderer Leistungsbezüge als monatliche Zahlungen müssen die
besonderen Leistungen in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Die
monatlichen Zahlungen sind bei der ersten Vergabe für einen Zeitraum bis zu fünf
Jahren zu befristen; bei Anträgen auf Überleitung in die Besoldungsordnung W
nach § 41 Absatz 1 Satz 2 können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet
vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt
der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der
Besoldungsordnung C nicht übersteigen. Bei wiederholter Vergabe für sich
unmittelbar anschließende weitere Zeiträume können sie unbefristet vergeben
werden, sind dann jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer
erheblichen Leistungsminderung zu versehen. Die monatlichen Zahlungen nehmen an
allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
(3) Besondere
Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch
Forschungsevaluationen,
Auszeichnungen,
Publikationen,
Erfindungen, Patente,
technologische Entwicklungen,
die wissenschaftliche Redaktion
von Fachzeitschriften,
Aufbau und Leitung
wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
Gutachter- und
Vortragstätigkeiten,
künstlerische
Entwicklungsvorhaben, Ausstellungen, Präsentationen.
(4) Besondere
Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch
Lehrevaluationen,
studentische Bewertung von
Lehrveranstaltungen,
Lehrtätigkeiten, die über die
Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,
Tätigkeiten, die wie die
Betreuung von Arbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, soweit sie nicht
auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind,
die Entwicklung, Implementierung
und Durchführung von Curricula oder curricularen Elementen (Modulen,
Lehrveranstaltungen, Studiengängen und interdisziplinären Projekten),
die Entwicklung und den
erfolgreichen Einsatz von Lernformen, Lehr- und Lernmaterialien,
die Entwicklung und
Implementierung innovativer Prüfungsmethoden,
die Entwicklung oder Umsetzung
neuartiger Beratungs- und Betreuungskonzepte sowie ein besonderes Engagement
in der Studienberatung,
die Entwicklung und Umsetzung
eines Schülerstudiums für besonders Begabte.
(5) Besondere
Leistungen in Forschung und Lehre können auch durch das Einwerben von
Drittmitteln nachgewiesen werden, falls daraus nicht eine Forschungs- oder
Lehrzulage nach § 39 gewährt wird.
§ 35
Funktions-Leistungsbezüge
(1)
Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschul- oder
Fakultätsleitung (Funktions-Leistungsbezüge) werden nur gewährt
hauptamtlichen Präsidiums- und
Dekanatsmitgliedern,
der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg und
Professorinnen und Professoren,
die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben
eine der folgenden Funktionen wahrnehmen:
a)
Dekanin, Dekan, Prodekanin oder
Prodekan einer Fakultät,
b)
Vizepräsidentin oder
Vizepräsident einer Hochschule.
(2) Bei der
Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind auch die im Einzelfall mit der
Funktion verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung
der Hochschule oder Fakultät zu berücksichtigen. Der Grundsatz der
funktionsgerechten Besoldung gemäß § 21 ist zu beachten.
Funktions-Leistungsbezüge nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
Funktions-Leistungsbezüge für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ämter können
ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.
§ 36
Höhe der Leistungsbezüge
(1)
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen; hiervon
ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.
(2)
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies
erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich
außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der
Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen
Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen
den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner
übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder
seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag
zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B
10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor
für eine hamburgische Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an
eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.
(3) Absatz 2
gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind.
§ 37
Vergaberahmen
(1) Der
Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die
durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W
3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den
durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001
(Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben
für den in Satz 1 genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den
Bereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für den Bereich der
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.
(2) Der
Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt
zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Veränderungen auf
Grund von § 73 in Verbindung mit dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18.11.03 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 26.01.10 (HmbGVBl.
S. 23, 106), in der jeweils geltenden Fassung, können Berücksichtigung finden.
(3) Die für das
Hochschulwesen zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für
das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Behörden den jeweils
maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der
Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergibt,
zu ermitteln und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben.
(4)
Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge
nach § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2
Nummer 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis
zum 22.02.02 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Absatz
2 Nummer 2 . Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
die hauptberuflichen Leiterinnen
und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren
Ämter nicht in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
die Professorinnen und
Professoren, hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die
hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Außer Betracht
bleiben Besoldungsgruppen, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am
22.02.02 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen
werden durften, sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Professorinnen und Professoren am Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts. Private oder
öffentliche Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von
Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der
Berechnung nicht einzubeziehen.
(5) Die
Hochschulen einschließlich des UKE werden von den für sie jeweils zuständigen
Behörden darüber unterrichtet, wie hoch die durchschnittlichen
Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor sein sollen. Die Behörden
wirken darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 1 Satz 1 nicht
unterschritten wird.
(6) Die
Hochschulen einschließlich des UKE können im Einvernehmen mit der für das
Hochschulwesen zuständigen Behörde den Vergaberahmen erhöhen,
innerhalb eines Zeitraums von
fünf Kalenderjahren um insgesamt bis zu fünf vom Hundert ihrer jeweiligen
Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2
bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren, soweit zu diesem Zweck
Mittel durch haushaltsrechtlich zulässige Umwidmung von Haushaltsmitteln
bereitgestellt werden können (Erhöhung aus eigenen Mitteln), und
aus Mitteln privater Dritter,
wenn und soweit die jeweilige Hochschule diese Mittel für die Gewährung
nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge nach § 32 Nummern 1 und 2 verwendet
und die Dritten die Mittel der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und
ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben (Erhöhung
aus Drittmitteln).
Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2
sind gesondert zu veranschlagen und bei der Drittmittelverwaltung gesondert
auszuweisen.
(7) Die
Leitungen der Hochschulen, im UKE das Dekanat der Medizinischen Fakultät,
unterrichten die nach Absatz 5 jeweils zuständigen Behörden über die in einem
Kalenderjahr in den einzelnen Fächern gewährten Berufungs-, Bleibe- und
besonderen Leistungsbezüge.
§ 38
Ruhegehaltfähigkeit von
Leistungsbezügen
(1) Unbefristete
Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den
für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und
jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge
nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe
zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens
zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen
1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen
Grundgehalts ruhegehaltfähig. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2
werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs
von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren
können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Bei mehreren
ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen wird nur der höchste Betrag als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Wurden mehrere ruhegehaltfähige
befristete Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, werden
sie in der jeweils für ruhegehaltfähig erklärten Höhe bis zur Höhe von insgesamt
40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts berücksichtigt. Treffen unbefristete
für ruhegehaltfähig erklärte mit befristeten für ruhegehaltfähig erklärten
Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen
sind befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nur insoweit bei der Bemessung
des Ruhegehalts zu berücksichtigen, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen
Leistungsbezüge übersteigen.
(3)
Leistungsbezüge nach § 35 sind ruhegehaltfähig, sofern die Wahrnehmung der
Funktion mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet und die
Beamtin oder der Beamte das Amt mindestens fünf Jahre inne hatte. In den Fällen
des § 80 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18.07.01
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 107), in
der jeweils geltenden Fassung, (Wiederaufleben des hamburgischen
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit) ist der Leistungsbezug nach § 35 zu einem
Viertel ruhegehaltfähig, sofern er mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, und
zur Hälfte, sofern er mindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 2 gilt
entsprechend, wenn die Funktion neben den grundsätzlich überwiegenden anderen
Hochschullehreraufgaben wahrgenommen wurde.
(4) Treffen
ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 mit ruhegehaltfähigen
Leistungsbezügen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des
Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger
Leistungsbezug nach § 35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen
Leistungsbezügen nach den §§ 33 und 34 bezogen worden, wird er neben diesen als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Berufungs-
und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können von der für
das Hochschulwesen zuständigen Behörde über 40 vom Hundert des jeweiligen
Grundgehalts hinaus bis zur Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für die nach dem Gesetz
über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28.12.04 (HmbGVBl. S. 517,
518) und dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg vom 22.12.06 (HmbGVBl. S. 614), in ihrer jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden
im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde für die
Bereiche der Hochschule für Finanzen Hamburg und der Hochschule der Polizei
Hamburg. Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig
erklärten Leistungsbezüge darf unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger
Sonderzuschüsse nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C
in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung einen Betrag von 110.000 Euro,
der entsprechend den Grundgehältern der Landesbesoldungsordnung W anzupassen
ist, nicht überschreiten. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(6) Auf
Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 findet § 38 keine Anwendung.
§ 39
Forschungs- und Lehrzulage
(1) Die für die
Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren zuständigen
Stellen können Professorinnen und Professoren einschließlich der
Juniorprofessorinnen und -professoren, die private oder öffentliche Mittel
Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese
Vorhaben durchführen, aus diesen Mitteln im Rahmen ihrer Zweckbindung und für
den Zeitraum, für den diese Mittel gezahlt werden, eine nicht ruhegehaltfähige
Zulage (Forschungs- oder Lehrzulage) zahlen. Forschungs- oder Lehrzulagen können
Juniorprofessorinnen und -professoren längstens für die Dauer ihres
Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor gezahlt werden.
(2) Eine
Lehrzulage darf nur unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass die
entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird.
(3) Forschungs-
und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin,
des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht
überschreiten.
§ 40
Zuständigkeiten
Über die
Gewährung von Leistungsbezügen nach § 32 entscheidet bei
hauptamtlichen Mitgliedern des
Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde
nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats,
hauptamtlichen Mitgliedern eines
Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
hauptamtlichen Mitgliedern des
Dekanats der Medizinischen Fakultät des UKE die für das Hochschulwesen
zuständige Behörde,
Professorinnen und Professoren
das Präsidium der Hochschule,
Professorinnen und Professoren im
UKE das Dekanat,
der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg die nach dem Gesetz über die
Hochschule der Polizei Hamburg zuständige Behörde,
Professorinnen und Professoren
der Hochschule der Polizei Hamburg die Präsidentin oder der Präsident im
Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg
zuständigen Behörde,
Professorinnen und Professoren
der Hochschule für Finanzen Hamburg die Präsidentin oder der Präsident sowie
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident im Einvernehmen mit der nach dem
Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg zuständigen Behörde.
§ 41 Übergangsvorschrift aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes
(1) Für die am
01.01.05 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der
Bundesbesoldungsordnung C finden § 1 Absatz 2 Nummer 2 , § 8 Absatz 3 , § 13
Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 , die §§ 33 , 34 und 35 , die §§ 43 , 50 ,
die Anlagen I und II BBesG und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
vom 03. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22.02.02
geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.04.01
(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 Anwendung; eine Erhöhung von
Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
BBesG in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige
Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere
hamburgische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Hamburg oder auf
Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der
Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C
2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. Der Antrag der
Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden §
23 Absatz 1 und § 62 keine Anwendung.
(2)
Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der
Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in
entsprechender Anwendung des § 33 erhalten.
(3) Für die am
1.01.05 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten,
Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie
wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind die
§§ 33 , 34 und 35 sowie die Anlage II BBesG in der bis zum 22.02.02
geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.04.01
(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 anzuwenden.
(4) Das
Grundgehalt für die Personen nach den Absätzen 1 und 3 wird, soweit gesetzlich
nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine
nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).
Die Erfahrungszeit beträgt in jeder Stufe zwei Jahre.
(5) Zeiten ohne
Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind
Zeiten nach § 28 Absatz 2 . Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Eine
vorläufige Dienstenthebung verzögert den Aufstieg. Führt ein
Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das
Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 4 Satz
2.
(6) Die sich aus
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ergebenden Beträge sind in der Anlage X
ausgewiesen.
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen,
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 42
Besoldungsordnung R
Die Ämter der
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre
Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die
Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen.
§ 43
Bemessung des Grundgehalts
(1) Das
Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht,
nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach
Erfahrungszeiten.
(2) Mit der
ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit
nicht nach Absatz 4 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom
ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die
Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem
Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen.
(3) Das
Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:
drei Jahren in der Stufe 1,
zwei Jahren in der Stufe 2,
drei Jahren in der Stufe 3,
vier Jahren in der Stufe 4,
vier Jahren in der Stufe 5,
vier Jahren in der Stufe 6 und
vier Jahren in der Stufe 7.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge
verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2 . Die
Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Die §§ 28
und 30 gelten entsprechend.
(5) Der Anspruch
auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen
Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst
oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des
Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des
Ruhens.
Abschnitt 3 Familienzuschlag
§ 44
Grundlage des Familienzuschlags
(1) Der
Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach
der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin
oder des Richters entspricht.
(2) Bei ledigen
Beamtinnen und Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage VII ausgebrachte Betrag auf
das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es
ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie
zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des
Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 45 Absatz 5 gilt
entsprechend.
§ 45 Stufen des Familienzuschlags
(1) Zur Stufe 1
gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie
1. verheiratet sind,
2. in eingetragener
Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.01
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 06.07.09 (BGBl. I S. 1696, 1700),
in der jeweils geltenden Fassung, leben,
3. verwitwet sind,
4. ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
5. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt
ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,
6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den
Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei
einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen
Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1
übersteigen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die
Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine
Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder
einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte
wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in
die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine
entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt; der vierte Halbsatz gilt entsprechend, wenn
bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden
Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat.
(2) Zur Stufe 2
und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und
geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des
§ 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich
zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des
Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Ist die
Ehegattin eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte einer Beamtin oder
Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig oder ist sie oder er auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der
Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe
von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der
Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies
gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. § 7 Absatz 1 findet auf
den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in
Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige
Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die in
eingetragener Lebenspartnerschaft leben.
(5) Stünde neben
der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person,
die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des
Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter
gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das
Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus
der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des
Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 7 Absatz 1
findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im
Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit
beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei
Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Ist einer
anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene
Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den
Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind
aus.
(7) Öffentlicher
Dienst im Sinne der Absätze 1, 4, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen
ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen
Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers,
der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über
Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare
Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(8) Die
Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 7) dürfen die zur Durchführung
dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
untereinander austauschen.
§ 46
Änderung des Familienzuschlags
Der
Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des
Familienzuschlags.
Abschnitt 4
Zulagen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 47
Amts- und Stellenzulagen
(1) Für
herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen
werden.
(2) Die
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie ergeben sich aus der
Fußnote zu einem Amt in den Besoldungsordnungen und gelten als Bestandteil des
Grundgehalts.
(3) Die
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen
Funktionen gewährt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die
Stellenzulagen und anderen Zulagen sind widerruflich. Sie sind nur
ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Unterabschnitt 2 Stellenzulagen
§ 48
Allgemeine Stellenzulage
Eine das
Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
Beamtinnen und Beamte der
Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe
A 6 und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7
(technischer Dienst, Polizei, Feuerwehr sowie Justiz bei Verwendung in
Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten)
sowie Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis
A 8,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 und
Beamtinnen und Beamte
a) in den Besoldungsgruppen bis A 13
der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,
b)
in den Besoldungsgruppen bis A 13
der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem
Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,
c)
im Einstiegsamt der
Besoldungsgruppe A 13;
erfasst werden nicht Beamtinnen und Beamte der
Laufbahn Bildung, die am 31.01.10 keinen Anspruch auf eine Allgemeine
Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der
Fassung vom 06.08.02 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum 31.08.06
geltenden Fassung hatten.
§ 49
Zulage für Polizei und
Steuerfahndungsdienst
(1)
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte des
Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen
Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die
Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.
(3) Durch die
Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere
der mit dem Schicht- und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand
für Verzehr mit abgegolten.
§ 50
Feuerwehrzulage
(1) Beamtinnen
und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine
Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der
Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die
Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.
(3) Durch die
Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere
der mit dem Schichtdienst und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der
Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
§ 51
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei
Justizvollzugseinrichtungen
und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen
(1) Beamtinnen
und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen
der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei
Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von
Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der
Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die
Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 oder § 50 gewährt.
§ 52
Zulage für Beamtinnen und Beamte der
Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen
und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Steuer der Laufbahngruppe 1 sowie
der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 erhalten
bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage IX . Satz 1 gilt
auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend
im Außendienst tätig sind.
(2) Die
Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
§ 53
Sicherheitszulage
Beamtinnen und
Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz der Freien
und Hansestadt Hamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX .
§ 54
Fliegerzulage
(1) Beamtinnen
und Beamte der Besoldungsordnung A erhalten
als Luftfahrzeugführerin bzw.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
als sonstige ständige
Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt
gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die
Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin
oder der Beamte
mindestens fünf Jahre in einer
Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
bei der Verwendung nach Absatz 1
einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser
Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere
Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Danach verringert sich die
Stellenzulage auf 50 vom Hundert.
(3) Hat die
Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und
wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf
eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er
zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der
Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die
Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch
nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren
Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage
und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der
Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
gelegt.
(4) Die
Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 vom
Hundert ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder
das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die
Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
§ 55
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit
Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als
staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und
Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit einem Einstiegsamt ab der
Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als
staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben
ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, bis Besoldungsgruppe A 9
eine Stellenzulage nach Anlage IX .
Unterabschnitt 3 Andere Zulagen
§ 56
Zulage für die Wahrnehmung
befristeter Funktionen
(1) Wird einer
Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 57 eine herausgehobene
Funktion befristet übertragen, kann sie bzw. er eine Zulage zu den Dienstbezügen
erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen
Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab
dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von
höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage
wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht,
höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage
vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 62
findet keine Anwendung.
(3) Wird die
herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig
ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.
(4) Die
Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher
Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 57
Zulage für die Wahrnehmung eines
höherwertigen Amtes
Erläuterung(1) Werden einer
Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend
vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem
Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses
Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage
wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der
das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden
Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage
anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt
nicht zustünde.
§ 58
Zulagen für besondere Erschwernisse
Der Senat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung
besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung von
Anwärterbezügen nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu
regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann
bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein
besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit
abgegolten ist.
§ 59
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen
Funktionen
Der Senat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit
sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden
Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:
ausschließlich Unterricht an
Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder
niedriger handelt,
fachliche Koordinierung bei
Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
Aufgaben im Rahmen der
Lehrerausbildung oder -fortbildung,
Unterricht im
Strafvollzugsdienst,
Verwendung als Fachberater für
Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
Verwendung an staatlichen
Berufsförderungswerken.
Eine Stellenzulage darf nur
vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.
§ 60
Zulage bei mehreren Ämtern
Professorinnen
und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder
eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie
beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder
Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt
sich aus Anlage IX .
§ 61
Zulagen für Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren
(1)
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 können nach Entscheidung
des Präsidiums der Hochschule bei besonders herausragenden Leistungen eine nicht
ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 500 Euro monatlich erhalten. Ein nach § 9
gezahlter Sonderzuschlag ist auf die Zulage nach Satz 1 anzurechnen.
(2)
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich
als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben ( § 48 Absatz 1 des
Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 19),
zuletzt geändert am 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507), in der jeweils
geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des
Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von
monatlich 260 Euro. Eine nach Absatz 1 gezahlte Zulage ist auf diesen Betrag
anzurechnen, höchstens jedoch bis zur Höhe von 130 Euro.
§ 62
Ausgleichszulagen für den Wegfall von
Stellenzulagen
(1) Der Wegfall
einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, der nicht
von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten ist,
wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage ihr bzw. ihm zuvor in einem Zeitraum
von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die
Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der ihr bzw. ihm am Tag vor
dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich
die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2
maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine
Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von
Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt
haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand
innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere
Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass
der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Stellenzulage
allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Erfolgte der
Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des
Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405) in der
jeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der
Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf
zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze
1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein
Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird
oder wenn ihr oder ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem
geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen
anderweitigen Ausgleich vorsieht.
Abschnitt 5 Vergütungen
§ 63
Mehrarbeitsvergütung
(1) Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung
(§ 61 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu
regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die
Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in
denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der
Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2)
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in
Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die
geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten
Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten.
(3) Besoldung im
Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die in
festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.
§ 64
Vergütung für Beamtinnen und Beamte
im Vollstreckungsdienst
(1) Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im
Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die
Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2) Für die
Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für
das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für
ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der
Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten
ist.
(3) Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur
Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die
Ermächtigung kann auf die zuständige Behörde weiter übertragen werden.
Abschnitt 6 Leistungsorientierte Besoldung
§ 65
Leistungsorientierte Besoldung
Die Gewährung
leistungsorientierter Besoldungsbestandteile kann in einem gesonderten Gesetz
geregelt werden.
Abschnitt 7 Auslandsbesoldung
§ 66
Auslandsbesoldung
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten
neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen,
Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag
(Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.01
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6.07.09 (BGBl. I S. 1696, 1700), in
der jeweils geltenden Fassung die für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.
§ 66 in Kraft mit Wirkung vom 1.07.10
Abschnitt 8 Anwärterbezüge
§ 67
Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen
und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)
erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den
Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag gemäß Anlage VIII und die
Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche
Sonderzahlung im Dezember nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz sowie die
vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur
gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3)
Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten
zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des
Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1
und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3
gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst
gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der
Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für
Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein
Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von
Auflagen abhängig gemacht werden.
(6) Im
Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte
werden Anwärterinnen und Anwärtern, die ihre Ausbildung nach dem 30. September
2007 begonnen haben, vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.
§ 68
Anwärterbezüge nach Ablegung der
Laufbahnprüfung
Endet das
Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit dem Bestehen oder
endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der
Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des
laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch
auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die
Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
§ 69
Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein
erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für
das Besoldungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle
Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des
Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des
Anwärtergrundbetrags betragen.
(2) Anspruch auf
Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
nicht vor dem Abschluss des
Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der
Laufbahnprüfung ausscheidet und
nach Bestehen der Laufbahnprüfung
mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)
in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat,
oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in
derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst
(§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die
in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte,
die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist
der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag
vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete
Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.
§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird für
selbstständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt.
(2) Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden
gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten
Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbstständig erteilt werden. In einem
Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht
mehr Unterrichtsstunden als im Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach
Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung
nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit
dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten
Beträge der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.
§ 71
Anrechnung anderer Einkünfte
(1) Erhalten
Anwärterinnen und Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder
für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese
übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des
Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes gewährt.
(2) Hat die
Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt
für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von
Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem
Beamten mit gleichem Familienstand im jeweiligen Einstiegsamt in der Stufe 1
zusteht.
(3) Übt eine
Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst
mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt
§ 6 entsprechend.
§ 72
Kürzung der Anwärterbezüge
(1) Die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis
auf 30 vom Hundert des Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes
herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene
Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der
Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der
Kürzung ist abzusehen,
bei Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von
der Prüfung,
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine
Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht
erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Abschnitt 9 Jährliche Sonderzahlungen und
vermögenswirksame Leistungen
§ 73
Jährliche Sonderzahlungen
Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter erhalten jährliche Sonderzahlungen. Näheres
wird durch ein gesondertes Gesetz geregelt.
§ 74 Vermögenswirksame Leistungen
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen in
entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
geltenden Bestimmungen.
Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 75
Übergangsregelungen bei Gewährung
einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Bei Zeiten im
Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31.12.1991 zurückgelegt sind,
ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden
Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1.01.1992 bis zum 31.12.02
beträgt die Kürzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab
dem 1.01.03 ist der Vomhundertsatz des § 10 Absatz 1 Satz 2
vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 16 Absatz 6 des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 72) genannten
Faktor anzuwenden.
§ 76
Übergangsregelungen aus Anlass des
Versorgungsreformgesetzes 1998 (bei Zulagenänderungen)
Soweit durch das
Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder
Zulagen, die die oder der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfängerinnen und Empfänger
von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis
zum 31.12.10 die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit
in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes
weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 01.01.1999
erstmalig gewährt wurde.
§ 77
Übergangsregelungen durch die
Neuregelung von Ausgleichszulagen
(1) § 23 Absatz
1 gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige
Ausgleichszulage wegen der Verringerung des Grundgehaltes oder wegen der
Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines
Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 31.01.10 entstanden ist,
und in den Fällen des § 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom
26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 67). Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des
§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22.
Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 17.02.09 (HmbGVBl.
S. 29, 33).
(2) Nicht
ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1
entstandene Ausgleichszulagen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Beamtin, dem
Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben,
werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den
Vorschriften des § 62 Absatz 1 Sätze 3 und 4 vermindert.
(3) Eine
Ausgleichszulage nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungs-
und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11.07.07 (HmbGVBl. S. 213),
zuletzt geändert am 9. September 2008 (HmbGVBl. S. 327), ist keine
Ausgleichszulage im Sinne des § 62 .
§ 78 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1.07.10 nach dem Fünften Abschnitt des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 30.06.12 bei einer
unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die
Auslandsbesoldung nach § 66 übersteigen.
§ 79 Übergangsvorschrift durch die
Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Berufungs-, Bleibe- und
besonderen Leistungsbezügen
Bis zum 31.01.10 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
ruhegehaltfähig gewordene unbefristete Berufungs-, Bleibe- und besondere
Leistungsbezüge sind im Rahmen des § 38 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen,
sofern Zeiten ihres Bezugs nicht bereits nach § 38 Absatz 1 Satz 4
berücksichtigt wurden.
§ 80 Künftig wegfallende Ämter
Künftig
wegfallende Ämter sind in der Anlage V aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr
verliehen werden. Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig
wegfallendes Amt inne hat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als
künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine
Beförderung in ein in der Besoldungsordnung A ausgebrachtes Amt möglich ist.
§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte
Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten
Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die
Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der
zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld-
oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder
mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.
§ 82
Konkurrenzregelung beim Grundgehalt
für den vom
Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
Ansprüche auf
Grundgehalt nach der Anlage VI sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach der
Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage VI entsteht erst mit der Zuordnung
zu oder dem Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des
Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes . Bis zu diesem Zeitpunkt besteht
ein Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen
Besoldungsüberleitungsgesetzes.